BESCHLUSS StR 10 . August Strafsache 1 . 2 . 3 . schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 10 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . Januar werden Maßgabe unbegründet verworfen Bezeichnung Taten " gemeinschaftlich " entfällt ; Anordnung Einziehung entfällt . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen hat Strafaussprüchen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Bezeichnung Taten " gemeinschaftlich " entfällt mittäterschaftliche Begehungsweise gehört gesetzlichen Tatbestand Bezeichnung Urteilsformel aufzunehmen ist . Anordnung Einziehung ist fehlerhaft hinreichenden Konkretisierung einzuziehenden Gegenstände fehlt ; Aufführung Augenscheinsobjekten Anklageschrift kann Bezeichnung Urteil ersetzen . prozessökonomischen Gründen lässt Senat Anordnung entfallen . Otten Roggenbuck