BESCHLUSS StR 29 Juli Strafsache Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 29 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . März wird Maßgabe unbegründet verworfen Worte besonders schweren Fall entfallen . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Verwirklichung Strafbemessungsregel § Abs. Satz Nr. StGB ist Schuldspruch aufzunehmen vgl. Meyer-Goßner 52 . Aufl . § Rdn . . Zwar ist Landgericht verwendete Formulierung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt sinnvoll sei derzeit festzustellen ist derartige Maßnahme vornherein aussichtslos erscheint § Abs. StGB rechtsfehlerhaft vgl. 56 . Aufl . § Rdn . . bereits Jahren Kraft getretenen Änderung § StGB Gesetz Sicherung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Entziehungsanstalt 16 Juli . S. vermag Senat nachzuvollziehen Landgericht Anordnung Unterbringung noch frühere Gesetzesfassung abgestellt hat Kriterium Aussichtslosigkeit Bundesgerichtshof bereits vielfach entschieden hat schon früherem Recht falsch war vgl. BVerfGE . ergibt nun auch Wortlaut § Satz StGB n. F .. Gesamtzusammenhang Urteilsgründe insbesondere zeitweisen Drogenabstinenz Angeklagten noch nie durchgeführten Drogenentwöhnungsbehandlung lässt noch ausreichender Deutlichkeit hinreichende Erfolgaussicht Unterbringung Entziehungsanstalt Sinne § Satz StGB n. entnehmen . Rothfuß Roggenbuck