StR BESCHLUSS 25 Juli Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 25 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 . März Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Betäubungsmittel Verpackungsmaterial Flugschein eingezogen Geldbetrag verfallen erklärt . Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts insbesondere Verurteilung Einfuhr Betäubungsmitteln . Rechtsmittel hat Erfolg . Schuldspruch Betäubungsmitteln geringer Menge läßt zwar Rechtsfehler erkennen . Verurteilung auch tateinheitlich begangener vollendeter Einfuhr Betäubungsmitteln hält rechtlichen Prüfung jedoch stand . Angeklagte hatte Flug gebucht . Koffer g Kokain % Wirkstoff befanden hatte aufgegeben . Angeklagte traf 20 . Januar Uhr Zwischenaufenthalt . Weiterflug war Uhr vorgesehen . Ankunft wurde Rahmen zollrechtlichen Kontrolle Koffer verborgene Kokain entdeckt . Landgericht wertet Verhalten geständigen " Angeklagten nur Handeltreiben hält auch Tatbestand Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge erfüllt . Begründung führt Landgericht flugunerfahrenen Angeklagten eigenen Angaben bereits zuvor gereist war wäre ungewöhnlich langen Zwischenaufenthalts unschwer möglich gewesen Angabe dringenden Grundes Transit befindlichen Koffer heranzukommen Rauschgift Koffer entnehmen . Auch seien Angeklagten Abnehmer Abnahmemodalitäten Rauschgift unbekannt gewesen so auch Änderung Tatplans Kauf genommen habe . hätte durchaus führen können Transitaufenthalts unbekannten Abnehmer aufgefordert worden wäre Rauschgift bereits dort übergeben . Aufforderung wäre Angeklagte eigenen Angaben auch nachgekommen . Schuldspruch auch vollendeter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge bestehen durchgreifende Bedenken . Fällen Zwischenlandung Betäubungsmittel-Kuriers Inland ist Einfuhr Betäubungsmittels Durchfuhr abzugrenzen . Einfuhr kommt entscheidend Zugangsmöglichkeit Reisenden betreffenden Gepäckstück tatsächliche Verfügungsmacht Sinne § Abs. Satz bewerten ist . Verfügungsgewalt besteht nur dann Täter Rauschgift Händen hält auch dann Schwierigkeiten erhalten kann vgl. BGHSt m.w . . . . Möglichkeit hat Senat Umladung Reisegepäcks Ort Zwischenlandung zunächst auch nähere Feststellungen Einzelfall regelmäßig gegeben erachtet a.a . S. . Auffassung wurde jedoch alsbald aufgegeben gewichtige Zweifel Richtigkeit tatsächlichen Beurteilung ergeben hatten vgl. NStZ ; ausführlich Entwicklung Rechtsprechung Wienroeder 2 . Aufl . Rdn . f. ; Körner 5 . Aufl . § Rdn . . . muß Tatrichter Verfügungsmöglichkeit Einzelfall fehlerfreien Beweiswürdigung konkret feststellen . Ebenso muß Verurteilung vorsätzlicher Einfuhr festgestellt werden Täter Verfügungsmöglichkeit bekannt war zumindest billigend Kauf genommen hat . Andernfalls kommt fahrlässige Einfuhr Betracht vgl. § Abs. . Schon objektive Verfügungsmöglichkeit hat Landgericht näher begründet festgestellt Angeklagte tatsächlich Möglichkeit hatte Koffer erfolgreich herauszuverlangen . Urteilsgründe erschöpfen insoweit bloßen Behauptung . kommt Koffer zollrechtlichen Kontrolle aufgefallen war . Umständen ist kaum anzunehmen Koffer Rauschgift Angeklagten weiteres ausgehändigt worden wäre . Jedenfalls hätte Umstand näher erörtert werden müssen . Landgericht subjektiver Hinsicht Kenntnis Angeklagten Erfahrungen früheren Reise beruft folgt hieraus Angeklagte Reise Erfahrungen Verfügbarkeit Reisegepäcks mehrstündigen Transitaufenthalten allgemein speziell Frankfurter Flughafen sammeln konnte vgl. § Abs. Nr. Einfuhr . Ebensowenig ergibt Kenntnis Angeklagten weiteres eigenen Angaben bereit gewesen wäre Rauschgift Anforderung auch herauszugeben . subjektive Tatseite hätte ebenfalls näher erörtert werden müssen . Insgesamt sind somit objektiven noch subjektiven Tatbestandsmerkmale vollendeten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge hinreichend festgestellt . aber zusätzliche Feststellungen Verurteilung vollendeter zumindest versuchter Einfuhr Betäubungsmitteln rechtfertigen könnten möglich erscheinen muß Sache anderen Tatrichter erneut verhandelt entschieden werden . Einfuhr Handeltreiben gegebenenfalls tateinheitlich verwirklicht wurden muß Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben werden . neue Strafkammer wird auch berücksichtigen müssen sichergestellte Reisegeld Angeklagten Verfall Einziehung unterliegt . Rothfuß ist Urlaub Unterschrift gehindert . Detter Otten