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553 lines
4.7 KiB

StR
BESCHLUSS
25
Juli
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
25
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Betäubungsmittel
Verpackungsmaterial
Flugschein
eingezogen
Geldbetrag
verfallen
erklärt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
insbesondere
Verurteilung
Einfuhr
Betäubungsmitteln
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Schuldspruch
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
läßt
zwar
Rechtsfehler
erkennen
.
Verurteilung
auch
tateinheitlich
begangener
vollendeter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
hält
rechtlichen
Prüfung
jedoch
stand
.
Angeklagte
hatte
Flug
gebucht
.
Koffer
g
Kokain
%
Wirkstoff
befanden
hatte
aufgegeben
.
Angeklagte
traf
20
.
Januar
Uhr
Zwischenaufenthalt
.
Weiterflug
war
Uhr
vorgesehen
.
Ankunft
wurde
Rahmen
zollrechtlichen
Kontrolle
Koffer
verborgene
Kokain
entdeckt
.
Landgericht
wertet
Verhalten
geständigen
"
Angeklagten
nur
Handeltreiben
hält
auch
Tatbestand
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
erfüllt
.
Begründung
führt
Landgericht
flugunerfahrenen
Angeklagten
eigenen
Angaben
bereits
zuvor
gereist
war
wäre
ungewöhnlich
langen
Zwischenaufenthalts
unschwer
möglich
gewesen
Angabe
dringenden
Grundes
Transit
befindlichen
Koffer
heranzukommen
Rauschgift
Koffer
entnehmen
.
Auch
seien
Angeklagten
Abnehmer
Abnahmemodalitäten
Rauschgift
unbekannt
gewesen
so
auch
Änderung
Tatplans
Kauf
genommen
habe
.
hätte
durchaus
führen
können
Transitaufenthalts
unbekannten
Abnehmer
aufgefordert
worden
wäre
Rauschgift
bereits
dort
übergeben
.
Aufforderung
wäre
Angeklagte
eigenen
Angaben
auch
nachgekommen
.
Schuldspruch
auch
vollendeter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
bestehen
durchgreifende
Bedenken
.
Fällen
Zwischenlandung
Betäubungsmittel-Kuriers
Inland
ist
Einfuhr
Betäubungsmittels
Durchfuhr
abzugrenzen
.
Einfuhr
kommt
entscheidend
Zugangsmöglichkeit
Reisenden
betreffenden
Gepäckstück
tatsächliche
Verfügungsmacht
Sinne
§
Abs.
Satz
bewerten
ist
.
Verfügungsgewalt
besteht
nur
dann
Täter
Rauschgift
Händen
hält
auch
dann
Schwierigkeiten
erhalten
kann
vgl.
BGHSt
m.w
.
.
.
.
Möglichkeit
hat
Senat
Umladung
Reisegepäcks
Ort
Zwischenlandung
zunächst
auch
nähere
Feststellungen
Einzelfall
regelmäßig
gegeben
erachtet
a.a
.
S.
.
Auffassung
wurde
jedoch
alsbald
aufgegeben
gewichtige
Zweifel
Richtigkeit
tatsächlichen
Beurteilung
ergeben
hatten
vgl.
NStZ
;
ausführlich
Entwicklung
Rechtsprechung
Wienroeder
2
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
Körner
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
muß
Tatrichter
Verfügungsmöglichkeit
Einzelfall
fehlerfreien
Beweiswürdigung
konkret
feststellen
.
Ebenso
muß
Verurteilung
vorsätzlicher
Einfuhr
festgestellt
werden
Täter
Verfügungsmöglichkeit
bekannt
war
zumindest
billigend
Kauf
genommen
hat
.
Andernfalls
kommt
fahrlässige
Einfuhr
Betracht
vgl.
§
Abs.
.
Schon
objektive
Verfügungsmöglichkeit
hat
Landgericht
näher
begründet
festgestellt
Angeklagte
tatsächlich
Möglichkeit
hatte
Koffer
erfolgreich
herauszuverlangen
.
Urteilsgründe
erschöpfen
insoweit
bloßen
Behauptung
.
kommt
Koffer
zollrechtlichen
Kontrolle
aufgefallen
war
.
Umständen
ist
kaum
anzunehmen
Koffer
Rauschgift
Angeklagten
weiteres
ausgehändigt
worden
wäre
.
Jedenfalls
hätte
Umstand
näher
erörtert
werden
müssen
.
Landgericht
subjektiver
Hinsicht
Kenntnis
Angeklagten
Erfahrungen
früheren
Reise
beruft
folgt
hieraus
Angeklagte
Reise
Erfahrungen
Verfügbarkeit
Reisegepäcks
mehrstündigen
Transitaufenthalten
allgemein
speziell
Frankfurter
Flughafen
sammeln
konnte
vgl.
§
Abs.
Nr.
Einfuhr
.
Ebensowenig
ergibt
Kenntnis
Angeklagten
weiteres
eigenen
Angaben
bereit
gewesen
wäre
Rauschgift
Anforderung
auch
herauszugeben
.
subjektive
Tatseite
hätte
ebenfalls
näher
erörtert
werden
müssen
.
Insgesamt
sind
somit
objektiven
noch
subjektiven
Tatbestandsmerkmale
vollendeten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
hinreichend
festgestellt
.
aber
zusätzliche
Feststellungen
Verurteilung
vollendeter
zumindest
versuchter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
rechtfertigen
könnten
möglich
erscheinen
muß
Sache
anderen
Tatrichter
erneut
verhandelt
entschieden
werden
.
Einfuhr
Handeltreiben
gegebenenfalls
tateinheitlich
verwirklicht
wurden
muß
Rechtsfolgenausspruch
insgesamt
aufgehoben
werden
.
neue
Strafkammer
wird
auch
berücksichtigen
müssen
sichergestellte
Reisegeld
Angeklagten
Verfall
Einziehung
unterliegt
.
Rothfuß
ist
Urlaub
Unterschrift
gehindert
.
Detter
Otten