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212 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
31
.
Januar
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
versuchter
sexueller
Nötigung
verurteilt
wurde
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Revision
ist
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
begründet
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
möglicherweise
unzutreffende
Beurteilung
Konkurrenzen
ist
Angeklagte
jedenfalls
beschwert
.
1
.
Schuldspruch
versuchter
sexueller
Nötigung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
fehlt
insoweit
schon
hinreichenden
Feststellungen
Tatvorsatz
Angeklagten
so
beurteilen
läßt
Versuch
Tat
§
Abs.
StGB
überhaupt
angesetzt
hat
;
ergibt
weiteres
Angeklagte
Zeugin
"
hinten
umarmte
"
.
Wäre
Ansetzen
Tat
Sinne
§
StGB
gegeben
so
drängte
hier
jedenfalls
Erörterung
Rücktritts
Versuch
§
Abs.
Satz
StGB
.
Urteilsfeststellungen
wehrte
Zeugin
Umarmung
"
schubste
Angeklagten
"
;
ließ
Zeugin
schlief
S.
.
Generalbundesanwalt
Zuschrift
Senat
zutreffend
ausgeführt
hat
ergibt
Feststellungen
Tatsituation
noch
Alkoholisierung
Angeklagten
Vollendung
möglicherweise
beabsichtigten
Tat
möglich
war
Ausführung
Tat
freiwillig
aufgab
.
2
.
Aufhebung
Verurteilung
Fall
führt
auch
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
Senat
ausschließen
kann
insoweit
verhängte
Einzelstrafe
Jahr
Monaten
Bemessung
Gesamtfreiheitsstrafe
ausgewirkt
hat
.
Detter
Otten