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77 lines
690 B

BESCHLUSS
StR
24
Juli
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Jedoch
wird
Schuldspruch
dahingehend
richtig
gestellt
Angeklagte
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Fällen
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
schuldig
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Detter
Rothfuß
Otten