BESCHLUSS 14 . Oktober Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Besonderheiten konkreten Falles ist ausnahmsweise Ergebnis beanstanden Strafkammer Anwendung § StGB abgelehnt hat Sachverständigen Zustand Angeklagten vernehmen Satz Satz . Krehl