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571 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
21
.
September
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
versuchten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
;
Verfahrensrügen
kommt
.
1
.
Landgericht
vorgenommene
Beweiswürdigung
sexuellen
Übergriffe
Angeklagten
Enkelin
hält
auch
Berücksichtigung
beschränkten
revisionsgerichtlichen
Prüfungsumfangs
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
Januar
sachlich-rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatgerichts
.
allein
obliegt
Ergebnis
Hauptverhandlung
festzustellen
würdigen
Senat
Beschluss
10
.
Januar
aaO
.
Schlussfolgerungen
brauchen
zwingend
sein
genügt
möglich
sind
Senat
Beschluss
10
.
Januar
aaO
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
ist
beschränkt
Tatgericht
unterlaufen
sind
.
ist
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
;
vgl.
Senat
Urteil
6
November
§
Beweiswürdigung
;
weitere
Nachw
.
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
.
Fällen
hier
"
Aussage
Aussage
"
steht
hat
Bundesgerichtshof
besondere
Anforderungen
Darlegung
Verurteilung
führenden
Beweiswürdigung
formuliert
.
Urteilsgründe
müssen
Fall
erkennen
lassen
Tatgericht
Umstände
Entscheidung
zuungunsten
Angeklagten
beeinflussen
geeignet
sind
erkannt
Überlegungen
einbezogen
vgl.
Beschluss
22
.
April
§
Beweiswürdigung
;
Beschluss
22
.
April
§
Beweiswürdigung
;
Senat
Beschluss
10
.
Januar
aaO
auch
Gesamtschau
gewürdigt
hat
.
.
;
vgl.
nur
Senat
Beschluss
10
.
Januar
aaO
.
sind
gerade
Sexualdelikten
Entstehung
Entwicklung
belastenden
Aussage
aufzuklären
vgl.
Urteil
16
.
Mai
NStZ
657
;
Senat
Beschluss
10
.
Januar
aaO
.
Beweiswürdigung
stellenden
strengen
Anforderungen
ist
Landgericht
gerecht
geworden
.
Beweiswürdigung
leidet
durchgreifenden
Erörterungsmängeln
.
Generalbundesanwalt
hat
insoweit
Antragsschrift
19
Juli
ausgeführt
:
Kerngeschehens
festgestellten
Taten
liegt
Aussage
Aussage‘-Situation
.
Anders
Feststellungen
Aussageentstehung
sind
Feststellungen
Erwägungen
Aussageentwicklung
Bewertung
Aussage
Geschädigten
sexuellen
Missbrauchs
besonderer
Bedeutung
sind
vgl.
auch
Beschluss
24
.
April
StR
NStZ-RR
lückenhaft
.
Landgericht
führt
Geschädigte
Erlebnisse
zunächst
Zeugen
dann
auch
detailreicher
Polizei
schließlich
ebenfalls
umfassend
Kammer
geschildert
hat
S.
.
Aussage
Kriminalhauptkommissarin
stellt
Kammer
sodann
Geschädigten
Kammer
gemachten
Angaben
übereinstimmen
schon
Polizei
gemacht
hat
.
Auch
hier
habe
schon
genaueren
Details
gemeint
sind
sexuelle
Übergriffe
bezeichneten
Handlungen
Angeklagten
mitgeteilt
.
Urteil
sind
jedoch
genaueren
Details
Aussage
insbesondere
Kerngeschehen
entnehmen
.
Ansatzweise
werden
lediglich
Situation
letzten
erlebten
Übergriff
Jahr
Geschädigte
Mutter
aufgefordert
hatte
abzuholen
S.
Vorkommnisse
geschildert
Angeklagte
Geschädigte
Brust
gestreichelt
Zunge
berührt
hat
S.
.
Ebenso
nur
Ansätzen
S.
wird
wiedergegeben
Geschädigte
Vater
Mutter
Taten
Angeklagten
erzählt
hat
anvertraut
hatte
.
Konstanz
Aussage
Geschädigten
ist
jedoch
Verurteilung
Angeklagten
besonderer
Bedeutung
.
muss
Revisionsgericht
nachprüfbar
sein
detaillierte
Angaben
verschiedenen
Aussagen
Zeugin
erforderlich
sind
.
gilt
umso
Kammer
Zusammenhang
Feststellungen
Taten
selbst
Abweichungen
Aussage
Geschädigten
Gericht
polizeilichen
Vernehmung
ausgegangen
ist
S.
.
Kammer
nachvollziehbar
S.
.
widerlegt
angesehene
Einlassung
Angeklagten
unglaubwürdig
angesehenen
Ausführungen
Zeugin
S.
f.
.
vermögen
Mängel
ebenso
wenig
beseitigen
Aussagen
Zeugen
vergleichbaren
Taten
Angeklagten
Nachteil
Zeugin
.
.
zutreffenden
Ausführungen
schließt
Senat
.
2
.
Senat
kann
ausschließen
Tatrichter
Einhaltung
sachlich-rechtlichen
Erörterungspflichten
anderen
Beurteilung
Glaubhaftigkeit
Geschädigten
gelangt
wäre
.
Sache
bedarf
Verhandlung
Entscheidung
neuen
Tatrichter
.
3
.
sprachlichen
Abfassung
Urteils
verweist
Senat
Urteile
29
.
Aufl
.
.
.
RiBGH
Prof.
Dr.
Krehl
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Grube
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.