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365 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Strafsache
schweren
Raubs
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
17
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubs
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Sachbeschwerde
Angeklagten
führt
Aufhebung
Urteils
.
Annahme
Landgerichts
habe
vollendeten
schweren
Raubs
schuldig
gemacht
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
:
Feststellungen
drang
Angeklagte
Wohnung
Zeugin
gewaltsam
Schmuck
Geld
gelangen
.
bedrohte
ca.
langen
Sprungmesser
drückte
stumpfen
Seite
Hals
.
erklärte
habe
Schmuck
noch
Geld
wollte
Schlafmittel
einflößen
.
mißlang
drückte
Boden
liegenden
Frau
zweimal
Kissen
fest
Gesicht
anschließend
fesselte
.
Todesangst
erklärte
Angeklagten
dann
Geld
befände
Keller
Schlüssel
verwahre
Nachbarin
.
ließ
Angeklagte
Zeugin
Wohnung
gehen
verfolgte
Nähe
Wohnung
Nachbarin
ließ
Tatopfer
alarmierte
Polizei
.
Tatgeschehens
unmittelbar
Geschädigte
Wohnung
verlassen
hatte
entnahm
Angeklagte
ca.
DM
Geldbeutel
ca.
DM
.
Feststellungen
tragen
Verurteilung
vollendeten
schweren
Raubs
.
läßt
ausreichend
entnehmen
Angeklagte
Gewalt
Mittel
Wegnahme
Geldes
angewendet
hat
.
Tatbestand
Raubs
setzt
Täter
Zweck
Wegnahme
Gewalt
Person
anwendet
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
droht
.
ausreichend
ist
Wegnahme
Gewalt
zeitlich
nachfolgt
finale
Verknüpfung
besteht
.
Verknüpfung
kann
Betracht
kommen
zuvor
ausgeübte
Gewalt
aktuelle
Drohung
erneuter
Gewaltanwendung
fortwirkt
.
Erfolgt
Wegnahme
nur
"
gelegentlich
"
Nötigungshandlung
folgt
Nötigung
nur
zeitlich
finale
Verknüpfung
besteht
kommt
Schuldspruch
vollendeten
Raubs
Betracht
vgl.
NStZ
;
NStZ-RR
298
;
StGB
§
Abs.
Gewalt
7
;
.
17
.
Januar
20
.
Juni
.
bisherigen
Feststellungen
ist
auszuschließen
Angeklagte
Geld
erst
wegnahm
Tatopfer
Wohnung
bereits
verlassen
hatte
.
Zeitpunkt
Gewalteinwirkung
fortgewirkt
hat
belegen
Urteilsgründe
Willen
Zeugin
entsprach
Wohnung
verlassen
.
Landgericht
hat
auch
festgestellt
Angeklagte
Zeugin
Verlassen
Wohnung
gezwungen
hat
Geld
nehmen
können
.
ursprünglich
geplante
Raub
Schmuck
Geld
war
vielmehr
Flucht
Tatopfers
gescheitert
.
somit
nur
versuchten
schweren
Raub
kann
Wegnahmehandlung
nur
noch
Diebstahl
bewertet
werden
.
Verurteilung
vollendeten
schweren
Raubs
kann
Bestand
haben
.
führt
auch
Aufhebung
rechtsfehlerfreien
Schuldspruchs
tateinheitlich
begangener
gefährlicher
Körperverletzung
.
ausgeschlossen
erscheint
weitere
Feststellungen
getroffen
werden
können
kommt
Umstellung
Schuldspruchs
Betracht
;
Sache
bedarf
insgesamt
erneuter
Verhandlung
Entscheidung
.
.
Richterin
Detter
Dr.
Richterin
sind
Urlaubs
Unterschrift
verhindert
.
Detter
Otten