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2.5 KiB

BESCHLUSS
14
.
September
Strafsache
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
31
.
Januar
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
Auslagen
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
Schuldspruch
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
beanstanden
.
Hingegen
hat
Urteil
ausspruch
Bestand
.
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Landgericht
hat
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigt
Zeitpunkt
Tat
schweren
Lebenskrise
befand
Erkenntnis
Frau
verlassen
will
ausschließbar
großer
Verzweiflung
geführt
hat
.
Ferner
hat
strafmildernd
berücksichtigt
Tat
Spontantat
gewertet
werden
müsse
.
erheblichen
Maße
Lasten
Angeklagten
hat
allein
Nachtatverhalten
gewertet
gegipfelt
"
16
November
Untersuchungshaft
verfassten
Brief
Eltern
Geschädigten
geradezu
verhöhnt
habe
S.
.
Erwägung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Verhalten
Zeugen
nur
dann
strafschärfend
berücksichtigt
werden
eindeutig
Grenzen
angemessener
Verteidigung
überschreitet
Rückschlüsse
rechtsfeindliche
Einstellung
Angeklagten
zulässt
vgl.
nur
StGB
§
Abs.
Verteidigungsverhalten
5
.
ist
hier
Fall
:
Angeklagte
Täterschaft
stets
Abrede
gestellt
hat
konnte
Ehemann
Getöteten
verwehrt
sein
Wege
qualifizierter
Verteidigung
Verwandten
Opfers
Trauer
bekunden
.
Schwurgerichtskammer
abgestellt
hat
Angeklagte
Brief
sogar
Vorwürfe
Geschädigte
formuliert
habe
stellen
"
egal
angetan
gedacht
geplant
"
hat
S.
Umstände
Verhalten
Angeklagten
besonders
herabwürdigende
Verleumdung
Tatopfers
erscheinen
lassen
strafschärfend
berücksichtigt
werden
könnten
vgl.
NStZ
;
.
gilt
zumal
Angeklagte
unmittelbaren
Anschluss
erklärt
noch
liebe
S.
Abfassung
Schreibens
naheliegender
Weise
ausgehen
musste
Adressaten
Briefes
Trennungsabsichten
Tatopfers
bekannt
waren
.
Strafausspruch
wird
aufzuheben
sein
.
"
zutreffenden
Ausführungen
schließt
Senat
.
Schreiben
Verteidigers
13
.
September
lag
Senat
Beratung
.
Krehl