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76 lines
646 B

BESCHLUSS
14
.
Oktober
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Besonderheiten
konkreten
Falles
ist
ausnahmsweise
Ergebnis
beanstanden
Strafkammer
Anwendung
§
StGB
abgelehnt
hat
Sachverständigen
Zustand
Angeklagten
vernehmen
Satz
Satz
.
Krehl