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777 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
14
.
August
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
1
.
Senat
beabsichtigt
entscheiden
:
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
StGB
Rücktritt
Versuch
unechten
Unterlassungsdelikts
setzt
Täter
Vollendung
Tat
erfolgreich
verhindert
auch
anstrebt
Möglichkeiten
Erfolgsverhinderung
sicherste
optimale
gewählt
hat
.
2
.
Senat
fragt
anderen
Strafsenaten
beabsichtigten
Entscheidung
dortige
Rechtsprechung
entgegensteht
gegebenenfalls
festgehalten
wird
.
Gründe
:
Senat
hat
folgenden
Landgericht
festgestellten
Sachverhalt
entscheiden
:
Angeklagte
öffnete
Selbsttötungsabsicht
Gashähne
Erdgeschoß
12-Familien-Hauses
gelegenen
Wohnung
.
dachte
Handeln
möglicherweise
andere
Hausbewohner
Schaden
kommen
könnten
.
Öffnen
Gashähne
wurde
Angeklagten
bewußt
ausströmende
Gas
Explosion
kommen
könnte
andere
Hausbewohner
verletzt
getötet
werden
könnten
.
nahm
zunächst
billigend
Kauf
.
Kurze
Zeit
später
änderte
insoweit
Willensrichtung
.
rief
nummer
zunächst
Feuerwehr
unmittelbar
Polizei
nannte
Namen
Anschrift
forderte
genannten
Stellen
sogleich
Rettung
Hausbewohner
sorgen
wollte
Angeklagten
möglich
erkannte
Gasexplosion
Schaden
kämen
.
Entschluß
selbst
Gasvergiftung
töten
gab
;
Aufforderung
Gas
abzudrehen
kam
.
Beendigung
zweiten
Telefongesprächs
wurde
Angeklagte
bewußtlos
;
Minuten
später
traf
Feuerwehr
evakuierte
etwa
Personen
drehte
Gashahn
.
Gasgemisch
Wohnung
Angeklagten
schon
explosionsfähig
war
konnte
festgestellt
werden
.
Landgericht
hat
Angeklagten
aktives
Tun
begangenen
Versuchs
Mordes
gemeingefährlichen
Mitteln
Tateinheit
Versuch
Herbeiführung
Sprengstoffexplosion
verurteilt
;
strafbefreienden
Rücktritt
hat
Begründung
abgelehnt
Bemühungen
Angeklagten
seien
ausreichend
gewesen
.
2
.
Senat
neigt
Ansicht
Angeklagte
Unterlassen
begangenen
Versuch
§
Abs.
Satz
2
.
strafbefreiend
zurückgetreten
ist
.
Rettung
bedrohten
Rechtsguts
abzielende
Handeln
Angeklagten
möglich
erkannte
Vollendung
Tat
jedenfalls
mehr
billigte
Verhinderung
Vollendung
kausal
war
kommt
Auffassung
Senats
Angeklagten
schnellere
sicherere
Möglichkeiten
Rettung
Verfügung
gestanden
hätten
;
Anforderungen
"
ernsthaftes
Bemühen
"
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
gelten
Fall
.
Entsprechend
hat
Senat
Entscheidungen
3
Juli
NStZ
7
November
StR
26
.
März
StR
NStZ-RR
3
.
Februar
StR
NStZ
entschieden
;
ebenso
5
.
Strafsenat
Beschlüssen
28
November
BGHSt
9
.
Dezember
NStZ
.
1
.
Strafsenat
hat
Urteil
27
.
April
BGHSt
entschieden
Täter
dürfe
Maßnahmen
begnügen
erkennt
möglicherweise
unzureichend
sind
bessere
Verhinderungsmöglichkeiten
Verfügung
stehen
.
müsse
Möglichkeiten
ausschöpfen
dürfe
Zufall
Raum
bieten
.
Erfolg
Zutun
Täters
abgewendet
werde
also
Fall
§
Abs.
Satz
StGB
gegeben
ist
ändere
BGHSt
.
Ähnlich
haben
3
.
Strafsenat
Dallinger
4
.
Strafsenat
entschieden
.
20
.
Februar
StR
;
25
.
Februar
NStZ-RR
aber
jeweils
offen
bleibt
BGHSt
Bezug
nehmenden
Ausführungen
Fall
§
Abs.
Satz
2
.
StGB
betreffen
vgl.
auch
Urteil
5
.
Dezember
[
.
1
.
Strafsenat
selbst
hat
Urteil
15
.
Mai
Bezugnahme
BGHSt
angeführt
Fall
Ursächlichkeit
Verhinderungsbemühungen
sei
Rücktritt
ausgeschlossen
Täter
Rettung
geschehen
hätte
tun
können
so
auch
4
.
Strafsenat
Entscheidung
.
Literatur
ist
Frage
umstritten
vgl.
Überblicke
Eser
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
59
;
Tröndle/Fischer
StGB
50
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
Festschrift
S.
.
;
Kolster
Qualität
Rücktrittsbemühungen
Täters
beendeten
Versuch
S.
.
.
Entscheidung
BGHSt
ist
Literatur
verstanden
worden
auch
kausaler
Erfolgsverhinderung
"
bestmögliche
"
Bemühungen
Täters
erforderlich
seien
vgl.
Puppe
NStZ
490
;
Rudolphi
NStZ
;
Autoren
Ansicht
vertreten
vgl.
insbesondere
867
;
Jakobs
Strafrecht
Allgemeiner
Teil
2
.
Aufl
.
26
.
Abschn
.
Rdn
.
21
;
29
.
Abschn
.
Rdn
.
;
.
ZStW
;
Baumann/Weber/Mitsch
Strafrecht
Allgemeiner
Teil
10
.
Aufl
.
Rdn
.
28
;
Schmidhäuser
Strafrecht
Allgemeiner
Teil
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
;
m.w
.
berufen
Regel
Entscheidungen
MDR
f.
BGHSt
49
.
Senat
will
Anschluß
Literatur
verbreitete
Gegenansicht
vgl.
etwa
Eser
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
59
;
Rudolphi
§
Rdn
.
;
Vogler
10
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Jescheck/Weigend
Strafrecht
Allgemeiner
Teil
5
.
Aufl
.
§
;
Wessels/Beulke
Strafrecht
Allgemeiner
Teil
31
.
Aufl
.
Rdn
.
;
jeweils
m.w
.
oben
genannten
Auffassung
festhalten
;
sieht
Fälle
kausaler
Erfolgsverhinderung
auch
Notwendigkeit
Grundsatz
eigenhändiger
Verhinderung
Zuziehung
Dritter
differenzieren
vgl.
Festschrift
.
.
Fall
Versuchs
unechten
Unterlassungsdelikts
ergibt
Ansicht
Senats
Ingerenzhaftung
Garanten
insoweit
Besonderheit
so
insbesondere
Jakobs
a.a
.
29
.
Abschn
.
Rdn
.
.
Ergebnis
ungleiche
Behandlung
Rücktritts
beendeten
untauglichen
Versuch
Kausalität
Bemühungen
stets
Maßstab
§
Abs.
Satz
StGB
anzuwenden
ist
sieht
Senat
;
rechtfertigt
Ansicht
Wortlaut
§
Abs.
Satz
2
.
StGB
Fällen
kausaler
Verhinderung
auszudehnen
.
Erforderlich
ist
allein
Täter
Vollendungsvorsatz
vollständig
aufgibt
Fall
bedingten
Vorsatzes
also
weiterhin
möglich
erkannten
Taterfolg
mehr
billigt
erfolgreich
Rettungsmöglichkeit
wählt
geeignet
hält
Vollendung
verhindern
.
3
.
könnten
oben
genannten
Entscheidungen
1
.
Strafsenats
insbesondere
BGHSt
auch
4
.
Strafsenats
entgegenstehen
;
Senat
vermag
Sicherheit
entnehmen
Ansicht
Senats
abweichenden
Rechtsauffassung
beruhten
gegebenenfalls
späteren
Entscheidungen
aufgegeben
wurde
.
1
.
Strafsenat
Entscheidung
Entscheidung
auch
BGHSt
verwiesen
hat
liegt
Annahme
letztgenannte
Entscheidung
Literatur
mißverstanden
worden
ist
.
Senat
fragt
Hinblick
ganz
eindeutige
Rechtsprechung
gleichwohl
vorsorglich
anderen
Strafsenaten
beabsichtigten
Entscheidung
dortige
Rechtsprechung
entgegensteht
.
Detter
Otten