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58 lines
474 B

BESCHLUSS
8
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
August
beschlossen
:
Antrag
Nebenklägerin
verfahren
Rechtsanwältin
Revisionsbeizuordnen
ist
genstandslos
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Nebenklägerin
Beschluss
25
.
September
Rechtsanwältin
Beistand
beigeordnet
.
standsbestellung
§
wirkt
jeweilige
Instanz
rechtskräftigen
Abschluss
Verfahrens
erstreckt
somit
auch
Revisionsinstanz
vgl.
Beschluss
6
November
m.w
.
.
Otten
Roggenbuck