BESCHLUSS 8 . August Strafsache Vergewaltigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . August beschlossen : Antrag Nebenklägerin verfahren Rechtsanwältin Revisionsbeizuordnen ist genstandslos . Gründe : Landgericht hat Nebenklägerin Beschluss 25 . September Rechtsanwältin Beistand beigeordnet . standsbestellung § wirkt jeweilige Instanz rechtskräftigen Abschluss Verfahrens erstreckt somit auch Revisionsinstanz vgl. Beschluss 6 November m.w . . Otten Roggenbuck