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354 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
8
.
August
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
.
August
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Februar
Ausspruch
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
Fall
.
Urteilsgründe
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
Erpressung
Fällen
II
.
II
.
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Bedrohung
Fahren
Fahrerlaubnis
II
.
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
II
.
Nötigung
Tateinheit
Fahren
Fahrerlaubnis
II
.
versuchter
Nötigung
II
.
Fahren
Fahrerlaubnis
Tateinheit
Kennzeichenmissbrauch
Verstoß
Pflichtversicherungsgesetz
II
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
eingelegte
Revision
hat
Sachrüge
nur
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fall
.
Urteilsgründe
führte
Angeklagte
lungen
Landgerichts
Cannabis-Joint
.
unerlaubten
Besitz
Betäubungsmitteln
hat
Landgericht
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
festgesetzt
.
Strafzumessung
ist
rechtsfehlerhaft
Unerlässlichkeit
Verhängung
kurzen
Freiheitsstrafe
§
Abs.
StGB
Landgericht
erkennbar
geprüft
worden
ist
.
Verhängung
mehrmonatigen
Freiheitsstrafe
Besitz
näher
festgestellten
jedenfalls
sehr
geringen
Menge
Cannabis
Form
Joints
legt
Übrigen
Annahme
Landgericht
habe
Schuldgehalt
Tat
hinreichend
abgewogen
.
2
.
Beruhen
Urteils
fehlerhaften
Einzelstrafe
kann
auch
ausgeschlossen
werden
Bildung
Gesamtstrafe
einbezogen
wurde
ihrerseits
rechtsfehlerfrei
ist
.
Landgericht
hat
Einzelstrafen
zweimal
Jahr
Monaten
II
.
II
.
zweimal
Jahr
II
.
II
.
einmal
Monaten
II
.
Monaten
II
.
Monaten
II
.
verhängt
.
Gesamtstrafe
Jahren
hat
"
nochmaliger
Abwägung
vorgenannten
Strafzumessungsgesichtspunkte
ergänzender
Berücksichtigung
engen
zeitlichen
situativen
Zusammenhangs
"
gebildet
S.
.
Wesentlichen
formelhafte
Erwägung
konnte
Erhöhung
Einsatzstrafe
Jahr
Monaten
Jahre
rechtfertigen
namentlich
auch
einzige
gesamtstrafen-spezifische
Gesichtspunkt
Landgericht
erwähnt
hat
Angeklagten
entlastender
engere
Zusammenziehung
sprechender
Zumessungsgrund
war
.
Senat
kann
unzureichenden
Begründung
prüfen
Tatrichter
Gesamtstrafenzumessung
§
StGB
eigenständig
begründender
Zumessungsschritt
ist
vgl.
LK
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
zutreffender
Maßstäbe
vorgenommen
hat
.
3
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Schuldspruch
noch
Strafaussprüchen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Angeklagte
Fällen
II
.
II
.
auch
jeweils
tateinheitlichen
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
verurteilt
worden
ist
auch
Strafzumessung
Lasten
hätte
gewertet
werden
müssen
beschwert
.
Otten
Roggenbuck