BESCHLUSS 18 Juli Strafsache 1 . 2 . Diebstahls ECLI : : BGH:2018:180718B2STR245.18.0 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 18 Juli gemäß Abs. § Abs. analog beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . Februar werden verworfen Maßgabe Angeklagten Einziehung Wertes Taterträgen Höhe € Angeklagten Höhe € jeweils schuldner angeordnet wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Einbeziehung früher verhängten Geldstrafe ersten Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten Diebstahls Fällen versuchten Diebstahls zweiten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten B. hat gemeinsam begangenen Diebstahls Fällen strafe Jahren Monaten verurteilt . revidierenden Angeklagten Angeklagten hat gemeinsam begangenen Diebstahls schuldig gesprochen Einbeziehung früheren jugendrichterlichen Urteils Entscheidung Verhängung Einheitsjugendstrafe Bewährung ausgesetzt . Angeklagten hat Landgericht hung € Angeklagten € angeordnet lediglich Urteilsgründen ausgeführt Angeklagte letztgenannten Betrages Gesamtschuldner haften . Angeklagte Rechts Angeklagte rügt Verletzung formellen materiellen erhebt lediglich Sachrüge . Rechtsmittel führen Ergänzung Entscheidungsformel ; Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Angeklagten erhobene Formalrüge bleibt Gründen Zuschrift Generalbundesanwalts Erfolg . 2 . Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung Urteils hat Strafaussprüchen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . Lediglich Einziehungsentscheidung ist klarzustellen : Feststellungen Landgerichts verübte Angeklagte insgesamt vollendete Einbruchdiebstähle Beteiligung Mitangeklagten Fälle Mitangeklagten Fall so- möglicherweise Fälle sicher Fälle Beteiligung weiterer namentlich bekannter Fall unbekannter Fälle 3 4 Mittäter . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe ist entnehmen einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsgewalt Tatbeute hatten . Landgericht hat zutreffend § Satz StGB Fassung Gesetzes Reform strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 13 . April . S. angewendet Art . 316h Satz EGStGB . Angeklagten nur Gesamtschuldner teils bekannten teils unbekannten Mittätern haften bedarf jedoch auch neuem Recht Kennzeichnung Tenor . . ; vgl. Urteil 7 . Juni . . wird ermöglicht Beteiligten Tat Erlangte entzogen wird zugleich verhindert mehrfach erfolgt Urteile 24 . Mai NStZ-RR 7 . Juni . . Senat hat Ausspruch gesamtschuldnerische Haftung entsprechender Anwendung § Abs. nachgeholt ; ist Angabe Namens jeweiligen weiteren Gesamtschuldners erforderlich Beschluss 27 . August ; Senatsbeschluss 20 . Februar ; Senatsurteil 25 . April ; Urteil 7 . Juni . . Vermeidung Aufhebung Zurückverweisung vgl. Beschlüsse 23 November NStZ 25 . September NStZ hat Senat anteilige gesamtschuldnerische Haftung Angeklagten auch Fälle ausgesprochen Landgericht Beteiligung Mittäters entsprechender Mitverfügungsgewalt bislang sicher festgestellt hat . Angeklagten sind beschwert . 3 . nur geringfügige Erfolg Revision rechtfertigt Angeklagten teilweise Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen freizustellen § Abs. . Krehl