BESCHLUSS 14 . September Strafsache Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 31 . Januar Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Angeklagten Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen Auslagen andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet § Abs. . Schuldspruch ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts beanstanden . Hingegen hat Urteil ausspruch Bestand . hat Generalbundesanwalt Antragsschrift ausgeführt : " Landgericht hat Gunsten Angeklagten berücksichtigt Zeitpunkt Tat schweren Lebenskrise befand Erkenntnis Frau verlassen will ausschließbar großer Verzweiflung geführt hat . Ferner hat strafmildernd berücksichtigt Tat Spontantat gewertet werden müsse . erheblichen Maße Lasten Angeklagten hat allein Nachtatverhalten gewertet gegipfelt " 16 November Untersuchungshaft verfassten Brief Eltern Geschädigten geradezu verhöhnt habe S. . Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung stand . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Verhalten Zeugen nur dann strafschärfend berücksichtigt werden eindeutig Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet Rückschlüsse rechtsfeindliche Einstellung Angeklagten zulässt vgl. nur StGB § Abs. Verteidigungsverhalten 5 . ist hier Fall : Angeklagte Täterschaft stets Abrede gestellt hat konnte Ehemann Getöteten verwehrt sein Wege qualifizierter Verteidigung Verwandten Opfers Trauer bekunden . Schwurgerichtskammer abgestellt hat Angeklagte Brief sogar Vorwürfe Geschädigte formuliert habe stellen " egal angetan gedacht geplant " hat S. Umstände Verhalten Angeklagten besonders herabwürdigende Verleumdung Tatopfers erscheinen lassen strafschärfend berücksichtigt werden könnten vgl. NStZ ; . gilt zumal Angeklagte unmittelbaren Anschluss erklärt noch liebe S. Abfassung Schreibens naheliegender Weise ausgehen musste Adressaten Briefes Trennungsabsichten Tatopfers bekannt waren . Strafausspruch wird aufzuheben sein . " zutreffenden Ausführungen schließt Senat . Schreiben Verteidigers 13 . September lag Senat Beratung . Krehl