BESCHLUSS 6 . August Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . August beschlossen : Antrag Nebenklägerin geboren 12 . April Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe Bestellung Rechtsanwalts bewilligen wird abgelehnt . Gründe : Voraussetzungen Beistandsbestellung § Satz liegen Nebenklägerin geb. 12 . April Nebenklägerin 16 . Lebensjahr vollendet hat . Auch Abs. rechtfertigt Gewährung Prozeßkostenhilfe . anwaltliche Vertretung ist Hinblick allein Angeklagten eingelegte Revision erforderlich Abs. Satz . Revision ist Generalbundesanwalt Antrag ausgeführt hat Schuldspruch unbegründet Sinne § Abs. . Senat Beschluß heutigen Tag Strafausspruch teilweise aufgehoben hat berührt Interessen Nebenklägerin gesetzlicher Wertung nur Rande Beschränkung Anfechtungsrechtes § Abs. ergibt vgl. Abs. Prozeßkostenhilfe Abs. Prozeßkostenhilfe ; Beschlüsse 7 . März 8 . Mai . Detter Otten Roggenbuck