NAMEN 26 . April Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. Nachschlagewerk : BGHSt : : Veröffentlichung : ja ja ja ja ; § Abs. Satz Art . Abs. 1 . Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen . 2 . gibt allgemeinen Vorrang Strafprozessordnung Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt . Polizei kann auch bereits laufenden Ermittlungsverfahrens präventiver Ermächtigungsgrundlagen Zwecke Gefahrenabwehr tätig werden . 3 . präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnene Beweise Strafverfahren verwendet werden dürfen bestimmt § Abs. Satz . Urteil 26 . April ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 19 . April Sitzung 26 . April teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Dr. Bundesanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung Rechtsanwalt Verhandlung Verkündung Verteidiger Justizangestellte Justizangestellte Verhandlung Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 1 . März wird verworfen . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat sichergestellte Betäubungsmittel Angeklagten eingezogen erweiterten Verfall sichergestellten Geldbetrags Höhe Euro angeordnet . wendet Angeklagte Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Feststellungen wurde Angeklagte 17 . August Uhr Führer alleiniger Insasse Fahrzeugs Bundesautobahn kommend Bereich Ausfahrt Gelände nahe gelegenen ICE-Bahnhofs polizeilichen Fahrzeugkontrolle unterzogen . entdeckte Polizei eigens präparierten Hohlraum Armaturenbrett Fahrzeugs insgesamt Päckchen Kokain Gramm Kokain brutto ; 6.500,6 Gramm Kokainhydrochloridanteil . Angeklagte hatte Kokain zuvor unbekannten Person übernommen Uhr morgens gewinnbringenden Weiterverkaufs eingeführt . entsprach gemeinsamen Tatplan Angeklagten gesondert Verfolgten rokko aufhielt . Tatzeit hatte Betäubungsmitteltransport telefonisch nisiert Kontakt Lieferanten hergestellt . Angeklagte war rechte Hand Entgegennahme Transport Betäubungsmittel zuständig hatte zuvor noch ausstehende Geldbeträge Betäubungsmittelabnehmern früheren Lieferungen Bezahlung Kokains einzutreiben . 2 . Landgericht hat Überzeugung Sachverhalt Durchsuchung Fahrzeugs Angeklagten erlangten Erkenntnisse Aussagen tätig gewordenen Polizeibeamten gestützt . hat Aussagen Auffinden Kokains Fahrzeug gefertigten Lichtbilder Betäubungsmittelgutachten 28 . September verwertbar gehalten . Angeklagte hat Verwertung Beweismitteln Fahrzeugdurchsuchung Zusammenhang stehen Hauptverhandlung widersprochen folgendem Hintergrund : April hatte Vertrauensperson Kriminalpolizei angegeben marokkanische Personengruppe Führung Frankfurter Stadtteil großem Stil Drogen handele . leitete Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren führte Weiteren verdeckte Ermittlungen . erlangter Erkenntnisse wurden Angeklagte gesondert Verfolgte identifiziert Folge schuldigte geführt . Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erhielten Ermittlungsbehörden Hinweise Mitte August geplanten Betäubungsmitteltransport Angeklagten Hintermann Ende Juli Familie vorübergehend gereist war telefonisch organisiert hatte . Grundlage ermittlungsrichterlichen Beschlusses wurde Fahrzeug Angeklagten Peilsender versehen . 14 . August wurde Angeklagte auch observiert Ermittlungsbehörde Kenntnis Einreise frühen Morgen nächsten Tages erlangte . Zusammenarbeit niederländischen Strafverfolgungsbehörden kam wurde Observation Landesgrenze abgebrochen . Tattag 17 . August Uhr erhielten ermittelnden Frankfurter Kriminalbeamten Peilsender Kenntnis Fahrzeug Angeklagten wieder Richtung Bewegung gesetzt hatte . besprachen weitere Vorgehen . erschien notwendig verhindern Betäubungsmittel erheblichem Umfang Umlauf gerieten ; zugleich waren Beamten Sicherung etwaiger Beweise interessiert . wollten auch verhindern damalige Mitbeschuldigte B. Zeitpunkt aufhielt bereits laufenden Ermittlungen erfahren Wiedereinreise unterlassen würde . beschlossen Fahrzeug Angeklagten möglich sogenannten legendierten Kontrolle Beamte Verkehrspolizei unterziehen Erfolg laufenden Ermittlungsmaßnahmen Hintermann gefährden . Legende Verkehrskontrolle sollte verhindert werden Zugriffs Kurier bislang verdeckt geführte technisch personell aufwändige Ermittlungen aufgedeckt Hintermann gewarnt würde . vergleichbaren Lagen war entsprechend verfahren worden richterliche Durchsuchungsbeschlüsse kontrollierende Fahrzeuge Anlass hätte aufgedeckt werden müssen § waren eingeholt worden . Beamten hielten auch diesmal Einholung richterlichen Durchsuchungsbeschlusses Fortsetzung üblichen Praxis erforderlich . Dementsprechend verständigten Autobahnpolizei fragten vorsorglich Unterstützung Diensthundeführer . Angeklagte Uhr wieder eingereist war Autobahn Richtung befuhr traf Streife Autobahnpolizei Zeugen . Leiter Observationsteams weiteren Kriminalbeamten Gelände ICE-Bahnhofs . Streife wurde Beschreibung Kennzeichen Fahrzeugs Angeklagten mitgeteilt Auffinden professionell verbauten Rauschgifts gehe . solle versucht werden Fahrzeug anzuhalten . Kontrolle Vorwand fände wäre schön . Sofern Fahrer flüchten würde sollte jedoch verfolgt werden . Folge wurde Streife Hilfe Observationsteams Angeklagten gesteuerten herangeführt . Kurz Abfahrt beobachteten Beamten Angeklagte Baustelle etwa schnell fuhr nahmen Anlass Verkehrskontrolle . überholten setzten Zeichen folgen . Angeklagte kam folgte Polizeifahrzeug Ausfahrt Dort teilte . Gelände nahegelegenen ICE-Bahnhofs . Angeklagten schnell gefahren sei verlangte Papiere fragte verbotene Gegenstände führe verneinte . Weitere Polizeibeamte kamen erschien Diensthundeführer Betäubungsmittelspürhund Fahrzeug beschnüffelte Bereich Radio befindlichen Lüftungsdüsen anschlug . Polizeibeamten feststellten Lüftungsdüsen funktionierten durchsuchten Fahrzeug eingehender fanden Entfernen Ablagefachs Mittelkonsole Pakete Kokain Hohlraum . belehrten Angeklagten Beschuldigten nahmen vorläufig . Beamten Verkehrspolizei fertigten Dienststelle Bericht Hinweise Ermittlungen Kriminalpolizei unterließen Eindruck entstand habe zufällige Verkehrskontrolle gehandelt . Polizeidirektion polizeilichen lungen Folge führte wurde Dienstantritt Sicherstellung informiert belehrte Angeklagten weiteres Mal mündlich Beschuldigten Ermittlungsverfahren hinzuweisen . Frage Kokain Fahrzeug gewesen sei antwortete Angeklagte : . Vorhalt seien aber bereits brutto sichergestellt worden zuckte lediglich Schultern . Weitere Angaben Sache machte Angeklagte Ermittlungsverfahren noch Rahmen Hauptverhandlung . Haftrichter Amtsgerichts erließ 18 . August Unkenntnis Ermittlungen Kriminalpolizei antragsgemäß Haftbefehl Angeklagten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge . gesondert Verfolgte B. reiste 4 . September wieder Bundesrepublik . 19 . Oktober wurde Haftbefehls Amtsgerichts vorläufig festgenommen befindet Untersuchungshaft . Datum 20 . Oktober übersandte Kriminaldirektion Vermerk Ermittlungsführer Kriminaldirektion Erkenntnisse Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft zusammenfasste . ergab auch Fahrzeugkontrolle zufällig durchgeführt worden war . Vermerk ging 23 . Oktober Staatsanwaltschaft 26 . Oktober Wochen Anklageerhebung 7 . Dezember Verteidiger Angeklagten übersandte . -9- II . Angeklagten erhobenen Verfahrensbeanstandungen verschiedenen Gesichtspunkten Verwertung Rahmen legendierten Kontrolle vgl. 1 . September Js NStZ Anm . ; Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . 1a ; Mosbacher f. ; Heimliches Vorgehen aktive Täuschung Ermittlungsverfahren S. . ; . Kriminalistik . ; NStZ . ; gewonnenen Beweismittel wenden dringen . 1 . Verletzung § Abs. Satz . V.m . StPO gestützte Verfahrensrüge Beschwerdeführer Verwertung Beweismitteln wendet Zusammenhang polizeilichen Durchsuchung Fahrzeugs erlangt wurden hat Erfolg . zulässig erhobene Rüge ist unbegründet . Angeklagten geltend gemachte Verwertungsverbot besteht . Durchsuchung Fahrzeugs vorherige richterliche Anordnung war hessischem Gefahrenabwehrrecht zulässig aufgefundenen Beweismittel waren gemäß § Abs. Satz verwertbar vgl. Beschluss 8 . Dezember NStZ-RR § § Nds . . Auffassung Landgerichts stellt bundesgesetzliche Norm § Abs. Ermächtigungsgrundlage Fahrzeugdurchsuchung . § Abs. berechtigt nur verkehrsbezogenen Maßnahmen Sicherheit Ordnung Straßenverkehrs dienen etwa Überprüfung Fahrtüchtigkeit Fahrers Zustands rüstung Fahrzeugs Beladung vgl. 23 Juli f. ; NStZ ; : . Straßenverkehrsrecht 24 . Aufl . § . 12 ; König : . Straßenverkehrsrecht 43 . Aufl . § . ; differenzierend Heimliches Vorgehen aktive Täuschung Ermittlungsverfahren S. . verkehrsbezogenen Umstände bezog Fahrzeugdurchsuchung aber gerade vielmehr diente allein Auffinden Sicherstellung Fahrzeug vermuteten Betäubungsmittel . Fahrzeugdurchsuchung war indes § Abs. Nr. Nr. HSOG . V.m . § Abs. Nr. HSOG § Nr. HSOG gerechtfertigt . Zeitpunkt Durchsuchung lagen formeller materieller Hinsicht Voraussetzungen gefahrenabwehrrechtlichen Ermächtigungsgrundlage . vorherigen richterlichen Anordnung bedurfte Vorschriften . § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Nr. HSOG können Polizeibehörden Sachen durchsuchen Person mitgeführt werden Tatsachen Annahme rechtfertigen Gegenstände führt sichergestellt werden dürfen . Gleiches gilt § Abs. Nr. HSOG Tatsachen Annahme rechtfertigen durchsuchenden Sache andere Sache befindet sichergestellt werden darf . Sichergestellt werden können Sachen hessischem Gefahrenabwehrrecht etwa gegenwärtige Gefahr abzuwehren § Nr. HSOG tatsächliche Anhaltspunkte Annahme rechtfertigen Begehung Straftat Ordnungswidrigkeit gebraucht verwertet werden sollen § Nr. HSOG . gestatten gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften insbesondere auch Suche illegalen Betäubungsmitteln Beschluss 8 . Dezember NStZ-RR insoweit nahezu gleichlautenden § § Nds . ; Praxishandbuch Ordnungsrecht S. . . Art . GG strengeren Voraussetzungen Durchsuchung Wohnungen vgl. § § HSOG gelten Fahrzeugdurchsuchung . Maßnahme diente Beweisgewinnung auch Abwehr gegenwärtigen Gefahr hier Inverkehrgelangen großen Menge gefährlichen Betäubungsmitteln . Beamten Autobahnpolizei war Kriminalbeamten mitgeteilt worden Fahrzeug " professionell verbauten Rauschgifts " überprüfen sollten ; hatte Kontrolle angeforderte angeschlagen . lagen Sicht handelnden Polizeibeamten tatsächliche Anhaltspunkte Angeklagte Fahrzeug verbotene Gegenstände Sinne § Abs. Nr. Nr. HSOG . V.m . Nrn . HSOG führte Gefahr ausging . Durchsuchung Angeklagten mitgeführten Fahrzeugs war Zweckerreichung hier Sicherstellung Fahrzeug befindlichen Betäubungsmittel auch unabdingbar . polizeirechtlichen Rechtmäßigkeit Maßnahme steht Zeitpunkt Fahrzeugdurchsuchung bereits Anfangsverdacht Straftat Angeklagten vorlag auch Vorgehen ermöglicht hätte vgl. Beschluss 8 . Dezember NStZ-RR 176 ; kritisch Mosbacher . Feststellungen beabsichtigte Polizei nur Betäubungsmittel Gefahrenabwehr Verkehr ziehen verfolgte auch Ziel Beweissicherung potentiellen Strafverfahren Angeklagten Hintermann . handelte Fahrzeugdurchsuchung sogenannte doppelfunktionale Maßnahme Polizei jeweils selbständiger präventiver Zielsetzung tätig wurde vgl. 5 November ; . ; Ehrenberg/Frohne Kriminalistik 737 ; Ordnungsrecht 15 . Aufl . S. . 15 ; vgl. auch Bertram Verwendung präventivpolizeilicher Erkenntnisse Strafverfahren S. ; Rieger Abgrenzung doppelfunktionaler Maßnahmen Polizei S. . echten doppelfunktionalen Maßnahmen abzugrenzen sind polizeiliche Maßnahmen nur auch präventiven Charakter besitzen Strafverfolgung entsprechender unselbständiger Nebeneffekt erzielt wird etwa Betroffene Festnahme Fortsetzung strafbaren Handlung faktisch gehindert wird . Fall Prävention Repression ist polizeiliche Vorgehen schon alleinigen Zwecksetzung ausschließlich strafprozessualer Natur vgl. Handbuch Polizeirechts 5 . Aufl . S. . ; . So liegt Fall hier Durchsuchung Fahrzeugs auch selbständigen präventiv-polizeilichen Zweck verfolgte Inverkehrbringen Betäubungsmitteln erheblichem Umfang verhindern . Rechtmäßigkeit echten doppelfunktionalen Maßnahme Polizei beurteilen ist Konsequenzen Strafverfahren ergeben ist umstritten . Literaturmeinung ist Rückgriff Normen Gefahrenabwehrrechts immer dann ausgeschlossen Betroffenen Maßnahme gleichzeitig Anfangsverdacht Straftat besteht . absolute Vorrang strafprozessualer Vorschriften sei unabdingbar ansonsten Umgehung teilweise strengeren Voraussetzungen Strafprozessordnung Kontrollverlust Justiz drohe NStZ ; NStZ 547 ; KK-StPO/Schoreit 6 . Aufl . § . . Anlehnung sogenannte Schwerpunkttheorie vgl. BVerwG Beschluss 22 . Juni NVwZ ; Urteil 3 . Dezember f. ; 5 November 220 ; weitere Nachweise Schenke Prüfung Rechtswegzuständigkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit ordentlicher Gerichtsbarkeit entwickelt wurde vgl. BVerwG Beschluss 22 . Juni NVwZ soll Beurteilung Maßnahme Ermächtigungsgrundlagen Gefahrenabwehrrecht Strafprozessordnung messen sei entscheidend sein Schwerpunkt polizeilichen Eingreifens liegt vgl. etwa Ehrenberg/Frohne Kriminalistik f. . anderer Auffassung endet Annahme konkreten Anfangsverdachts Straftat Möglichkeit Polizei auch Gefahrenabwehrrecht vorzugehen 1 . September Js NStZ ; Heimliches Vorgehen aktive Täuschung Ermittlungsverfahren S. . ; . Kriminalistik . ; . Vielmehr könnten Einleitung Ermittlungsverfahrens Strafverfolgung Gefahrenabwehr zulässigerweise parallel betrieben werden Kniesel f. . Aufgabenbereiche stünden gleichberechtigt nebeneinander vgl. . echte doppelfunktionale Maßnahme sei schon dann rechtmäßig Verfolgung nur Zwecke rechtmäßig ist vgl. . Teilweise wird Polizei Wahlrecht eingeräumt strafprozessualer polizeirechtlicher Grundlage tätig wird Bäcker S. . Situationen Notwendigkeit ergebe Zweck Gefahrenabwehr auch Zweck Strafverfolgung tätig werden typischerweise Entführung Geiselnahme Terrorlagen habe Polizei Einzelfall entscheiden Staatsaufgabe Vorrang einzuräumen sei Rudolphi SK-StPO 10 . Aufb . . Vorbem . . ; Kriminalistik . Zweifelsfall gelte vorrangig Gefahrenabwehrrecht Kniesel Kriminalistik 316 ; Pieroth/Schlink/Kniesel Ordnungsrecht 8 . Aufl . S. f. . . bringe verfassungsrechtlichen Grundsatz Geltung Zweifel Abwehr drohender Gefahren wichtiger sei Verfolgung schon begangener Straftaten komme Gemeinsamen Richtlinien Justizminister/-senatoren Innenminister/-senatoren Bundes Länder Anwendung unmittelbaren Zwanges Polizeibeamte Anordnung Staatsanwalts Anlage Ausdruck . sehen Abschnitt Staatsanwalt allgemeine Weisungen erteilt Polizeibeamte Ausführung übernimmt einvernehmlich zusammenarbeiten Einzelfall abgewogen wird Gefahrenabwehr Strafverfolgung Vorzug verdient Zweifel Polizeibeamte entscheidet . Ansicht Senats besteht allgemeiner Vorrang Strafprozessordnung Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt Gefahrenabwehrrechts Strafprozessordnung . Auch Vorliegen Anfangsverdachts Straftat Sinne § Abs. ist Rückgriff präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen rechtlich möglich . Insbesondere sogenannten Gemengelagen Polizei repressiv auch präventiv agieren kann will bleiben strafprozessuale gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar . Einzelnen : Gesetz kennt Vorrang strafprozessualer Vorschriften Gefahrenabwehrrecht . Gefahrenabwehr ist zentrale staatliche Aufgabe Strafverfolgung eigenständige Bedeutung hat zurücktritt vgl. BVerfG Beschluss 14 . September 8 . März BVerfGE . Vielmehr stehen Gefahrenabwehr Strafverfolgung staatliche Aufgaben unterschiedlicher Zielrichtung gleichberechtigt nebeneinander vgl. BVerwG Beschluss 22 . Juni NVwZ . So spricht gesetzgeberische Entscheidung § Abs. ZollVG Anwendung Regelungen Gefahrenabwehr auch Vorliegen strafprozessualen Anfangsverdachts weiterhin möglich ist vgl. auch 1 . September − Qs-220 NStZ . Abs. ZollVG gestattet Kontrolle Durchsuchung Personen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen vorschriftswidrig Waren eingeführt werden zollamtlichen Überwachung unterliegen . Anhaltspunkten kann gerade auch Anfangsverdacht strafbewehrte Verstöße etwa Waffengesetz Gesetz explosionsgefährliche Stoffe Betäubungsmittelgesetz ergeben ; gleichwohl ist § Abs. ZollVG gesetzlich vorgesehen Recht Gefahrenabwehr zuzuordnende zollamtliche Überwachung Gewährleistung Einhaltung nationalen gemeinschaftsrechtlichen Verbote Beschränkungen grenzüberschreitenden Warenverkehrs dient vgl. Strafrechtliche Nebengesetze 212 . Erg . . ZollVG . . Vorschrift richtet nur Störer typischerweise auch materiell Beschuldigte . wäre sinnlos würde Anfangsverdacht strafbaren Handelns regelmäßig gegebene Anwendung hindern vgl. Kriminalistik . Auch verfassungsrechtliche Kompetenzordnung schließt Zugriff Vorschriften Landespolizeigesetze vorliegenden Konstellation . Vielmehr sind einschlägigen landesrechtlichen Regelungen allgemeinen Ordnungsrechts grundsätzlich konkurrierenden Gesetzgebung Bundes zuzuordnen vgl. Maunz/Dürig/Uhle GG 79 . EL Art . . noch enthält Bundesrecht Vorschriften Ausschluss entsprechender Präventivmaßnahmen Geltungsbereich Strafprozessordnung normieren vgl. BVerwG Beschluss 22 . Juni NVwZ . starre Verweisung Strafprozessordnung würde Gefahrenabwehrbehörden unmöglich machen adäquat flexibel neue häufig vorhersehbare Gefahrenlagen reagieren . Grenzen präventivem Handeln repressivem Vorgehen können fließend sein je Sachlage kurzfristig kaum vorhersehbar verändern . Relevant wird etwa Ermittlungen Bereich Terrorismus vgl. etwa Urteil 14 . August BGHSt . Vorfeldstraftaten kriminalpräventiven Strafrechts etwa § Anfangsverdacht regelmäßig eng Schnittstelle Gefahrenabwehr liegt vgl. Bäcker S. . Kombination Strafverfolgung Verhütung Straftaten ergibt typischerweise auch Geiselnahmen vgl. f. Präventionsauftrag Tötung Geiselnehmers sogar strafverfolgungsverhindernden Vorrang gewinnen kann . zuständigen Polizeibehörden verlangt Gesetz insbesondere Konstellationen Wahrnehmung staatlicher Aufgaben jeweils unterschiedlicher Zielsetzung . Schließlich lässt auch Legalitätsprinzip § Abs. Abs. generelles Unterordnungsverhältnis Strafverfolgung Gefahrenabwehr entnehmen vgl. Bäcker Kriminalpräventionsrecht S. ; anders Schoreit . repressive Zugriff zeitlich nur hinausgeschoben ganz teilweise unterlassen wird ist Raum kriminalstrategisches Vorgehen vgl. etwa 7 . Aufl . § . 6 ; Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . ; 5 . Aufl . § . . . Gefahr bewussten Umgehung strafprozessualer Voraussetzungen Aushöhlung Beschuldigtenrechten vgl. Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . ; MüKo-StPO/Hauschild . 7 ; NStZ wird erst bedeutsam Verwertbarkeit präventiv-polizeilich gewonnenen Erkenntnisse Strafverfahren geht unten rechtfertigt Annahme gesetzlich vorgesehenen Vorrangs Strafprozessrechts Gefahrenabwehrrecht . Auffassung steht Rechtsprechung anderer Senate Bundesgerichtshofs . Entscheidung 1 . Strafsenats Lockspitzeleinsatz Urteil 18 November BGHSt f. präventive Vorschriften dort vorliegenden Konstellation anzuwenden waren lag zugrunde Ziel Einsatzes Vertrauensperson vornherein ausschließlich repressiver Natur war . kann Behörde Handeln allein repressive Ziele verfolgt Maßnahmen Normen Gefahrenabwehr stützen so auch Kriminalistik . allgemeinen Vorrang Strafprozessordnung Gefahrenabwehr echten doppelfunktionalen Maßnahmen verhält Entscheidung . Ebensowenig ist Entscheidungen 4 . 5 . Strafsenats polizeirechtlichen Zollkontrolle Durchsuchung Gepäck Beschuldigten Flughafen Beschluss 21 Juli Polizei vorgetäuschten allgemeinen Verkehrskontrolle Polizei zuvor Luft Reifen gelassen hatte Urteil 11 . Februar NStZ Vorrang Strafprozessordnung Polizeirecht postuliert worden . Vielmehr sind jeweils tragend Rechtsgrundlage Verwendung präventiv-polizeilich gewonnener Daten Strafverfahren vgl. Beschluss 21 Juli Erfordernis Aktenwahrheit Gesichtspunkt Darstellung unwahren Sachverhalts Ermittlungsakte erörtert worden vgl. Urteil 11 . Februar NStZ wohl auch 4 . Strafsenat ausgeht legendierten Kontrolle sichergestellte Betäubungsmittel grundsätzlich Beweiszwecken verwertbar sind . 3 . Strafsenat Beschluss 8 . Dezember NStZ-RR 176 ; kritisch Mosbacher geht ausdrücklich möglichen Nebeneinander Strafprozessrecht Gefahrenabwehrrecht . Besteht Verkehrskontrolle wahrgenommenen Cannabisgeruchs Tatsachen basierende Verdacht Fahrzeug Wagen befindlichen Personen Betäubungsmittel befinden so ist Durchsuchung gefahrenabwehrrechtlich zulässig gewonnenen Erkenntnisse sind gemäß § Abs. verwertbar . gefahrenabwehrrechtlich zulässigen Fahrzeugdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse konnten vorliegenden Fall § Abs. Satz StPO Angeklagten Strafverfahren verwendet werden . Vorschrift regelt Verwendung Daten Strafverfahren andere nichtstrafprozessuale hoheitliche Maßnahmen erlangt wurden . Abs. weitere Verwendungsregelungen vgl. § Abs. wurde Gesetz Neuregelung Telekommunikationsüberwachung anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen 21 . Dezember . S. Strafprozessordnung eingefügt . Bundesgesetzgeber wollte verfassungsrechtlichen Anforderungen Datenverwendung umsetzen . hat Umwidmung Verwendung verdeckte Ermittlungsmaßnahmen anderer insbesondere präventiv-polizeilicher Rechtsgrundlage erlangter Daten Beweismittel Strafverfahren § Abs. StPO gesetzlich geregelt BT-Drucks . S. . Gedanklicher Anknüpfungspunkt § Abs. ist Idee hypothetischen Ersatzeingriffs BT-Drucks . S. genereller Maßstab Verwendung genen Informationen Zwecken Strafverfahrens strafprozessualer Grundlage erlangt worden sind vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . 18b ; HK-StPO/Zöller 5 . Aufl . . 31 ; BT-Drucks . S. . Blick Prinzip hypothetischen Ersatzeingriffs hat Gesetzgeber Kenntnis unterschiedlichen formellen Voraussetzungen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen Lösung rein materiellen Gesichtspunkten entschieden . kommt Umwidmung präventiv-polizeilicher Rechtsgrundlage erlangter Daten § Abs. Satz StPO gerade formellen Anordnungsvoraussetzungen Strafprozessordnung hier etwa Vorliegen richterlichen Durchsuchungsanordnung gewahrt worden sind vgl. 2 . Aufl . . 27 ; HK-StPO/Zöller 5 . Aufl . . . Vielmehr setzt Datenverwendung § Abs. Satz grundsätzlich nur verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden vgl. Beschluss 8 . Dezember NStZ-RR 176 ; Urteil 14 . August BGHSt ; so wohl auch Beschluss 5 November ; Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . Aufklärung Straftat dienen Maßnahme Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen materiell-rechtlichen Voraussetzungen entsprechende Beweisgewinnung Strafprozessordnung vorgelegen haben . mögliche Gefahr Umgehung engeren formellen Voraussetzungen strafprozessualen Eingriffsnorm hat Gesetzgeber gesehen ersichtlich hingenommen vgl. BR-Drucks . S. . Voraussetzungen § Abs. Satz sind vorliegend gegeben . Erkenntnisse Fahrzeugdurchsuchung dienten Aufklärung schweren Straftat Sinne § Abs. Nr. Durchsuchung Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen . steht gefahrenabwehrrechtliche Durchsuchung Kraftfahrzeugs § Abs. Nr. Nr. HSOG . V.m . § Abs. Nr. HSOG § Nr. HSOG anders Durchsuchung § § StPO grundsätzlich auch richterlichen zulässig ist . Entscheidend ist Ermittlungsrichter hypothetischer Betrachtung entsprechenden richterlichen strafprozessualer Grundlage zweifelsfrei erlassen hätte . Rückgriff hypothetische Erwägungen hindernde rechtsmissbräuchliche Umgehung Anordnungsvoraussetzungen strafprozessualen Eingriffsmaßnahme Wahl Maßnahme vgl. Urteil 14 . August BGHSt f. ist hier ersichtlich . Umgehung läge etwa Gefahrenabwehrrecht Legitimierung Wahrheit bezweckten Strafverfolgungsmaßnahme vorgeschoben wird Wirklichkeit Gefahrenabwehr bezweckt wird . Entsprechendes gilt gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme nur gewählt wird vergleichbare Maßnahme Strafprozessordnung möglich wäre z.B. Annahme bestanden hätte Ermittlungsrichter Strafprozessordnung erforderlichen Beschluss anderen Grund erlassen hätte . So verhielt hier indes : jedenfalls auch präventiven Zwecksetzung Maßnahme Polizeibeamten besteht Suche mitgeführten gefährlichen Gegenständen Betäubungsmittel Waffen Sprengstoff Zweifel anders etwa Durchsuchung ausschließlich Beweissicherung dient Suche verschrifteten Buchführung Betäubungsmittel-Händlers . gefahrenabwehrrechtlicher Sicht durfte Polizei eingreifen anderenfalls große Menge gefährlicher Betäubungsmittel Umlauf gelangen drohte . Erkenntnisse Telefonüberwachung Observation ergebenden Verdachts schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts hätte richterlicher Durchsuchungsbeschluss Angeklagten auch erwirkt werden können . Einsatz strafprozessualer Maßnahmen wurde allein abgesehen gesondert Verfolgten laufenden Ermittlungen offenbaren Ergreifung vereitelt worden wäre . staatliche Pflicht Angeklagten strafprozessual tätig werden zwangsläufig Ermittlungsergebnisse offenbaren bestand rechtlichen Gründen Zeitpunkt vgl. unten II.3 . 4 . . 2 . Erfolg bleibt auch Verfahrensbeanstandung Landgericht habe Aussage Zeugen teilgeständige Einlassung Angeklagten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung 17 . Verstoßes § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz StPO Unrecht verwertet . Feststellungen belehrte Zeuge Beschuldigten Verfahren bereits längerem laufenden Ermittlungen hinzuweisen . Revision ist Auffassung Beschuldigtenbelehrung habe Anforderungen § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz entsprochen . hätte Angeklagte schon länger dauernde Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft gesondert Verfolgten ergebenden Verdachtsmomente hingewiesen werden müssen . müsse Belehrung Tatvorwurf auch unvollständig gewesen sein insbesondere hätte Angeklagten Tatvorwurf Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge eröffnet werden müssen . etwaigen Unzulässigkeit Rüge Revision teilt genauen Inhalt Belehrung verschweigt Übrigen Belehrung Mo. bereits Beschuldigtenbelehrung unmittelbar Auffinden Kokains Fahrzeug gangen war hätte Rüge auch Sache Erfolg . § Abs. Satz ist Beschuldigten ersten Vernehmung Beamte Polizeidienstes eröffnen Tat Last gelegt wird . Grundsätzlich gelten Belehrung Beschuldigten Regeln gleichgültig Richter § Staatsanwalt § Abs. Satz Polizeibeamten vernommen wird § Abs. . Ausnahme gilt § Abs. Satz StPO lediglich insoweit Polizeibeamter anders Richter Staatsanwalt verpflichtet ist möglichen Strafvorschriften nennen vgl. Beschluss 6 . März NStZ 582 ; Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . . Tatvorwurf muss Beschuldigten groben Zügen so weit erläutert werden sachgerecht verteidigen kann jedoch so weit Aufklärung Sachverhalts Effektivität Strafverfolgung leiden KK-StPO/Diemer 7 . Aufl . . 8 ; Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . ; 5 . Aufl . . . So ist Vernehmende verpflichtet Beschuldigten bereits bekannten Tatumstände mitzuteilen ; insbesondere hat Vernehmende Ausgestaltung Eröffnung Einzelnen gewissen Beurteilungsspielraum Beschluss 6 . März NStZ ; Meyer-Goßner/Schmitt aaO ; KK-StPO/Diemer aaO ; 2 . Aufl . . 25 ; MüKo-StPO/Schuhr § . . ergibt bereits Wortlaut Vorschrift Tat Beweismittel eröffnen sind § Abs. Akteneinsicht versagt werden kann Untersuchungszweck gefährdet vgl. 5 . Aufl . . . Maßstäben musste Polizeibeamte Ermittlungsergebnisse Telefonüberwachung Observation offenbaren . Belehrung Genese Tatverdachts frühen Zeitpunkt war Hintergrund laufenden verdeckten Ermittlungsmaßnahmen befindlichen Hintermann lungstaktischen Gründen erforderlich . Fraglich ist jedoch sollte Hintergründe zeugkontrolle überhaupt gekannt haben Vernehmenden zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte Beschuldigten Tatverdacht Einfuhr sichergestellten Kokains verschwiegen hätte . Zwar kann Taten Vernehmung zunächst nur Tat beschränkt werden insoweit Trennung sachlich möglich ist Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . 6 ; KK-StPO/Diemer 7 . Aufl . . 8 ; aA 26 . Aufl . . . auch gilt Betäubungsmittelstraftaten Handeltreiben tateinheitlich begangen werden ist zweifelhaft kann hier aber dahinstehen . Senat muss ebenfalls entscheiden möglicherweise unzulängliche Belehrung überhaupt Aussageverhalten Beschuldigten beeinflusst hat Verwertungsverbot begründen könnte vgl. Beschluss 6 . März NStZ noch Wochen Anklageerhebung umfassend Tatvorwurf unterrichtete Beschuldigte Hauptverhandlung Schweigerecht Gebrauch gemacht hat . Jedenfalls ist auszuschließen Urteil etwaigen Verstoß Belehrungsvorschriften beruht . knappe Einlassung Beschuldigten handele aufgefundenen Kokain war Strafkammer Urteilsgründe ausschlaggebender Bedeutung . Vielmehr hat Überzeugung Einfuhr täterschaftlichen Handeltreiben Kokain Inhalte Telefonüberwachung Observationsmaßnahmen Sicherstellung Betäubungsmittel gewonnen . 3 . Beschwerdeführer geltend gemachte Beweisverwertungsverbot ergibt auch Gesichtspunkt Verstoßes faire Verfahren . Auch Verstöße Grundsatz fairen Verfahrens müssen Verfahrensrüge geltend gemacht werden Urteil 11 . Februar NStZ 294 ; Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . Art . . 5a ; KK-StPO/Schädler/Jakobs 7 . Aufl . Art . . . zulässige Verfahrensrüge ist insoweit erhoben . Revision greift Verwertung Beweismitteln ausschließlich Begründung Polizeibeamten hätten Richtervorbehalt gemäß § verstoßen ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Belehrungspflichten verletzt . Verletzungen Rechts faires Verfahren werden geltend gemacht . 4 . Sache merkt Senat : Verhalten Ermittlungsbehörde geführten Hintergrundermittlungen Angeklagten zunächst aktenkundig machen Ermittlungsrichter unvollständigen Sachverhalt unterbreiten ist Hinblick Fair-trial-Grundsatz Gebot Aktenwahrheit Aktenvollständigkeit unbedenklich . Grundsätzlich muss Akten ergeben konkreten Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind Erfolg gehabt haben . Zwar besteht Gefährdung Untersuchungszwecks § Abs. Satz Möglichkeit Verteidiger Ermittlungen Einsicht Akten insgesamt teilweise versagen . Auch Unterrichtung durchgeführte Observation konnte Grund bis zu Monate richterliche Zustimmung zurückgestellt werden vgl. § Abs. Satz Nr. Abs. Abs. Satz . Jedoch muss Vorverfahren tätige Gericht hier Ermittlungsrichter Gang Verfahrens Abstriche nachvollziehen können muss rechtsstaatlichen Verfahren schon bloße Anschein vermieden werden Ermittlungsbehörden wollten verbergen BVerfG Beschluss 14 Juli . etwaige Aktenunvollständigkeit hat Staatsanwaltschaft Herrin Ermittlungsverfahrens vertreten . hat justizförmiges Verfahren auch Ermittlungspersonen sorgen . trägt Grundverantwortung rechtlich einwandfreie Beschaffung Beweismittel BVerfG 14 Juli aaO . wiederum setzt hier geschehen umfassende vollständige Information ermittelnden Staatsanwaltschaft Polizei . Zwar entscheidet Polizei grundsätzlich eigener Verantwortung präventiver Grundlage tätig wird . Weise angefallene Erkenntnisse Beweismittel Strafverfahren eingeführt werden obliegt jedoch einzig Entscheidung Staatsanwaltschaft etwaige Hintergründe polizeilichen Ermittlungen präventiver Maßnahmen Unklaren gelassen werden darf . Nur dann ist faires rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet . Konsequenzen Verstoß vorskizzierten Maßstäbe ergeben würden ist abhängig Umständen Einzelfalls . Hier sind Erkenntnisse Kriminalpolizei Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Wochen Anklageerhebung Akte gelangt Verteidigung unverzüglich Staatsanwaltschaft übermittelt worden . war Angeklagten Möglichkeit eröffnet Kenntnis belastenden Umstände rechtzeitige Benennung Mittäter umfassende Aufdeckung Tat gemäß § Stellung Kronzeugen verschaffen . Auch konnte Strafkammer hier geschehen Umstand observiertes Betäubungsmittelgeschäft gehandelt hatte Strafzumessungsentscheidung berücksichtigen vgl. Senat Beschluss 24 . Januar . Verteidigungsrechte Angeklagten Hauptverhandlung waren Weise berührt vgl. Urteil 11 . Februar NStZ NStZ . . Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung Urteils hat Rechtsfehler Ungunsten Angeklagten ergeben . Krehl Grube