Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § Abs. Satz 2 . gemäß § Abs. Satz 2 . StGB strafbefreiender Rücktritt Versuch unechten Unterlassungsdelikts setzt Täter Vollendung Tat erfolgreich verhindert auch anstrebt Möglichkeiten Erfolgsverhinderung sicherste optimale gewählt hat . . 20 . Dezember BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache -2wegen versuchten Mordes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 20 . Dezember gemäß § § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . März aufgehoben . 2 . Angeklagte wird freigesprochen . 3 . Kosten Verfahrens Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes Tateinheit versuchtem Herbeiführen Sprengstoffexplosion Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . hiergegen eingelegte Revision führt Aufhebung Urteils Freisprechung Angeklagten . 1 . Landgericht hat Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte öffnete Selbsttötungsabsicht Gashähne Erdgeschoß 12-Familien-Hauses gelegenen Wohnung . dachte Handeln möglicherweise andere bewohner Schaden kommen könnten . Öffnen Gashähne wurde Angeklagten bewußt ausströmende Gas Explosion kommen könnte andere Hausbewohner verletzt getötet werden könnten . nahm zunächst billigend Kauf . Kurze Zeit später änderte insoweit Willensrichtung . rief Notrufnummer zunächst Feuerwehr dort ernst genommen fühlte unmittelbar Polizei nannte Namen Anschrift forderte genannten Stellen sogleich Rettung Hausbewohner sorgen wollte Angeklagten möglich erkannte mehr gebilligte Gasexplosion Schaden kämen . Entschluß selbst Gasvergiftung töten gab ; Aufforderung Gas abzudrehen kam . Beendigung zweiten Telefongesprächs wurde Angeklagte bewußtlos ; Minuten später traf Feuerwehr evakuierte etwa Personen drehte Gashahn . Gasgemisch Wohnung Angeklagten schon explosionsfähig war konnte festgestellt werden . Landgericht hat Angeklagten aktives Tun begangenen Versuchs Mordes gemeingefährlichen Mitteln Tateinheit Versuch Herbeiführung Sprengstoffexplosion verurteilt ; strafbefreienden Rücktritt hat Begründung abgelehnt Bemühungen Angeklagten seien ausreichend gewesen . 2 . Feststellungen tragen Schuldspruch . Angeklagte ist Versuchen Mordes Herbeiführung Sprengstoffexplosion vielmehr § Abs. Satz 2 . StGB strafbefreiend zurückgetreten . Ansicht Landgerichts lagen aktives Tun Unterlassen begangene Versuche Angeklagte handelte Gashähne öffnete Bewußtsein Gasexplosion Tod anderer Hausbewohner führen könnte ; Möglichkeit wurde Feststellungen vielmehr erst nachträglich bewußt . weitere Ausströmen-Lassen Gases konnte strafrechtliche Verantwortlichkeit Angeklagten nur vorangegangenen Tun erwachsenen Garantenstellung § Abs. StGB begründen . Frage Mord gemeingefährlichen Mitteln Unterlassen begangen werden kann BGHSt 13 14 ; ebenso wohl . Literatur ; vgl. Eser 26 . Aufl . § Rdn . 29 ; Lackner/Kühl 24 . Aufl . § Rdn . 11 ; Arzt Festschrift S. ; . Jähnke 11 . Aufl . § Rdn . 58 ; Tröndle/Fischer . Aufl . § Rdn . kann hier offen bleiben Angeklagte auch dann vorliegenden Versuch Totschlags strafbefreiend zurückgetreten wäre . Gleichfalls dahinstehen kann hier Literatur umstrittene Frage Rücktritt Versuch Unterlassen Unterscheidung unbeendetem beendetem Versuch Bedeutung zukommt vgl. aaO § Rdn . . . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs steht Versuch Unterlassungsdelikts insoweit beendeten Versuch Begehungsdelikts gleich NStZ 485 ; ; Anforderungen Rücktrittsleistung Alleintäters bestimmen § Abs. Satz 2 . § Abs. Satz StGB Küper ZStW ] 1 42 ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . m.w . . Rettung bedrohten Rechtsgüter abzielende Handeln Angeklagten weiterhin möglich erkannte Vollendung Tat Zeitpunkt mehr billigte Verhinderung Tatvollendung ursächlich war lag hier Fall § Abs. Satz 2 . StGB . Täter Abwendung Erfolges Hilfe Dritter hier Polizei Feuerwehr bedient steht strafbefreienden Rücktritt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs jedenfalls dann Ergebnis erfolgreiche Einschaltung Dritter nur Schein erfolgt Absicht getragen ist bedrohte Rechtsgut retten . Erweist Erfolgsabwendung gerichtete Handeln Versuchstäters erfolgreich Verhinderung Tatvollendung ursächlich so kommt Täter schnellere sichere Möglichkeiten Erfolgsabwendung Verfügung gestanden hätten ; Erfordernis ernsthaften Bemühens " gemäß § Abs. Satz StGB gilt Fall . Entsprechend hat Senat Entscheidungen 3 Juli NStZ 7 November StR 26 . März StR NStZ-RR 3 . Februar StR NStZ entschieden ; ebenso 5 . Strafsenat Beschlüssen 28 November BGHSt 9 . Dezember NStZ . 1 . Strafsenat hat allerdings Urteil 27 . April BGHSt entschieden Täter dürfe Maßnahmen begnügen erkennt möglicherweise unzureichend sind bessere Verhinderungsmöglichkeiten Verfügung stehen . se Möglichkeiten ausschöpfen dürfe Zufall Raum bieten ; Erfolg Zutun Täters abgewendet werde also Fall § Abs. Satz StGB gegeben sei ändere " BGHSt . Ähnlich haben 3 . Strafsenat Dallinger 4 . Strafsenat entschieden . 20 . Februar StR ; 25 . Februar NStZ-RR aber jeweils offen blieb BGHSt Bezug nehmenden Ausführungen Fall § Abs. Satz 2 . betrafen vgl. auch Urteil 5 . Dezember [ . 1 . Strafsenat hat Urteil 15 . Mai Bezugnahme BGHSt ausgeführt Fall Ursächlichkeit Verhinderungsbemühungen sei Rücktritt ausgeschlossen Täter Rettung geschehen hätte tun können so auch 4 . Strafsenat Entscheidung . Hinblick möglicherweise ganz eindeutige Entscheidungslage hat Senat Beschluß 14 . August übrigen Strafsenaten angefragt beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegenstehe . hat 1 . Strafsenat Beschluß 26 . September mitgeteilt Rechtsprechung 1 . Strafsenats stehe beabsichtigten Entscheidung ; Senatsurteil BGHSt Blick bestimmte Formulierungen ebenda S. Literatur anders verstanden werde beruhe zutreffenden Interpretation . 3 . Strafsenat hat Beschluß 12 November mitgeteilt Rechtsprechung Senats stehe beabsichtigten Entscheidung . 4 . Strafsenat hat Beschluß 21 . Oktober mitgeteilt beabsichtigten Entscheidung werde entgegengetreten etwa entgegenstehender chung festgehalten . 5 . Strafsenat hat Beschluß 21 . Oktober Leitsatz genannten Rechtssatz zugestimmt . Literatur ist Frage umstritten vgl. Überblicke aaO § Rdn . 59 ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . . ; Festschrift S. . ; Kolster Qualität Rücktrittsbemühungen Täters beendeten Versuch S. . . Entscheidung BGHSt ist teilweise verstanden worden auch kausaler Erfolgsverhinderung " bestmögliche " Bemühungen Täters erforderlich seien vgl. Puppe NStZ 490 ; Rudolphi NStZ ; Autoren Absicht vertreten vgl. insbesondere 867 ; Jakobs Strafrecht Allgemeiner Teil 2 . Aufl . 26 . Abschn . Rdn . ; Abschn . Rdn . ; ders . ZStW ; Baumann/Weber/Mitsch Strafrecht Allgemeiner Teil 10 . Aufl . § Rdn . 28 ; Schmidhäuser Strafrecht Allgemeiner Teil 2 . Aufl . § Rdn . . ; m.w . berufen Regel Entscheidungen MDR f. BGHSt 49 . Senat hält Durchführung Anfrageverfahrens Übereinstimmung Teilen Literatur vgl. etwa aaO § Rdn . 59 ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . 35 ; Rudolphi § Rdn . 27c ; Vogler 10 . Aufl . § Rdn . 112a ; Jescheck/Weigend Strafrecht Allgemeiner Teil 5 . Aufl . § ; Wessels/Beulke Strafrecht Allgemeiner Teil 31 . Aufl . Rdn . ; jeweils m.w . Leitsatz ersichtlichen Auffassung ; sieht Fälle kausaler Erfolgsverhinderung auch Notwendigkeit Grundsatz eigenhändiger Verhinderung Zuziehung Dritter differenzieren vgl. Festschrift . . Fall Versuchs unechten Unterlassungsdelikts ergibt auch Ingerenzhaftung Garanten insoweit Besonderheit -9- insbesondere 29 . Abschn . Rdn . . Ergebnis ungleiche Behandlung Rücktritts beendeten untauglichen Versuch Kausalität Bemühungen stets Maßstab § Abs. Satz StGB anzuwenden ist sieht Senat ; rechtfertigt aber Maßstab Wortlaut § Abs. Satz 2 . StGB Fälle kausaler Verhinderung anzuwenden . Erforderlich ist allein Täter Vollendungsvorsatz vollständig aufgibt Fall bedingten Vorsatzes also weiterhin möglich erkannten Taterfolg mehr billigt ; erfolgreich Rettungsmöglichkeit wählt geeignet hält Vollendung verhindern . Maßstäben ist Angeklagte hier strafbefreiend Versuch zurückgetreten . Freiwilligkeit Handelns bestehen Zweifel . weiter bestehende vergrößernde Gefahr Erfolgseintritts auch Entschluß Verhinderung Vollendung erkannte unschwer eigenhändiges Schließen Gashähne hätte abwenden können steht Strafbefreiung § Abs. Satz 2 . StGB anders Landgericht meint . Angeklagte ergriffenen Rettungsmaßnahmen geeignet gescheitert gehalten hätte fehlen Anhaltspunkte ; alsbald zweiten Telefonanruf verlor Bewußtsein Möglichkeit weiteren eigenen Handelns . 3 . angefochtene Urteil war aufzuheben . weitere Feststellungen Verurteilung gestützt werden könnte erwarten sind war Angeklagte gemäß § Abs. StPO Rechtsgründen freizusprechen . Anordnung Maßregel § StGB Landgericht Alkoholabhängigkeit möglicherweise fortbestehende Gefährlichkeit Angeklagten stehen Freisprechung Hinblick jedenfalls mögliche Schuldunfähigkeit Angeklagten erfolgt auch isolierte Anordnung Maßregel Betracht kommt . Otten Rothfuß Roggenbuck