BESCHLUSS 11 . Oktober Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . Oktober gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . März Einziehungsentscheidung dahingehend klargestellt sichergestellten g Heroin eingezogen werden zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " Betäubungsmitteln Tateinheit Besitz Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge " Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Einziehung sichergestellten Betäubungsmittel angeordnet . beanstandet Angeklagte Rüge Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel führt Präzisierung Einziehungsentscheidung Aufhebung Rechtsfolgenausspruch Strafkammer Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt erwogen hat ; Übrigen erweist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht hat Ausspruch Einziehung sichergestellten Betäubungsmittel Grundlage § StGB Abs. Satz ist einzuziehenden Gegenstände konkret genug bezeichnet . Einziehung Betäubungsmitteln gehört auch Angabe Art Menge einzuziehenden Rauschgifts Beschluss 13 . Februar . Senat kann Bezeichnung nachholen Urteilsgründe erforderlichen Angaben enthalten § Beziehungsgegenstand . 2 . Urteil weist insofern durchgreifenden Rechtsfehler Entscheidung Frage Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Urteilsgründe versehentlich unterblieben ist . Feststellungen Landgerichts begann Angeklagte Konsum Cannabis Heroin . Verurteilungen Betäubungsmitteldelikten absolvierte Angeklagte Jahren Anwendung § stationäre Therapien Abschluss jeweils Jahre drogenfrei lebte . hier gegenständliche Tat hat Angeklagte Befriedigung eigenen Heroinsucht begangen . Untersuchungshaft wird Betäubungsmittelabhängigkeit substituiert . Umstände drängten Prüfung Unterbringung Entziehungsanstalt gegeben sind . Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt muss Hinzuziehung Sachverständigen neu verhandelt entschieden werden . allein Angeklagte Revision eingelegt hat hindert entsprechende Teilaufhebung ; Beschwerdeführer hat Nichtanwendung § StGB Revisionsangriff ausgenommen vgl. NStZ . Senat schließt Strafkammer Anordnung Unterbringung mildere Strafe verhängt hätte . Strafausspruch kann bestehen bleiben . RiBGH Prof. Dr. ist erkrankt Unterschriftsleistung gehindert . Krehl