BESCHLUSS 8 . August Strafsache gefährlicher Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 . August gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Februar Ausspruch Einzelfreiheitsstrafe Monaten Fall . Urteilsgründe Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter Erpressung Fällen II . II . gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Bedrohung Fahren Fahrerlaubnis II . unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln II . Nötigung Tateinheit Fahren Fahrerlaubnis II . versuchter Nötigung II . Fahren Fahrerlaubnis Tateinheit Kennzeichenmissbrauch Verstoß Pflichtversicherungsgesetz II . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen eingelegte Revision hat Sachrüge nur Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fall . Urteilsgründe führte Angeklagte lungen Landgerichts Cannabis-Joint . unerlaubten Besitz Betäubungsmitteln hat Landgericht Einzelfreiheitsstrafe Monaten festgesetzt . Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft Unerlässlichkeit Verhängung kurzen Freiheitsstrafe § Abs. StGB Landgericht erkennbar geprüft worden ist . Verhängung mehrmonatigen Freiheitsstrafe Besitz näher festgestellten jedenfalls sehr geringen Menge Cannabis Form Joints legt Übrigen Annahme Landgericht habe Schuldgehalt Tat hinreichend abgewogen . 2 . Beruhen Urteils fehlerhaften Einzelstrafe kann auch ausgeschlossen werden Bildung Gesamtstrafe einbezogen wurde ihrerseits rechtsfehlerfrei ist . Landgericht hat Einzelstrafen zweimal Jahr Monaten II . II . zweimal Jahr II . II . einmal Monaten II . Monaten II . Monaten II . verhängt . Gesamtstrafe Jahren hat " nochmaliger Abwägung vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte ergänzender Berücksichtigung engen zeitlichen situativen Zusammenhangs " gebildet S. . Wesentlichen formelhafte Erwägung konnte Erhöhung Einsatzstrafe Jahr Monaten Jahre rechtfertigen namentlich auch einzige gesamtstrafen-spezifische Gesichtspunkt Landgericht erwähnt hat Angeklagten entlastender engere Zusammenziehung sprechender Zumessungsgrund war . Senat kann unzureichenden Begründung prüfen Tatrichter Gesamtstrafenzumessung § StGB eigenständig begründender Zumessungsschritt ist vgl. LK 12 . Aufl . § Rdn . m.w . zutreffender Maßstäbe vorgenommen hat . 3 . Übrigen hat Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Schuldspruch noch Strafaussprüchen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Angeklagte Fällen II . II . auch jeweils tateinheitlichen gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr verurteilt worden ist auch Strafzumessung Lasten hätte gewertet werden müssen beschwert . Otten Roggenbuck