You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1230 lines
9.0 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
Satz
2
.
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
StGB
strafbefreiender
Rücktritt
Versuch
unechten
Unterlassungsdelikts
setzt
Täter
Vollendung
Tat
erfolgreich
verhindert
auch
anstrebt
Möglichkeiten
Erfolgsverhinderung
sicherste
optimale
gewählt
hat
.
.
20
.
Dezember
BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
-2wegen
versuchten
Mordes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
20
.
Dezember
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
März
aufgehoben
.
2
.
Angeklagte
wird
freigesprochen
.
3
.
Kosten
Verfahrens
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
Tateinheit
versuchtem
Herbeiführen
Sprengstoffexplosion
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
hiergegen
eingelegte
Revision
führt
Aufhebung
Urteils
Freisprechung
Angeklagten
.
1
.
Landgericht
hat
Sachverhalt
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
öffnete
Selbsttötungsabsicht
Gashähne
Erdgeschoß
12-Familien-Hauses
gelegenen
Wohnung
.
dachte
Handeln
möglicherweise
andere
bewohner
Schaden
kommen
könnten
.
Öffnen
Gashähne
wurde
Angeklagten
bewußt
ausströmende
Gas
Explosion
kommen
könnte
andere
Hausbewohner
verletzt
getötet
werden
könnten
.
nahm
zunächst
billigend
Kauf
.
Kurze
Zeit
später
änderte
insoweit
Willensrichtung
.
rief
Notrufnummer
zunächst
Feuerwehr
dort
ernst
genommen
fühlte
unmittelbar
Polizei
nannte
Namen
Anschrift
forderte
genannten
Stellen
sogleich
Rettung
Hausbewohner
sorgen
wollte
Angeklagten
möglich
erkannte
mehr
gebilligte
Gasexplosion
Schaden
kämen
.
Entschluß
selbst
Gasvergiftung
töten
gab
;
Aufforderung
Gas
abzudrehen
kam
.
Beendigung
zweiten
Telefongesprächs
wurde
Angeklagte
bewußtlos
;
Minuten
später
traf
Feuerwehr
evakuierte
etwa
Personen
drehte
Gashahn
.
Gasgemisch
Wohnung
Angeklagten
schon
explosionsfähig
war
konnte
festgestellt
werden
.
Landgericht
hat
Angeklagten
aktives
Tun
begangenen
Versuchs
Mordes
gemeingefährlichen
Mitteln
Tateinheit
Versuch
Herbeiführung
Sprengstoffexplosion
verurteilt
;
strafbefreienden
Rücktritt
hat
Begründung
abgelehnt
Bemühungen
Angeklagten
seien
ausreichend
gewesen
.
2
.
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
.
Angeklagte
ist
Versuchen
Mordes
Herbeiführung
Sprengstoffexplosion
vielmehr
§
Abs.
Satz
2
.
StGB
strafbefreiend
zurückgetreten
.
Ansicht
Landgerichts
lagen
aktives
Tun
Unterlassen
begangene
Versuche
Angeklagte
handelte
Gashähne
öffnete
Bewußtsein
Gasexplosion
Tod
anderer
Hausbewohner
führen
könnte
;
Möglichkeit
wurde
Feststellungen
vielmehr
erst
nachträglich
bewußt
.
weitere
Ausströmen-Lassen
Gases
konnte
strafrechtliche
Verantwortlichkeit
Angeklagten
nur
vorangegangenen
Tun
erwachsenen
Garantenstellung
§
Abs.
StGB
begründen
.
Frage
Mord
gemeingefährlichen
Mitteln
Unterlassen
begangen
werden
kann
BGHSt
13
14
;
ebenso
wohl
.
Literatur
;
vgl.
Eser
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
29
;
Lackner/Kühl
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
Arzt
Festschrift
S.
;
.
Jähnke
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
58
;
Tröndle/Fischer
.
Aufl
.
§
Rdn
.
kann
hier
offen
bleiben
Angeklagte
auch
dann
vorliegenden
Versuch
Totschlags
strafbefreiend
zurückgetreten
wäre
.
Gleichfalls
dahinstehen
kann
hier
Literatur
umstrittene
Frage
Rücktritt
Versuch
Unterlassen
Unterscheidung
unbeendetem
beendetem
Versuch
Bedeutung
zukommt
vgl.
aaO
§
Rdn
.
.
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
steht
Versuch
Unterlassungsdelikts
insoweit
beendeten
Versuch
Begehungsdelikts
gleich
NStZ
485
;
;
Anforderungen
Rücktrittsleistung
Alleintäters
bestimmen
§
Abs.
Satz
2
.
§
Abs.
Satz
StGB
Küper
ZStW
]
1
42
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
.
Rettung
bedrohten
Rechtsgüter
abzielende
Handeln
Angeklagten
weiterhin
möglich
erkannte
Vollendung
Tat
Zeitpunkt
mehr
billigte
Verhinderung
Tatvollendung
ursächlich
war
lag
hier
Fall
§
Abs.
Satz
2
.
StGB
.
Täter
Abwendung
Erfolges
Hilfe
Dritter
hier
Polizei
Feuerwehr
bedient
steht
strafbefreienden
Rücktritt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
jedenfalls
dann
Ergebnis
erfolgreiche
Einschaltung
Dritter
nur
Schein
erfolgt
Absicht
getragen
ist
bedrohte
Rechtsgut
retten
.
Erweist
Erfolgsabwendung
gerichtete
Handeln
Versuchstäters
erfolgreich
Verhinderung
Tatvollendung
ursächlich
so
kommt
Täter
schnellere
sichere
Möglichkeiten
Erfolgsabwendung
Verfügung
gestanden
hätten
;
Erfordernis
ernsthaften
Bemühens
"
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
gilt
Fall
.
Entsprechend
hat
Senat
Entscheidungen
3
Juli
NStZ
7
November
StR
26
.
März
StR
NStZ-RR
3
.
Februar
StR
NStZ
entschieden
;
ebenso
5
.
Strafsenat
Beschlüssen
28
November
BGHSt
9
.
Dezember
NStZ
.
1
.
Strafsenat
hat
allerdings
Urteil
27
.
April
BGHSt
entschieden
Täter
dürfe
Maßnahmen
begnügen
erkennt
möglicherweise
unzureichend
sind
bessere
Verhinderungsmöglichkeiten
Verfügung
stehen
.
se
Möglichkeiten
ausschöpfen
dürfe
Zufall
Raum
bieten
;
Erfolg
Zutun
Täters
abgewendet
werde
also
Fall
§
Abs.
Satz
StGB
gegeben
sei
ändere
"
BGHSt
.
Ähnlich
haben
3
.
Strafsenat
Dallinger
4
.
Strafsenat
entschieden
.
20
.
Februar
StR
;
25
.
Februar
NStZ-RR
aber
jeweils
offen
blieb
BGHSt
Bezug
nehmenden
Ausführungen
Fall
§
Abs.
Satz
2
.
betrafen
vgl.
auch
Urteil
5
.
Dezember
[
.
1
.
Strafsenat
hat
Urteil
15
.
Mai
Bezugnahme
BGHSt
ausgeführt
Fall
Ursächlichkeit
Verhinderungsbemühungen
sei
Rücktritt
ausgeschlossen
Täter
Rettung
geschehen
hätte
tun
können
so
auch
4
.
Strafsenat
Entscheidung
.
Hinblick
möglicherweise
ganz
eindeutige
Entscheidungslage
hat
Senat
Beschluß
14
.
August
übrigen
Strafsenaten
angefragt
beabsichtigten
Entscheidung
dortige
Rechtsprechung
entgegenstehe
.
hat
1
.
Strafsenat
Beschluß
26
.
September
mitgeteilt
Rechtsprechung
1
.
Strafsenats
stehe
beabsichtigten
Entscheidung
;
Senatsurteil
BGHSt
Blick
bestimmte
Formulierungen
ebenda
S.
Literatur
anders
verstanden
werde
beruhe
zutreffenden
Interpretation
.
3
.
Strafsenat
hat
Beschluß
12
November
mitgeteilt
Rechtsprechung
Senats
stehe
beabsichtigten
Entscheidung
.
4
.
Strafsenat
hat
Beschluß
21
.
Oktober
mitgeteilt
beabsichtigten
Entscheidung
werde
entgegengetreten
etwa
entgegenstehender
chung
festgehalten
.
5
.
Strafsenat
hat
Beschluß
21
.
Oktober
Leitsatz
genannten
Rechtssatz
zugestimmt
.
Literatur
ist
Frage
umstritten
vgl.
Überblicke
aaO
§
Rdn
.
59
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
.
;
Festschrift
S.
.
;
Kolster
Qualität
Rücktrittsbemühungen
Täters
beendeten
Versuch
S.
.
.
Entscheidung
BGHSt
ist
teilweise
verstanden
worden
auch
kausaler
Erfolgsverhinderung
"
bestmögliche
"
Bemühungen
Täters
erforderlich
seien
vgl.
Puppe
NStZ
490
;
Rudolphi
NStZ
;
Autoren
Absicht
vertreten
vgl.
insbesondere
867
;
Jakobs
Strafrecht
Allgemeiner
Teil
2
.
Aufl
.
26
.
Abschn
.
Rdn
.
;
Abschn
.
Rdn
.
;
ders
.
ZStW
;
Baumann/Weber/Mitsch
Strafrecht
Allgemeiner
Teil
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
28
;
Schmidhäuser
Strafrecht
Allgemeiner
Teil
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
m.w
.
berufen
Regel
Entscheidungen
MDR
f.
BGHSt
49
.
Senat
hält
Durchführung
Anfrageverfahrens
Übereinstimmung
Teilen
Literatur
vgl.
etwa
aaO
§
Rdn
.
59
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
35
;
Rudolphi
§
Rdn
.
27c
;
Vogler
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
112a
;
Jescheck/Weigend
Strafrecht
Allgemeiner
Teil
5
.
Aufl
.
§
;
Wessels/Beulke
Strafrecht
Allgemeiner
Teil
31
.
Aufl
.
Rdn
.
;
jeweils
m.w
.
Leitsatz
ersichtlichen
Auffassung
;
sieht
Fälle
kausaler
Erfolgsverhinderung
auch
Notwendigkeit
Grundsatz
eigenhändiger
Verhinderung
Zuziehung
Dritter
differenzieren
vgl.
Festschrift
.
.
Fall
Versuchs
unechten
Unterlassungsdelikts
ergibt
auch
Ingerenzhaftung
Garanten
insoweit
Besonderheit
-9-
insbesondere
29
.
Abschn
.
Rdn
.
.
Ergebnis
ungleiche
Behandlung
Rücktritts
beendeten
untauglichen
Versuch
Kausalität
Bemühungen
stets
Maßstab
§
Abs.
Satz
StGB
anzuwenden
ist
sieht
Senat
;
rechtfertigt
aber
Maßstab
Wortlaut
§
Abs.
Satz
2
.
StGB
Fälle
kausaler
Verhinderung
anzuwenden
.
Erforderlich
ist
allein
Täter
Vollendungsvorsatz
vollständig
aufgibt
Fall
bedingten
Vorsatzes
also
weiterhin
möglich
erkannten
Taterfolg
mehr
billigt
;
erfolgreich
Rettungsmöglichkeit
wählt
geeignet
hält
Vollendung
verhindern
.
Maßstäben
ist
Angeklagte
hier
strafbefreiend
Versuch
zurückgetreten
.
Freiwilligkeit
Handelns
bestehen
Zweifel
.
weiter
bestehende
vergrößernde
Gefahr
Erfolgseintritts
auch
Entschluß
Verhinderung
Vollendung
erkannte
unschwer
eigenhändiges
Schließen
Gashähne
hätte
abwenden
können
steht
Strafbefreiung
§
Abs.
Satz
2
.
StGB
anders
Landgericht
meint
.
Angeklagte
ergriffenen
Rettungsmaßnahmen
geeignet
gescheitert
gehalten
hätte
fehlen
Anhaltspunkte
;
alsbald
zweiten
Telefonanruf
verlor
Bewußtsein
Möglichkeit
weiteren
eigenen
Handelns
.
3
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
.
weitere
Feststellungen
Verurteilung
gestützt
werden
könnte
erwarten
sind
war
Angeklagte
gemäß
§
Abs.
StPO
Rechtsgründen
freizusprechen
.
Anordnung
Maßregel
§
StGB
Landgericht
Alkoholabhängigkeit
möglicherweise
fortbestehende
Gefährlichkeit
Angeklagten
stehen
Freisprechung
Hinblick
jedenfalls
mögliche
Schuldunfähigkeit
Angeklagten
erfolgt
auch
isolierte
Anordnung
Maßregel
Betracht
kommt
.
Otten
Rothfuß
Roggenbuck