BESCHLUSS StR 24 Juli Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Jedoch wird Schuldspruch dahingehend richtig gestellt Angeklagte sexuellen Mißbrauchs Kindes Fällen Fällen Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Detter Rothfuß Otten