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386 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
18
Juli
Strafsache
1
.
2
.
Diebstahls
ECLI
:
:
BGH:2018:180718B2STR245.18.0
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
18
Juli
gemäß
Abs.
§
Abs.
analog
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
Februar
werden
verworfen
Maßgabe
Angeklagten
Einziehung
Wertes
Taterträgen
Höhe
Angeklagten
Höhe
jeweils
schuldner
angeordnet
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Einbeziehung
früher
verhängten
Geldstrafe
ersten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Diebstahls
Fällen
versuchten
Diebstahls
zweiten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagten
B.
hat
gemeinsam
begangenen
Diebstahls
Fällen
strafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
revidierenden
Angeklagten
Angeklagten
hat
gemeinsam
begangenen
Diebstahls
schuldig
gesprochen
Einbeziehung
früheren
jugendrichterlichen
Urteils
Entscheidung
Verhängung
Einheitsjugendstrafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Angeklagten
hat
Landgericht
hung
Angeklagten
angeordnet
lediglich
Urteilsgründen
ausgeführt
Angeklagte
letztgenannten
Betrages
Gesamtschuldner
haften
.
Angeklagte
Rechts
Angeklagte
rügt
Verletzung
formellen
materiellen
erhebt
lediglich
Sachrüge
.
Rechtsmittel
führen
Ergänzung
Entscheidungsformel
;
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Angeklagten
erhobene
Formalrüge
bleibt
Gründen
Zuschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
2
.
Sachrüge
veranlasste
umfassende
Nachprüfung
Urteils
hat
Strafaussprüchen
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
Lediglich
Einziehungsentscheidung
ist
klarzustellen
:
Feststellungen
Landgerichts
verübte
Angeklagte
insgesamt
vollendete
Einbruchdiebstähle
Beteiligung
Mitangeklagten
Fälle
Mitangeklagten
Fall
so-
möglicherweise
Fälle
sicher
Fälle
Beteiligung
weiterer
namentlich
bekannter
Fall
unbekannter
Fälle
3
4
Mittäter
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
ist
entnehmen
einzelnen
Mittäter
jeweils
Mitverfügungsgewalt
Tatbeute
hatten
.
Landgericht
hat
zutreffend
§
Satz
StGB
Fassung
Gesetzes
Reform
strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung
13
.
April
.
S.
angewendet
Art
.
316h
Satz
EGStGB
.
Angeklagten
nur
Gesamtschuldner
teils
bekannten
teils
unbekannten
Mittätern
haften
bedarf
jedoch
auch
neuem
Recht
Kennzeichnung
Tenor
.
.
;
vgl.
Urteil
7
.
Juni
.
.
wird
ermöglicht
Beteiligten
Tat
Erlangte
entzogen
wird
zugleich
verhindert
mehrfach
erfolgt
Urteile
24
.
Mai
NStZ-RR
7
.
Juni
.
.
Senat
hat
Ausspruch
gesamtschuldnerische
Haftung
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
nachgeholt
;
ist
Angabe
Namens
jeweiligen
weiteren
Gesamtschuldners
erforderlich
Beschluss
27
.
August
;
Senatsbeschluss
20
.
Februar
;
Senatsurteil
25
.
April
;
Urteil
7
.
Juni
.
.
Vermeidung
Aufhebung
Zurückverweisung
vgl.
Beschlüsse
23
November
NStZ
25
.
September
NStZ
hat
Senat
anteilige
gesamtschuldnerische
Haftung
Angeklagten
auch
Fälle
ausgesprochen
Landgericht
Beteiligung
Mittäters
entsprechender
Mitverfügungsgewalt
bislang
sicher
festgestellt
hat
.
Angeklagten
sind
beschwert
.
3
.
nur
geringfügige
Erfolg
Revision
rechtfertigt
Angeklagten
teilweise
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
Auslagen
freizustellen
§
Abs.
.
Krehl