BESCHLUSS 21 . September Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 . März Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen schweren sexuellen Missbrauchs Kindern versuchten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern jeweils Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg ; Verfahrensrügen kommt . 1 . Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sexuellen Übergriffe Angeklagten Enkelin hält auch Berücksichtigung beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs vgl. Senat Beschluss 10 . Januar sachlich-rechtlicher Überprüfung stand . Beweiswürdigung ist Sache Tatgerichts . allein obliegt Ergebnis Hauptverhandlung festzustellen würdigen Senat Beschluss 10 . Januar aaO . Schlussfolgerungen brauchen zwingend sein genügt möglich sind Senat Beschluss 10 . Januar aaO . revisionsgerichtliche Prüfung ist beschränkt Tatgericht unterlaufen sind . ist sachlich-rechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . . ; vgl. Senat Urteil 6 November § Beweiswürdigung ; weitere Nachw . Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . . Fällen hier " Aussage Aussage " steht hat Bundesgerichtshof besondere Anforderungen Darlegung Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert . Urteilsgründe müssen Fall erkennen lassen Tatgericht Umstände Entscheidung zuungunsten Angeklagten beeinflussen geeignet sind erkannt Überlegungen einbezogen vgl. Beschluss 22 . April § Beweiswürdigung ; Beschluss 22 . April § Beweiswürdigung ; Senat Beschluss 10 . Januar aaO auch Gesamtschau gewürdigt hat . . ; vgl. nur Senat Beschluss 10 . Januar aaO . sind gerade Sexualdelikten Entstehung Entwicklung belastenden Aussage aufzuklären vgl. Urteil 16 . Mai NStZ 657 ; Senat Beschluss 10 . Januar aaO . Beweiswürdigung stellenden strengen Anforderungen ist Landgericht gerecht geworden . Beweiswürdigung leidet durchgreifenden Erörterungsmängeln . Generalbundesanwalt hat insoweit Antragsschrift 19 Juli ausgeführt : Kerngeschehens festgestellten Taten liegt ‚ Aussage Aussage‘-Situation . Anders Feststellungen Aussageentstehung sind Feststellungen Erwägungen Aussageentwicklung Bewertung Aussage Geschädigten sexuellen Missbrauchs besonderer Bedeutung sind vgl. auch Beschluss 24 . April StR NStZ-RR lückenhaft . Landgericht führt Geschädigte Erlebnisse zunächst Zeugen dann auch detailreicher Polizei schließlich ebenfalls umfassend Kammer geschildert hat S. . Aussage Kriminalhauptkommissarin stellt Kammer sodann Geschädigten Kammer gemachten Angaben übereinstimmen schon Polizei gemacht hat . Auch hier habe schon genaueren Details gemeint sind sexuelle Übergriffe bezeichneten Handlungen Angeklagten mitgeteilt . Urteil sind jedoch genaueren Details Aussage insbesondere Kerngeschehen entnehmen . Ansatzweise werden lediglich Situation letzten erlebten Übergriff Jahr Geschädigte Mutter aufgefordert hatte abzuholen S. Vorkommnisse geschildert Angeklagte Geschädigte Brust gestreichelt Zunge berührt hat S. . Ebenso nur Ansätzen S. wird wiedergegeben Geschädigte Vater Mutter Taten Angeklagten erzählt hat anvertraut hatte . Konstanz Aussage Geschädigten ist jedoch Verurteilung Angeklagten besonderer Bedeutung . muss Revisionsgericht nachprüfbar sein detaillierte Angaben verschiedenen Aussagen Zeugin erforderlich sind . gilt umso Kammer Zusammenhang Feststellungen Taten selbst Abweichungen Aussage Geschädigten Gericht polizeilichen Vernehmung ausgegangen ist S. . Kammer nachvollziehbar S. . widerlegt angesehene Einlassung Angeklagten unglaubwürdig angesehenen Ausführungen Zeugin S. f. . vermögen Mängel ebenso wenig beseitigen Aussagen Zeugen vergleichbaren Taten Angeklagten Nachteil Zeugin . . zutreffenden Ausführungen schließt Senat . 2 . Senat kann ausschließen Tatrichter Einhaltung sachlich-rechtlichen Erörterungspflichten anderen Beurteilung Glaubhaftigkeit Geschädigten gelangt wäre . Sache bedarf Verhandlung Entscheidung neuen Tatrichter . 3 . sprachlichen Abfassung Urteils verweist Senat Urteile 29 . Aufl . . . RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Urlaubs Unterschrift gehindert . Grube ist Urlaubs Unterschrift gehindert .