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1.6 KiB

BESCHLUSS
StR
29
Juli
Strafsache
Körperverletzung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
29
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
März
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Worte
besonders
schweren
Fall
entfallen
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Verwirklichung
Strafbemessungsregel
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
ist
Schuldspruch
aufzunehmen
vgl.
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Zwar
ist
Landgericht
verwendete
Formulierung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
sinnvoll
sei
derzeit
festzustellen
ist
derartige
Maßnahme
vornherein
aussichtslos
erscheint
§
Abs.
StGB
rechtsfehlerhaft
vgl.
56
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
bereits
Jahren
Kraft
getretenen
Änderung
§
StGB
Gesetz
Sicherung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Entziehungsanstalt
16
Juli
.
S.
vermag
Senat
nachzuvollziehen
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
noch
frühere
Gesetzesfassung
abgestellt
hat
Kriterium
Aussichtslosigkeit
Bundesgerichtshof
bereits
vielfach
entschieden
hat
schon
früherem
Recht
falsch
war
vgl.
BVerfGE
.
ergibt
nun
auch
Wortlaut
§
Satz
StGB
n.
F
..
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
insbesondere
zeitweisen
Drogenabstinenz
Angeklagten
noch
nie
durchgeführten
Drogenentwöhnungsbehandlung
lässt
noch
ausreichender
Deutlichkeit
hinreichende
Erfolgaussicht
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Sinne
§
Satz
StGB
n.
entnehmen
.
Rothfuß
Roggenbuck