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118 lines
941 B

BESCHLUSS
6
.
August
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
August
beschlossen
:
Antrag
Nebenklägerin
geboren
12
.
April
Revisionsinstanz
Prozeßkostenhilfe
Bestellung
Rechtsanwalts
bewilligen
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Voraussetzungen
Beistandsbestellung
§
Satz
liegen
Nebenklägerin
geb.
12
.
April
Nebenklägerin
16
.
Lebensjahr
vollendet
hat
.
Auch
Abs.
rechtfertigt
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
.
anwaltliche
Vertretung
ist
Hinblick
allein
Angeklagten
eingelegte
Revision
erforderlich
Abs.
Satz
.
Revision
ist
Generalbundesanwalt
Antrag
ausgeführt
hat
Schuldspruch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Senat
Beschluß
heutigen
Tag
Strafausspruch
teilweise
aufgehoben
hat
berührt
Interessen
Nebenklägerin
gesetzlicher
Wertung
nur
Rande
Beschränkung
Anfechtungsrechtes
§
Abs.
ergibt
vgl.
Abs.
Prozeßkostenhilfe
Abs.
Prozeßkostenhilfe
;
Beschlüsse
7
.
März
8
.
Mai
.
Detter
Otten
Roggenbuck