BESCHLUSS 14 . August Strafsache versuchten Mordes u.a. 1 . Senat beabsichtigt entscheiden : gemäß § Abs. Satz 2 . StGB Rücktritt Versuch unechten Unterlassungsdelikts setzt Täter Vollendung Tat erfolgreich verhindert auch anstrebt Möglichkeiten Erfolgsverhinderung sicherste optimale gewählt hat . 2 . Senat fragt anderen Strafsenaten beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten wird . Gründe : Senat hat folgenden Landgericht festgestellten Sachverhalt entscheiden : Angeklagte öffnete Selbsttötungsabsicht Gashähne Erdgeschoß 12-Familien-Hauses gelegenen Wohnung . dachte Handeln möglicherweise andere Hausbewohner Schaden kommen könnten . Öffnen Gashähne wurde Angeklagten bewußt ausströmende Gas Explosion kommen könnte andere Hausbewohner verletzt getötet werden könnten . nahm zunächst billigend Kauf . Kurze Zeit später änderte insoweit Willensrichtung . rief nummer zunächst Feuerwehr unmittelbar Polizei nannte Namen Anschrift forderte genannten Stellen sogleich Rettung Hausbewohner sorgen wollte Angeklagten möglich erkannte Gasexplosion Schaden kämen . Entschluß selbst Gasvergiftung töten gab ; Aufforderung Gas abzudrehen kam . Beendigung zweiten Telefongesprächs wurde Angeklagte bewußtlos ; Minuten später traf Feuerwehr evakuierte etwa Personen drehte Gashahn . Gasgemisch Wohnung Angeklagten schon explosionsfähig war konnte festgestellt werden . Landgericht hat Angeklagten aktives Tun begangenen Versuchs Mordes gemeingefährlichen Mitteln Tateinheit Versuch Herbeiführung Sprengstoffexplosion verurteilt ; strafbefreienden Rücktritt hat Begründung abgelehnt Bemühungen Angeklagten seien ausreichend gewesen . 2 . Senat neigt Ansicht Angeklagte Unterlassen begangenen Versuch § Abs. Satz 2 . strafbefreiend zurückgetreten ist . Rettung bedrohten Rechtsguts abzielende Handeln Angeklagten möglich erkannte Vollendung Tat jedenfalls mehr billigte Verhinderung Vollendung kausal war kommt Auffassung Senats Angeklagten schnellere sicherere Möglichkeiten Rettung Verfügung gestanden hätten ; Anforderungen " ernsthaftes Bemühen " Sinne § Abs. Satz StGB gelten Fall . Entsprechend hat Senat Entscheidungen 3 Juli NStZ 7 November StR 26 . März StR NStZ-RR 3 . Februar StR NStZ entschieden ; ebenso 5 . Strafsenat Beschlüssen 28 November BGHSt 9 . Dezember NStZ . 1 . Strafsenat hat Urteil 27 . April BGHSt entschieden Täter dürfe Maßnahmen begnügen erkennt möglicherweise unzureichend sind bessere Verhinderungsmöglichkeiten Verfügung stehen . müsse Möglichkeiten ausschöpfen dürfe Zufall Raum bieten . Erfolg Zutun Täters abgewendet werde also Fall § Abs. Satz StGB gegeben ist ändere BGHSt . Ähnlich haben 3 . Strafsenat Dallinger 4 . Strafsenat entschieden . 20 . Februar StR ; 25 . Februar NStZ-RR aber jeweils offen bleibt BGHSt Bezug nehmenden Ausführungen Fall § Abs. Satz 2 . StGB betreffen vgl. auch Urteil 5 . Dezember [ . 1 . Strafsenat selbst hat Urteil 15 . Mai Bezugnahme BGHSt angeführt Fall Ursächlichkeit Verhinderungsbemühungen sei Rücktritt ausgeschlossen Täter Rettung geschehen hätte tun können so auch 4 . Strafsenat Entscheidung . Literatur ist Frage umstritten vgl. Überblicke Eser StGB 26 . Aufl . § Rdn . 59 ; Tröndle/Fischer StGB 50 . Aufl . § Rdn . . ; Festschrift S. . ; Kolster Qualität Rücktrittsbemühungen Täters beendeten Versuch S. . . Entscheidung BGHSt ist Literatur verstanden worden auch kausaler Erfolgsverhinderung " bestmögliche " Bemühungen Täters erforderlich seien vgl. Puppe NStZ 490 ; Rudolphi NStZ ; Autoren Ansicht vertreten vgl. insbesondere 867 ; Jakobs Strafrecht Allgemeiner Teil 2 . Aufl . 26 . Abschn . Rdn . 21 ; 29 . Abschn . Rdn . ; . ZStW ; Baumann/Weber/Mitsch Strafrecht Allgemeiner Teil 10 . Aufl . Rdn . 28 ; Schmidhäuser Strafrecht Allgemeiner Teil 2 . Aufl . Rdn . . ; m.w . berufen Regel Entscheidungen MDR f. BGHSt 49 . Senat will Anschluß Literatur verbreitete Gegenansicht vgl. etwa Eser StGB 26 . Aufl . § Rdn . 59 ; Rudolphi § Rdn . ; Vogler 10 . Aufl . Rdn . ; Jescheck/Weigend Strafrecht Allgemeiner Teil 5 . Aufl . § ; Wessels/Beulke Strafrecht Allgemeiner Teil 31 . Aufl . Rdn . ; jeweils m.w . oben genannten Auffassung festhalten ; sieht Fälle kausaler Erfolgsverhinderung auch Notwendigkeit Grundsatz eigenhändiger Verhinderung Zuziehung Dritter differenzieren vgl. Festschrift . . Fall Versuchs unechten Unterlassungsdelikts ergibt Ansicht Senats Ingerenzhaftung Garanten insoweit Besonderheit so insbesondere Jakobs a.a . 29 . Abschn . Rdn . . Ergebnis ungleiche Behandlung Rücktritts beendeten untauglichen Versuch Kausalität Bemühungen stets Maßstab § Abs. Satz StGB anzuwenden ist sieht Senat ; rechtfertigt Ansicht Wortlaut § Abs. Satz 2 . StGB Fällen kausaler Verhinderung auszudehnen . Erforderlich ist allein Täter Vollendungsvorsatz vollständig aufgibt Fall bedingten Vorsatzes also weiterhin möglich erkannten Taterfolg mehr billigt erfolgreich Rettungsmöglichkeit wählt geeignet hält Vollendung verhindern . 3 . könnten oben genannten Entscheidungen 1 . Strafsenats insbesondere BGHSt auch 4 . Strafsenats entgegenstehen ; Senat vermag Sicherheit entnehmen Ansicht Senats abweichenden Rechtsauffassung beruhten gegebenenfalls späteren Entscheidungen aufgegeben wurde . 1 . Strafsenat Entscheidung Entscheidung auch BGHSt verwiesen hat liegt Annahme letztgenannte Entscheidung Literatur mißverstanden worden ist . Senat fragt Hinblick ganz eindeutige Rechtsprechung gleichwohl vorsorglich anderen Strafsenaten beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht . Detter Otten