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123 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
StR
10
.
August
Strafsache
1
.
2
.
3
.
schwerer
räuberischer
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
10
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
Januar
werden
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Bezeichnung
Taten
"
gemeinschaftlich
"
entfällt
;
Anordnung
Einziehung
entfällt
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
hat
Strafaussprüchen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Bezeichnung
Taten
"
gemeinschaftlich
"
entfällt
mittäterschaftliche
Begehungsweise
gehört
gesetzlichen
Tatbestand
Bezeichnung
Urteilsformel
aufzunehmen
ist
.
Anordnung
Einziehung
ist
fehlerhaft
hinreichenden
Konkretisierung
einzuziehenden
Gegenstände
fehlt
;
Aufführung
Augenscheinsobjekten
Anklageschrift
kann
Bezeichnung
Urteil
ersetzen
.
prozessökonomischen
Gründen
lässt
Senat
Anordnung
entfallen
.
Otten
Roggenbuck