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3632 lines
32 KiB

NAMEN
26
.
April
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
Nachschlagewerk
:
BGHSt
:
:
Veröffentlichung
:
ja
ja
ja
ja
;
§
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
1
.
Rechtmäßigkeit
sogenannter
legendierter
Kontrollen
.
2
.
gibt
allgemeinen
Vorrang
Strafprozessordnung
Gefahrenabwehrrecht
noch
umgekehrt
.
Polizei
kann
auch
bereits
laufenden
Ermittlungsverfahrens
präventiver
Ermächtigungsgrundlagen
Zwecke
Gefahrenabwehr
tätig
werden
.
3
.
präventiv-polizeilicher
Grundlage
gewonnene
Beweise
Strafverfahren
verwendet
werden
dürfen
bestimmt
§
Abs.
Satz
.
Urteil
26
.
April
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
19
.
April
Sitzung
26
.
April
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verkündung
Verteidiger
Justizangestellte
Justizangestellte
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
1
.
März
wird
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
sichergestellte
Betäubungsmittel
Angeklagten
eingezogen
erweiterten
Verfall
sichergestellten
Geldbetrags
Höhe
Euro
angeordnet
.
wendet
Angeklagte
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
wurde
Angeklagte
17
.
August
Uhr
Führer
alleiniger
Insasse
Fahrzeugs
Bundesautobahn
kommend
Bereich
Ausfahrt
Gelände
nahe
gelegenen
ICE-Bahnhofs
polizeilichen
Fahrzeugkontrolle
unterzogen
.
entdeckte
Polizei
eigens
präparierten
Hohlraum
Armaturenbrett
Fahrzeugs
insgesamt
Päckchen
Kokain
Gramm
Kokain
brutto
;
6.500,6
Gramm
Kokainhydrochloridanteil
.
Angeklagte
hatte
Kokain
zuvor
unbekannten
Person
übernommen
Uhr
morgens
gewinnbringenden
Weiterverkaufs
eingeführt
.
entsprach
gemeinsamen
Tatplan
Angeklagten
gesondert
Verfolgten
rokko
aufhielt
.
Tatzeit
hatte
Betäubungsmitteltransport
telefonisch
nisiert
Kontakt
Lieferanten
hergestellt
.
Angeklagte
war
rechte
Hand
Entgegennahme
Transport
Betäubungsmittel
zuständig
hatte
zuvor
noch
ausstehende
Geldbeträge
Betäubungsmittelabnehmern
früheren
Lieferungen
Bezahlung
Kokains
einzutreiben
.
2
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Sachverhalt
Durchsuchung
Fahrzeugs
Angeklagten
erlangten
Erkenntnisse
Aussagen
tätig
gewordenen
Polizeibeamten
gestützt
.
hat
Aussagen
Auffinden
Kokains
Fahrzeug
gefertigten
Lichtbilder
Betäubungsmittelgutachten
28
.
September
verwertbar
gehalten
.
Angeklagte
hat
Verwertung
Beweismitteln
Fahrzeugdurchsuchung
Zusammenhang
stehen
Hauptverhandlung
widersprochen
folgendem
Hintergrund
:
April
hatte
Vertrauensperson
Kriminalpolizei
angegeben
marokkanische
Personengruppe
Führung
Frankfurter
Stadtteil
großem
Stil
Drogen
handele
.
leitete
Staatsanwaltschaft
Ermittlungsverfahren
führte
Weiteren
verdeckte
Ermittlungen
.
erlangter
Erkenntnisse
wurden
Angeklagte
gesondert
Verfolgte
identifiziert
Folge
schuldigte
geführt
.
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen
erhielten
Ermittlungsbehörden
Hinweise
Mitte
August
geplanten
Betäubungsmitteltransport
Angeklagten
Hintermann
Ende
Juli
Familie
vorübergehend
gereist
war
telefonisch
organisiert
hatte
.
Grundlage
ermittlungsrichterlichen
Beschlusses
wurde
Fahrzeug
Angeklagten
Peilsender
versehen
.
14
.
August
wurde
Angeklagte
auch
observiert
Ermittlungsbehörde
Kenntnis
Einreise
frühen
Morgen
nächsten
Tages
erlangte
.
Zusammenarbeit
niederländischen
Strafverfolgungsbehörden
kam
wurde
Observation
Landesgrenze
abgebrochen
.
Tattag
17
.
August
Uhr
erhielten
ermittelnden
Frankfurter
Kriminalbeamten
Peilsender
Kenntnis
Fahrzeug
Angeklagten
wieder
Richtung
Bewegung
gesetzt
hatte
.
besprachen
weitere
Vorgehen
.
erschien
notwendig
verhindern
Betäubungsmittel
erheblichem
Umfang
Umlauf
gerieten
;
zugleich
waren
Beamten
Sicherung
etwaiger
Beweise
interessiert
.
wollten
auch
verhindern
damalige
Mitbeschuldigte
B.
Zeitpunkt
aufhielt
bereits
laufenden
Ermittlungen
erfahren
Wiedereinreise
unterlassen
würde
.
beschlossen
Fahrzeug
Angeklagten
möglich
sogenannten
legendierten
Kontrolle
Beamte
Verkehrspolizei
unterziehen
Erfolg
laufenden
Ermittlungsmaßnahmen
Hintermann
gefährden
.
Legende
Verkehrskontrolle
sollte
verhindert
werden
Zugriffs
Kurier
bislang
verdeckt
geführte
technisch
personell
aufwändige
Ermittlungen
aufgedeckt
Hintermann
gewarnt
würde
.
vergleichbaren
Lagen
war
entsprechend
verfahren
worden
richterliche
Durchsuchungsbeschlüsse
kontrollierende
Fahrzeuge
Anlass
hätte
aufgedeckt
werden
müssen
§
waren
eingeholt
worden
.
Beamten
hielten
auch
diesmal
Einholung
richterlichen
Durchsuchungsbeschlusses
Fortsetzung
üblichen
Praxis
erforderlich
.
Dementsprechend
verständigten
Autobahnpolizei
fragten
vorsorglich
Unterstützung
Diensthundeführer
.
Angeklagte
Uhr
wieder
eingereist
war
Autobahn
Richtung
befuhr
traf
Streife
Autobahnpolizei
Zeugen
.
Leiter
Observationsteams
weiteren
Kriminalbeamten
Gelände
ICE-Bahnhofs
.
Streife
wurde
Beschreibung
Kennzeichen
Fahrzeugs
Angeklagten
mitgeteilt
Auffinden
professionell
verbauten
Rauschgifts
gehe
.
solle
versucht
werden
Fahrzeug
anzuhalten
.
Kontrolle
Vorwand
fände
wäre
schön
.
Sofern
Fahrer
flüchten
würde
sollte
jedoch
verfolgt
werden
.
Folge
wurde
Streife
Hilfe
Observationsteams
Angeklagten
gesteuerten
herangeführt
.
Kurz
Abfahrt
beobachteten
Beamten
Angeklagte
Baustelle
etwa
schnell
fuhr
nahmen
Anlass
Verkehrskontrolle
.
überholten
setzten
Zeichen
folgen
.
Angeklagte
kam
folgte
Polizeifahrzeug
Ausfahrt
Dort
teilte
.
Gelände
nahegelegenen
ICE-Bahnhofs
.
Angeklagten
schnell
gefahren
sei
verlangte
Papiere
fragte
verbotene
Gegenstände
führe
verneinte
.
Weitere
Polizeibeamte
kamen
erschien
Diensthundeführer
Betäubungsmittelspürhund
Fahrzeug
beschnüffelte
Bereich
Radio
befindlichen
Lüftungsdüsen
anschlug
.
Polizeibeamten
feststellten
Lüftungsdüsen
funktionierten
durchsuchten
Fahrzeug
eingehender
fanden
Entfernen
Ablagefachs
Mittelkonsole
Pakete
Kokain
Hohlraum
.
belehrten
Angeklagten
Beschuldigten
nahmen
vorläufig
.
Beamten
Verkehrspolizei
fertigten
Dienststelle
Bericht
Hinweise
Ermittlungen
Kriminalpolizei
unterließen
Eindruck
entstand
habe
zufällige
Verkehrskontrolle
gehandelt
.
Polizeidirektion
polizeilichen
lungen
Folge
führte
wurde
Dienstantritt
Sicherstellung
informiert
belehrte
Angeklagten
weiteres
Mal
mündlich
Beschuldigten
Ermittlungsverfahren
hinzuweisen
.
Frage
Kokain
Fahrzeug
gewesen
sei
antwortete
Angeklagte
:
.
Vorhalt
seien
aber
bereits
brutto
sichergestellt
worden
zuckte
lediglich
Schultern
.
Weitere
Angaben
Sache
machte
Angeklagte
Ermittlungsverfahren
noch
Rahmen
Hauptverhandlung
.
Haftrichter
Amtsgerichts
erließ
18
.
August
Unkenntnis
Ermittlungen
Kriminalpolizei
antragsgemäß
Haftbefehl
Angeklagten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
gesondert
Verfolgte
B.
reiste
4
.
September
wieder
Bundesrepublik
.
19
.
Oktober
wurde
Haftbefehls
Amtsgerichts
vorläufig
festgenommen
befindet
Untersuchungshaft
.
Datum
20
.
Oktober
übersandte
Kriminaldirektion
Vermerk
Ermittlungsführer
Kriminaldirektion
Erkenntnisse
Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft
zusammenfasste
.
ergab
auch
Fahrzeugkontrolle
zufällig
durchgeführt
worden
war
.
Vermerk
ging
23
.
Oktober
Staatsanwaltschaft
26
.
Oktober
Wochen
Anklageerhebung
7
.
Dezember
Verteidiger
Angeklagten
übersandte
.
-9-
II
.
Angeklagten
erhobenen
Verfahrensbeanstandungen
verschiedenen
Gesichtspunkten
Verwertung
Rahmen
legendierten
Kontrolle
vgl.
1
.
September
Js
NStZ
Anm
.
;
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
1a
;
Mosbacher
f.
;
Heimliches
Vorgehen
aktive
Täuschung
Ermittlungsverfahren
S.
.
;
.
Kriminalistik
.
;
NStZ
.
;
gewonnenen
Beweismittel
wenden
dringen
.
1
.
Verletzung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
StPO
gestützte
Verfahrensrüge
Beschwerdeführer
Verwertung
Beweismitteln
wendet
Zusammenhang
polizeilichen
Durchsuchung
Fahrzeugs
erlangt
wurden
hat
Erfolg
.
zulässig
erhobene
Rüge
ist
unbegründet
.
Angeklagten
geltend
gemachte
Verwertungsverbot
besteht
.
Durchsuchung
Fahrzeugs
vorherige
richterliche
Anordnung
war
hessischem
Gefahrenabwehrrecht
zulässig
aufgefundenen
Beweismittel
waren
gemäß
§
Abs.
Satz
verwertbar
vgl.
Beschluss
8
.
Dezember
NStZ-RR
§
§
Nds
.
.
Auffassung
Landgerichts
stellt
bundesgesetzliche
Norm
§
Abs.
Ermächtigungsgrundlage
Fahrzeugdurchsuchung
.
§
Abs.
berechtigt
nur
verkehrsbezogenen
Maßnahmen
Sicherheit
Ordnung
Straßenverkehrs
dienen
etwa
Überprüfung
Fahrtüchtigkeit
Fahrers
Zustands
rüstung
Fahrzeugs
Beladung
vgl.
23
Juli
f.
;
NStZ
;
:
.
Straßenverkehrsrecht
24
.
Aufl
.
§
.
12
;
König
:
.
Straßenverkehrsrecht
43
.
Aufl
.
§
.
;
differenzierend
Heimliches
Vorgehen
aktive
Täuschung
Ermittlungsverfahren
S.
.
verkehrsbezogenen
Umstände
bezog
Fahrzeugdurchsuchung
aber
gerade
vielmehr
diente
allein
Auffinden
Sicherstellung
Fahrzeug
vermuteten
Betäubungsmittel
.
Fahrzeugdurchsuchung
war
indes
§
Abs.
Nr.
Nr.
HSOG
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
HSOG
§
Nr.
HSOG
gerechtfertigt
.
Zeitpunkt
Durchsuchung
lagen
formeller
materieller
Hinsicht
Voraussetzungen
gefahrenabwehrrechtlichen
Ermächtigungsgrundlage
.
vorherigen
richterlichen
Anordnung
bedurfte
Vorschriften
.
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
HSOG
können
Polizeibehörden
Sachen
durchsuchen
Person
mitgeführt
werden
Tatsachen
Annahme
rechtfertigen
Gegenstände
führt
sichergestellt
werden
dürfen
.
Gleiches
gilt
§
Abs.
Nr.
HSOG
Tatsachen
Annahme
rechtfertigen
durchsuchenden
Sache
andere
Sache
befindet
sichergestellt
werden
darf
.
Sichergestellt
werden
können
Sachen
hessischem
Gefahrenabwehrrecht
etwa
gegenwärtige
Gefahr
abzuwehren
§
Nr.
HSOG
tatsächliche
Anhaltspunkte
Annahme
rechtfertigen
Begehung
Straftat
Ordnungswidrigkeit
gebraucht
verwertet
werden
sollen
§
Nr.
HSOG
.
gestatten
gefahrenabwehrrechtlichen
Vorschriften
insbesondere
auch
Suche
illegalen
Betäubungsmitteln
Beschluss
8
.
Dezember
NStZ-RR
insoweit
nahezu
gleichlautenden
§
§
Nds
.
;
Praxishandbuch
Ordnungsrecht
S.
.
.
Art
.
GG
strengeren
Voraussetzungen
Durchsuchung
Wohnungen
vgl.
§
§
HSOG
gelten
Fahrzeugdurchsuchung
.
Maßnahme
diente
Beweisgewinnung
auch
Abwehr
gegenwärtigen
Gefahr
hier
Inverkehrgelangen
großen
Menge
gefährlichen
Betäubungsmitteln
.
Beamten
Autobahnpolizei
war
Kriminalbeamten
mitgeteilt
worden
Fahrzeug
"
professionell
verbauten
Rauschgifts
"
überprüfen
sollten
;
hatte
Kontrolle
angeforderte
angeschlagen
.
lagen
Sicht
handelnden
Polizeibeamten
tatsächliche
Anhaltspunkte
Angeklagte
Fahrzeug
verbotene
Gegenstände
Sinne
§
Abs.
Nr.
Nr.
HSOG
.
V.m
.
Nrn
.
HSOG
führte
Gefahr
ausging
.
Durchsuchung
Angeklagten
mitgeführten
Fahrzeugs
war
Zweckerreichung
hier
Sicherstellung
Fahrzeug
befindlichen
Betäubungsmittel
auch
unabdingbar
.
polizeirechtlichen
Rechtmäßigkeit
Maßnahme
steht
Zeitpunkt
Fahrzeugdurchsuchung
bereits
Anfangsverdacht
Straftat
Angeklagten
vorlag
auch
Vorgehen
ermöglicht
hätte
vgl.
Beschluss
8
.
Dezember
NStZ-RR
176
;
kritisch
Mosbacher
.
Feststellungen
beabsichtigte
Polizei
nur
Betäubungsmittel
Gefahrenabwehr
Verkehr
ziehen
verfolgte
auch
Ziel
Beweissicherung
potentiellen
Strafverfahren
Angeklagten
Hintermann
.
handelte
Fahrzeugdurchsuchung
sogenannte
doppelfunktionale
Maßnahme
Polizei
jeweils
selbständiger
präventiver
Zielsetzung
tätig
wurde
vgl.
5
November
;
.
;
Ehrenberg/Frohne
Kriminalistik
737
;
Ordnungsrecht
15
.
Aufl
.
S.
.
15
;
vgl.
auch
Bertram
Verwendung
präventivpolizeilicher
Erkenntnisse
Strafverfahren
S.
;
Rieger
Abgrenzung
doppelfunktionaler
Maßnahmen
Polizei
S.
.
echten
doppelfunktionalen
Maßnahmen
abzugrenzen
sind
polizeiliche
Maßnahmen
nur
auch
präventiven
Charakter
besitzen
Strafverfolgung
entsprechender
unselbständiger
Nebeneffekt
erzielt
wird
etwa
Betroffene
Festnahme
Fortsetzung
strafbaren
Handlung
faktisch
gehindert
wird
.
Fall
Prävention
Repression
ist
polizeiliche
Vorgehen
schon
alleinigen
Zwecksetzung
ausschließlich
strafprozessualer
Natur
vgl.
Handbuch
Polizeirechts
5
.
Aufl
.
S.
.
;
.
So
liegt
Fall
hier
Durchsuchung
Fahrzeugs
auch
selbständigen
präventiv-polizeilichen
Zweck
verfolgte
Inverkehrbringen
Betäubungsmitteln
erheblichem
Umfang
verhindern
.
Rechtmäßigkeit
echten
doppelfunktionalen
Maßnahme
Polizei
beurteilen
ist
Konsequenzen
Strafverfahren
ergeben
ist
umstritten
.
Literaturmeinung
ist
Rückgriff
Normen
Gefahrenabwehrrechts
immer
dann
ausgeschlossen
Betroffenen
Maßnahme
gleichzeitig
Anfangsverdacht
Straftat
besteht
.
absolute
Vorrang
strafprozessualer
Vorschriften
sei
unabdingbar
ansonsten
Umgehung
teilweise
strengeren
Voraussetzungen
Strafprozessordnung
Kontrollverlust
Justiz
drohe
NStZ
;
NStZ
547
;
KK-StPO/Schoreit
6
.
Aufl
.
§
.
.
Anlehnung
sogenannte
Schwerpunkttheorie
vgl.
BVerwG
Beschluss
22
.
Juni
NVwZ
;
Urteil
3
.
Dezember
f.
;
5
November
220
;
weitere
Nachweise
Schenke
Prüfung
Rechtswegzuständigkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
ordentlicher
Gerichtsbarkeit
entwickelt
wurde
vgl.
BVerwG
Beschluss
22
.
Juni
NVwZ
soll
Beurteilung
Maßnahme
Ermächtigungsgrundlagen
Gefahrenabwehrrecht
Strafprozessordnung
messen
sei
entscheidend
sein
Schwerpunkt
polizeilichen
Eingreifens
liegt
vgl.
etwa
Ehrenberg/Frohne
Kriminalistik
f.
.
anderer
Auffassung
endet
Annahme
konkreten
Anfangsverdachts
Straftat
Möglichkeit
Polizei
auch
Gefahrenabwehrrecht
vorzugehen
1
.
September
Js
NStZ
;
Heimliches
Vorgehen
aktive
Täuschung
Ermittlungsverfahren
S.
.
;
.
Kriminalistik
.
;
.
Vielmehr
könnten
Einleitung
Ermittlungsverfahrens
Strafverfolgung
Gefahrenabwehr
zulässigerweise
parallel
betrieben
werden
Kniesel
f.
.
Aufgabenbereiche
stünden
gleichberechtigt
nebeneinander
vgl.
.
echte
doppelfunktionale
Maßnahme
sei
schon
dann
rechtmäßig
Verfolgung
nur
Zwecke
rechtmäßig
ist
vgl.
.
Teilweise
wird
Polizei
Wahlrecht
eingeräumt
strafprozessualer
polizeirechtlicher
Grundlage
tätig
wird
Bäcker
S.
.
Situationen
Notwendigkeit
ergebe
Zweck
Gefahrenabwehr
auch
Zweck
Strafverfolgung
tätig
werden
typischerweise
Entführung
Geiselnahme
Terrorlagen
habe
Polizei
Einzelfall
entscheiden
Staatsaufgabe
Vorrang
einzuräumen
sei
Rudolphi
SK-StPO
10
.
Aufb
.
.
Vorbem
.
.
;
Kriminalistik
.
Zweifelsfall
gelte
vorrangig
Gefahrenabwehrrecht
Kniesel
Kriminalistik
316
;
Pieroth/Schlink/Kniesel
Ordnungsrecht
8
.
Aufl
.
S.
f.
.
.
bringe
verfassungsrechtlichen
Grundsatz
Geltung
Zweifel
Abwehr
drohender
Gefahren
wichtiger
sei
Verfolgung
schon
begangener
Straftaten
komme
Gemeinsamen
Richtlinien
Justizminister/-senatoren
Innenminister/-senatoren
Bundes
Länder
Anwendung
unmittelbaren
Zwanges
Polizeibeamte
Anordnung
Staatsanwalts
Anlage
Ausdruck
.
sehen
Abschnitt
Staatsanwalt
allgemeine
Weisungen
erteilt
Polizeibeamte
Ausführung
übernimmt
einvernehmlich
zusammenarbeiten
Einzelfall
abgewogen
wird
Gefahrenabwehr
Strafverfolgung
Vorzug
verdient
Zweifel
Polizeibeamte
entscheidet
.
Ansicht
Senats
besteht
allgemeiner
Vorrang
Strafprozessordnung
Gefahrenabwehrrecht
noch
umgekehrt
Gefahrenabwehrrechts
Strafprozessordnung
.
Auch
Vorliegen
Anfangsverdachts
Straftat
Sinne
§
Abs.
ist
Rückgriff
präventiv-polizeiliche
Ermächtigungsgrundlagen
rechtlich
möglich
.
Insbesondere
sogenannten
Gemengelagen
Polizei
repressiv
auch
präventiv
agieren
kann
will
bleiben
strafprozessuale
gefahrenabwehrrechtliche
Maßnahmen
grundsätzlich
nebeneinander
anwendbar
.
Einzelnen
:
Gesetz
kennt
Vorrang
strafprozessualer
Vorschriften
Gefahrenabwehrrecht
.
Gefahrenabwehr
ist
zentrale
staatliche
Aufgabe
Strafverfolgung
eigenständige
Bedeutung
hat
zurücktritt
vgl.
BVerfG
Beschluss
14
.
September
8
.
März
BVerfGE
.
Vielmehr
stehen
Gefahrenabwehr
Strafverfolgung
staatliche
Aufgaben
unterschiedlicher
Zielrichtung
gleichberechtigt
nebeneinander
vgl.
BVerwG
Beschluss
22
.
Juni
NVwZ
.
So
spricht
gesetzgeberische
Entscheidung
§
Abs.
ZollVG
Anwendung
Regelungen
Gefahrenabwehr
auch
Vorliegen
strafprozessualen
Anfangsverdachts
weiterhin
möglich
ist
vgl.
auch
1
.
September
Qs-220
NStZ
.
Abs.
ZollVG
gestattet
Kontrolle
Durchsuchung
Personen
tatsächliche
Anhaltspunkte
vorliegen
vorschriftswidrig
Waren
eingeführt
werden
zollamtlichen
Überwachung
unterliegen
.
Anhaltspunkten
kann
gerade
auch
Anfangsverdacht
strafbewehrte
Verstöße
etwa
Waffengesetz
Gesetz
explosionsgefährliche
Stoffe
Betäubungsmittelgesetz
ergeben
;
gleichwohl
ist
§
Abs.
ZollVG
gesetzlich
vorgesehen
Recht
Gefahrenabwehr
zuzuordnende
zollamtliche
Überwachung
Gewährleistung
Einhaltung
nationalen
gemeinschaftsrechtlichen
Verbote
Beschränkungen
grenzüberschreitenden
Warenverkehrs
dient
vgl.
Strafrechtliche
Nebengesetze
212
.
Erg
.
.
ZollVG
.
.
Vorschrift
richtet
nur
Störer
typischerweise
auch
materiell
Beschuldigte
.
wäre
sinnlos
würde
Anfangsverdacht
strafbaren
Handelns
regelmäßig
gegebene
Anwendung
hindern
vgl.
Kriminalistik
.
Auch
verfassungsrechtliche
Kompetenzordnung
schließt
Zugriff
Vorschriften
Landespolizeigesetze
vorliegenden
Konstellation
.
Vielmehr
sind
einschlägigen
landesrechtlichen
Regelungen
allgemeinen
Ordnungsrechts
grundsätzlich
konkurrierenden
Gesetzgebung
Bundes
zuzuordnen
vgl.
Maunz/Dürig/Uhle
GG
79
.
EL
Art
.
.
noch
enthält
Bundesrecht
Vorschriften
Ausschluss
entsprechender
Präventivmaßnahmen
Geltungsbereich
Strafprozessordnung
normieren
vgl.
BVerwG
Beschluss
22
.
Juni
NVwZ
.
starre
Verweisung
Strafprozessordnung
würde
Gefahrenabwehrbehörden
unmöglich
machen
adäquat
flexibel
neue
häufig
vorhersehbare
Gefahrenlagen
reagieren
.
Grenzen
präventivem
Handeln
repressivem
Vorgehen
können
fließend
sein
je
Sachlage
kurzfristig
kaum
vorhersehbar
verändern
.
Relevant
wird
etwa
Ermittlungen
Bereich
Terrorismus
vgl.
etwa
Urteil
14
.
August
BGHSt
.
Vorfeldstraftaten
kriminalpräventiven
Strafrechts
etwa
§
Anfangsverdacht
regelmäßig
eng
Schnittstelle
Gefahrenabwehr
liegt
vgl.
Bäcker
S.
.
Kombination
Strafverfolgung
Verhütung
Straftaten
ergibt
typischerweise
auch
Geiselnahmen
vgl.
f.
Präventionsauftrag
Tötung
Geiselnehmers
sogar
strafverfolgungsverhindernden
Vorrang
gewinnen
kann
.
zuständigen
Polizeibehörden
verlangt
Gesetz
insbesondere
Konstellationen
Wahrnehmung
staatlicher
Aufgaben
jeweils
unterschiedlicher
Zielsetzung
.
Schließlich
lässt
auch
Legalitätsprinzip
§
Abs.
Abs.
generelles
Unterordnungsverhältnis
Strafverfolgung
Gefahrenabwehr
entnehmen
vgl.
Bäcker
Kriminalpräventionsrecht
S.
;
anders
Schoreit
.
repressive
Zugriff
zeitlich
nur
hinausgeschoben
ganz
teilweise
unterlassen
wird
ist
Raum
kriminalstrategisches
Vorgehen
vgl.
etwa
7
.
Aufl
.
§
.
6
;
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
;
5
.
Aufl
.
§
.
.
.
Gefahr
bewussten
Umgehung
strafprozessualer
Voraussetzungen
Aushöhlung
Beschuldigtenrechten
vgl.
Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
;
MüKo-StPO/Hauschild
.
7
;
NStZ
wird
erst
bedeutsam
Verwertbarkeit
präventiv-polizeilich
gewonnenen
Erkenntnisse
Strafverfahren
geht
unten
rechtfertigt
Annahme
gesetzlich
vorgesehenen
Vorrangs
Strafprozessrechts
Gefahrenabwehrrecht
.
Auffassung
steht
Rechtsprechung
anderer
Senate
Bundesgerichtshofs
.
Entscheidung
1
.
Strafsenats
Lockspitzeleinsatz
Urteil
18
November
BGHSt
f.
präventive
Vorschriften
dort
vorliegenden
Konstellation
anzuwenden
waren
lag
zugrunde
Ziel
Einsatzes
Vertrauensperson
vornherein
ausschließlich
repressiver
Natur
war
.
kann
Behörde
Handeln
allein
repressive
Ziele
verfolgt
Maßnahmen
Normen
Gefahrenabwehr
stützen
so
auch
Kriminalistik
.
allgemeinen
Vorrang
Strafprozessordnung
Gefahrenabwehr
echten
doppelfunktionalen
Maßnahmen
verhält
Entscheidung
.
Ebensowenig
ist
Entscheidungen
4
.
5
.
Strafsenats
polizeirechtlichen
Zollkontrolle
Durchsuchung
Gepäck
Beschuldigten
Flughafen
Beschluss
21
Juli
Polizei
vorgetäuschten
allgemeinen
Verkehrskontrolle
Polizei
zuvor
Luft
Reifen
gelassen
hatte
Urteil
11
.
Februar
NStZ
Vorrang
Strafprozessordnung
Polizeirecht
postuliert
worden
.
Vielmehr
sind
jeweils
tragend
Rechtsgrundlage
Verwendung
präventiv-polizeilich
gewonnener
Daten
Strafverfahren
vgl.
Beschluss
21
Juli
Erfordernis
Aktenwahrheit
Gesichtspunkt
Darstellung
unwahren
Sachverhalts
Ermittlungsakte
erörtert
worden
vgl.
Urteil
11
.
Februar
NStZ
wohl
auch
4
.
Strafsenat
ausgeht
legendierten
Kontrolle
sichergestellte
Betäubungsmittel
grundsätzlich
Beweiszwecken
verwertbar
sind
.
3
.
Strafsenat
Beschluss
8
.
Dezember
NStZ-RR
176
;
kritisch
Mosbacher
geht
ausdrücklich
möglichen
Nebeneinander
Strafprozessrecht
Gefahrenabwehrrecht
.
Besteht
Verkehrskontrolle
wahrgenommenen
Cannabisgeruchs
Tatsachen
basierende
Verdacht
Fahrzeug
Wagen
befindlichen
Personen
Betäubungsmittel
befinden
so
ist
Durchsuchung
gefahrenabwehrrechtlich
zulässig
gewonnenen
Erkenntnisse
sind
gemäß
§
Abs.
verwertbar
.
gefahrenabwehrrechtlich
zulässigen
Fahrzeugdurchsuchung
gewonnenen
Erkenntnisse
konnten
vorliegenden
Fall
§
Abs.
Satz
StPO
Angeklagten
Strafverfahren
verwendet
werden
.
Vorschrift
regelt
Verwendung
Daten
Strafverfahren
andere
nichtstrafprozessuale
hoheitliche
Maßnahmen
erlangt
wurden
.
Abs.
weitere
Verwendungsregelungen
vgl.
§
Abs.
wurde
Gesetz
Neuregelung
Telekommunikationsüberwachung
anderer
verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen
21
.
Dezember
.
S.
Strafprozessordnung
eingefügt
.
Bundesgesetzgeber
wollte
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
Datenverwendung
umsetzen
.
hat
Umwidmung
Verwendung
verdeckte
Ermittlungsmaßnahmen
anderer
insbesondere
präventiv-polizeilicher
Rechtsgrundlage
erlangter
Daten
Beweismittel
Strafverfahren
§
Abs.
StPO
gesetzlich
geregelt
BT-Drucks
.
S.
.
Gedanklicher
Anknüpfungspunkt
§
Abs.
ist
Idee
hypothetischen
Ersatzeingriffs
BT-Drucks
.
S.
genereller
Maßstab
Verwendung
genen
Informationen
Zwecken
Strafverfahrens
strafprozessualer
Grundlage
erlangt
worden
sind
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
18b
;
HK-StPO/Zöller
5
.
Aufl
.
.
31
;
BT-Drucks
.
S.
.
Blick
Prinzip
hypothetischen
Ersatzeingriffs
hat
Gesetzgeber
Kenntnis
unterschiedlichen
formellen
Voraussetzungen
gesetzlicher
Ermächtigungsgrundlagen
Lösung
rein
materiellen
Gesichtspunkten
entschieden
.
kommt
Umwidmung
präventiv-polizeilicher
Rechtsgrundlage
erlangter
Daten
§
Abs.
Satz
StPO
gerade
formellen
Anordnungsvoraussetzungen
Strafprozessordnung
hier
etwa
Vorliegen
richterlichen
Durchsuchungsanordnung
gewahrt
worden
sind
vgl.
2
.
Aufl
.
.
27
;
HK-StPO/Zöller
5
.
Aufl
.
.
.
Vielmehr
setzt
Datenverwendung
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
nur
verwendenden
Daten
polizeirechtlich
rechtmäßig
erhoben
wurden
vgl.
Beschluss
8
.
Dezember
NStZ-RR
176
;
Urteil
14
.
August
BGHSt
;
so
wohl
auch
Beschluss
5
November
;
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
Aufklärung
Straftat
dienen
Maßnahme
Strafprozessordnung
hätte
angeordnet
werden
dürfen
materiell-rechtlichen
Voraussetzungen
entsprechende
Beweisgewinnung
Strafprozessordnung
vorgelegen
haben
.
mögliche
Gefahr
Umgehung
engeren
formellen
Voraussetzungen
strafprozessualen
Eingriffsnorm
hat
Gesetzgeber
gesehen
ersichtlich
hingenommen
vgl.
BR-Drucks
.
S.
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
sind
vorliegend
gegeben
.
Erkenntnisse
Fahrzeugdurchsuchung
dienten
Aufklärung
schweren
Straftat
Sinne
§
Abs.
Nr.
Durchsuchung
Strafprozessordnung
hätte
angeordnet
werden
dürfen
.
steht
gefahrenabwehrrechtliche
Durchsuchung
Kraftfahrzeugs
§
Abs.
Nr.
Nr.
HSOG
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
HSOG
§
Nr.
HSOG
anders
Durchsuchung
§
§
StPO
grundsätzlich
auch
richterlichen
zulässig
ist
.
Entscheidend
ist
Ermittlungsrichter
hypothetischer
Betrachtung
entsprechenden
richterlichen
strafprozessualer
Grundlage
zweifelsfrei
erlassen
hätte
.
Rückgriff
hypothetische
Erwägungen
hindernde
rechtsmissbräuchliche
Umgehung
Anordnungsvoraussetzungen
strafprozessualen
Eingriffsmaßnahme
Wahl
Maßnahme
vgl.
Urteil
14
.
August
BGHSt
f.
ist
hier
ersichtlich
.
Umgehung
läge
etwa
Gefahrenabwehrrecht
Legitimierung
Wahrheit
bezweckten
Strafverfolgungsmaßnahme
vorgeschoben
wird
Wirklichkeit
Gefahrenabwehr
bezweckt
wird
.
Entsprechendes
gilt
gefahrenabwehrrechtliche
Maßnahme
nur
gewählt
wird
vergleichbare
Maßnahme
Strafprozessordnung
möglich
wäre
z.B.
Annahme
bestanden
hätte
Ermittlungsrichter
Strafprozessordnung
erforderlichen
Beschluss
anderen
Grund
erlassen
hätte
.
So
verhielt
hier
indes
:
jedenfalls
auch
präventiven
Zwecksetzung
Maßnahme
Polizeibeamten
besteht
Suche
mitgeführten
gefährlichen
Gegenständen
Betäubungsmittel
Waffen
Sprengstoff
Zweifel
anders
etwa
Durchsuchung
ausschließlich
Beweissicherung
dient
Suche
verschrifteten
Buchführung
Betäubungsmittel-Händlers
.
gefahrenabwehrrechtlicher
Sicht
durfte
Polizei
eingreifen
anderenfalls
große
Menge
gefährlicher
Betäubungsmittel
Umlauf
gelangen
drohte
.
Erkenntnisse
Telefonüberwachung
Observation
ergebenden
Verdachts
schwerwiegenden
Betäubungsmitteldelikts
hätte
richterlicher
Durchsuchungsbeschluss
Angeklagten
auch
erwirkt
werden
können
.
Einsatz
strafprozessualer
Maßnahmen
wurde
allein
abgesehen
gesondert
Verfolgten
laufenden
Ermittlungen
offenbaren
Ergreifung
vereitelt
worden
wäre
.
staatliche
Pflicht
Angeklagten
strafprozessual
tätig
werden
zwangsläufig
Ermittlungsergebnisse
offenbaren
bestand
rechtlichen
Gründen
Zeitpunkt
vgl.
unten
II.3
.
4
.
.
2
.
Erfolg
bleibt
auch
Verfahrensbeanstandung
Landgericht
habe
Aussage
Zeugen
teilgeständige
Einlassung
Angeklagten
polizeilichen
Beschuldigtenvernehmung
17
.
Verstoßes
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
StPO
Unrecht
verwertet
.
Feststellungen
belehrte
Zeuge
Beschuldigten
Verfahren
bereits
längerem
laufenden
Ermittlungen
hinzuweisen
.
Revision
ist
Auffassung
Beschuldigtenbelehrung
habe
Anforderungen
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
entsprochen
.
hätte
Angeklagte
schon
länger
dauernde
Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft
gesondert
Verfolgten
ergebenden
Verdachtsmomente
hingewiesen
werden
müssen
.
müsse
Belehrung
Tatvorwurf
auch
unvollständig
gewesen
sein
insbesondere
hätte
Angeklagten
Tatvorwurf
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
eröffnet
werden
müssen
.
etwaigen
Unzulässigkeit
Rüge
Revision
teilt
genauen
Inhalt
Belehrung
verschweigt
Übrigen
Belehrung
Mo.
bereits
Beschuldigtenbelehrung
unmittelbar
Auffinden
Kokains
Fahrzeug
gangen
war
hätte
Rüge
auch
Sache
Erfolg
.
§
Abs.
Satz
ist
Beschuldigten
ersten
Vernehmung
Beamte
Polizeidienstes
eröffnen
Tat
Last
gelegt
wird
.
Grundsätzlich
gelten
Belehrung
Beschuldigten
Regeln
gleichgültig
Richter
§
Staatsanwalt
§
Abs.
Satz
Polizeibeamten
vernommen
wird
§
Abs.
.
Ausnahme
gilt
§
Abs.
Satz
StPO
lediglich
insoweit
Polizeibeamter
anders
Richter
Staatsanwalt
verpflichtet
ist
möglichen
Strafvorschriften
nennen
vgl.
Beschluss
6
.
März
NStZ
582
;
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
.
Tatvorwurf
muss
Beschuldigten
groben
Zügen
so
weit
erläutert
werden
sachgerecht
verteidigen
kann
jedoch
so
weit
Aufklärung
Sachverhalts
Effektivität
Strafverfolgung
leiden
KK-StPO/Diemer
7
.
Aufl
.
.
8
;
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
;
5
.
Aufl
.
.
.
So
ist
Vernehmende
verpflichtet
Beschuldigten
bereits
bekannten
Tatumstände
mitzuteilen
;
insbesondere
hat
Vernehmende
Ausgestaltung
Eröffnung
Einzelnen
gewissen
Beurteilungsspielraum
Beschluss
6
.
März
NStZ
;
Meyer-Goßner/Schmitt
aaO
;
KK-StPO/Diemer
aaO
;
2
.
Aufl
.
.
25
;
MüKo-StPO/Schuhr
§
.
.
ergibt
bereits
Wortlaut
Vorschrift
Tat
Beweismittel
eröffnen
sind
§
Abs.
Akteneinsicht
versagt
werden
kann
Untersuchungszweck
gefährdet
vgl.
5
.
Aufl
.
.
.
Maßstäben
musste
Polizeibeamte
Ermittlungsergebnisse
Telefonüberwachung
Observation
offenbaren
.
Belehrung
Genese
Tatverdachts
frühen
Zeitpunkt
war
Hintergrund
laufenden
verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen
befindlichen
Hintermann
lungstaktischen
Gründen
erforderlich
.
Fraglich
ist
jedoch
sollte
Hintergründe
zeugkontrolle
überhaupt
gekannt
haben
Vernehmenden
zustehenden
Beurteilungsspielraum
überschritten
hätte
Beschuldigten
Tatverdacht
Einfuhr
sichergestellten
Kokains
verschwiegen
hätte
.
Zwar
kann
Taten
Vernehmung
zunächst
nur
Tat
beschränkt
werden
insoweit
Trennung
sachlich
möglich
ist
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
6
;
KK-StPO/Diemer
7
.
Aufl
.
.
8
;
aA
26
.
Aufl
.
.
.
auch
gilt
Betäubungsmittelstraftaten
Handeltreiben
tateinheitlich
begangen
werden
ist
zweifelhaft
kann
hier
aber
dahinstehen
.
Senat
muss
ebenfalls
entscheiden
möglicherweise
unzulängliche
Belehrung
überhaupt
Aussageverhalten
Beschuldigten
beeinflusst
hat
Verwertungsverbot
begründen
könnte
vgl.
Beschluss
6
.
März
NStZ
noch
Wochen
Anklageerhebung
umfassend
Tatvorwurf
unterrichtete
Beschuldigte
Hauptverhandlung
Schweigerecht
Gebrauch
gemacht
hat
.
Jedenfalls
ist
auszuschließen
Urteil
etwaigen
Verstoß
Belehrungsvorschriften
beruht
.
knappe
Einlassung
Beschuldigten
handele
aufgefundenen
Kokain
war
Strafkammer
Urteilsgründe
ausschlaggebender
Bedeutung
.
Vielmehr
hat
Überzeugung
Einfuhr
täterschaftlichen
Handeltreiben
Kokain
Inhalte
Telefonüberwachung
Observationsmaßnahmen
Sicherstellung
Betäubungsmittel
gewonnen
.
3
.
Beschwerdeführer
geltend
gemachte
Beweisverwertungsverbot
ergibt
auch
Gesichtspunkt
Verstoßes
faire
Verfahren
.
Auch
Verstöße
Grundsatz
fairen
Verfahrens
müssen
Verfahrensrüge
geltend
gemacht
werden
Urteil
11
.
Februar
NStZ
294
;
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
Art
.
.
5a
;
KK-StPO/Schädler/Jakobs
7
.
Aufl
.
Art
.
.
.
zulässige
Verfahrensrüge
ist
insoweit
erhoben
.
Revision
greift
Verwertung
Beweismitteln
ausschließlich
Begründung
Polizeibeamten
hätten
Richtervorbehalt
gemäß
§
verstoßen
ersten
polizeilichen
Beschuldigtenvernehmung
Belehrungspflichten
verletzt
.
Verletzungen
Rechts
faires
Verfahren
werden
geltend
gemacht
.
4
.
Sache
merkt
Senat
:
Verhalten
Ermittlungsbehörde
geführten
Hintergrundermittlungen
Angeklagten
zunächst
aktenkundig
machen
Ermittlungsrichter
unvollständigen
Sachverhalt
unterbreiten
ist
Hinblick
Fair-trial-Grundsatz
Gebot
Aktenwahrheit
Aktenvollständigkeit
unbedenklich
.
Grundsätzlich
muss
Akten
ergeben
konkreten
Ermittlungsmaßnahmen
durchgeführt
worden
sind
Erfolg
gehabt
haben
.
Zwar
besteht
Gefährdung
Untersuchungszwecks
§
Abs.
Satz
Möglichkeit
Verteidiger
Ermittlungen
Einsicht
Akten
insgesamt
teilweise
versagen
.
Auch
Unterrichtung
durchgeführte
Observation
konnte
Grund
bis
zu
Monate
richterliche
Zustimmung
zurückgestellt
werden
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Abs.
Satz
.
Jedoch
muss
Vorverfahren
tätige
Gericht
hier
Ermittlungsrichter
Gang
Verfahrens
Abstriche
nachvollziehen
können
muss
rechtsstaatlichen
Verfahren
schon
bloße
Anschein
vermieden
werden
Ermittlungsbehörden
wollten
verbergen
BVerfG
Beschluss
14
Juli
.
etwaige
Aktenunvollständigkeit
hat
Staatsanwaltschaft
Herrin
Ermittlungsverfahrens
vertreten
.
hat
justizförmiges
Verfahren
auch
Ermittlungspersonen
sorgen
.
trägt
Grundverantwortung
rechtlich
einwandfreie
Beschaffung
Beweismittel
BVerfG
14
Juli
aaO
.
wiederum
setzt
hier
geschehen
umfassende
vollständige
Information
ermittelnden
Staatsanwaltschaft
Polizei
.
Zwar
entscheidet
Polizei
grundsätzlich
eigener
Verantwortung
präventiver
Grundlage
tätig
wird
.
Weise
angefallene
Erkenntnisse
Beweismittel
Strafverfahren
eingeführt
werden
obliegt
jedoch
einzig
Entscheidung
Staatsanwaltschaft
etwaige
Hintergründe
polizeilichen
Ermittlungen
präventiver
Maßnahmen
Unklaren
gelassen
werden
darf
.
Nur
dann
ist
faires
rechtsstaatliches
Verfahren
gewährleistet
.
Konsequenzen
Verstoß
vorskizzierten
Maßstäbe
ergeben
würden
ist
abhängig
Umständen
Einzelfalls
.
Hier
sind
Erkenntnisse
Kriminalpolizei
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen
Wochen
Anklageerhebung
Akte
gelangt
Verteidigung
unverzüglich
Staatsanwaltschaft
übermittelt
worden
.
war
Angeklagten
Möglichkeit
eröffnet
Kenntnis
belastenden
Umstände
rechtzeitige
Benennung
Mittäter
umfassende
Aufdeckung
Tat
gemäß
§
Stellung
Kronzeugen
verschaffen
.
Auch
konnte
Strafkammer
hier
geschehen
Umstand
observiertes
Betäubungsmittelgeschäft
gehandelt
hatte
Strafzumessungsentscheidung
berücksichtigen
vgl.
Senat
Beschluss
24
.
Januar
.
Verteidigungsrechte
Angeklagten
Hauptverhandlung
waren
Weise
berührt
vgl.
Urteil
11
.
Februar
NStZ
NStZ
.
.
Sachrüge
veranlasste
umfassende
Überprüfung
Urteils
hat
Rechtsfehler
Ungunsten
Angeklagten
ergeben
.
Krehl
Grube