BESCHLUSS 31 Juli Strafsache Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 31 . Januar zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte versuchter sexueller Nötigung verurteilt wurde Ausspruch Gesamtstrafe . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Revision ist Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . möglicherweise unzutreffende Beurteilung Konkurrenzen ist Angeklagte jedenfalls beschwert . 1 . Schuldspruch versuchter sexueller Nötigung hält rechtlicher Überprüfung stand . fehlt insoweit schon hinreichenden Feststellungen Tatvorsatz Angeklagten so beurteilen läßt Versuch Tat § Abs. StGB überhaupt angesetzt hat ; ergibt weiteres Angeklagte Zeugin " hinten umarmte " . Wäre Ansetzen Tat Sinne § StGB gegeben so drängte hier jedenfalls Erörterung Rücktritts Versuch § Abs. Satz StGB . Urteilsfeststellungen wehrte Zeugin Umarmung " schubste Angeklagten " ; ließ Zeugin schlief S. . Generalbundesanwalt Zuschrift Senat zutreffend ausgeführt hat ergibt Feststellungen Tatsituation noch Alkoholisierung Angeklagten Vollendung möglicherweise beabsichtigten Tat möglich war Ausführung Tat freiwillig aufgab . 2 . Aufhebung Verurteilung Fall führt auch Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe Senat ausschließen kann insoweit verhängte Einzelstrafe Jahr Monaten Bemessung Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat . Detter Otten