BESCHLUSS 17 Juli Strafsache schweren Raubs 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 17 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 . März Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubs Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Sachbeschwerde Angeklagten führt Aufhebung Urteils . Annahme Landgerichts habe vollendeten schweren Raubs schuldig gemacht hält rechtlicher Nachprüfung stand : Feststellungen drang Angeklagte Wohnung Zeugin gewaltsam Schmuck Geld gelangen . bedrohte ca. langen Sprungmesser drückte stumpfen Seite Hals . erklärte habe Schmuck noch Geld wollte Schlafmittel einflößen . mißlang drückte Boden liegenden Frau zweimal Kissen fest Gesicht anschließend fesselte . Todesangst erklärte Angeklagten dann Geld befände Keller Schlüssel verwahre Nachbarin . ließ Angeklagte Zeugin Wohnung gehen verfolgte Nähe Wohnung Nachbarin ließ Tatopfer alarmierte Polizei . Tatgeschehens unmittelbar Geschädigte Wohnung verlassen hatte entnahm Angeklagte ca. DM Geldbeutel ca. DM . Feststellungen tragen Verurteilung vollendeten schweren Raubs . läßt ausreichend entnehmen Angeklagte Gewalt Mittel Wegnahme Geldes angewendet hat . Tatbestand Raubs setzt Täter Zweck Wegnahme Gewalt Person anwendet gegenwärtiger Gefahr Leib Leben droht . ausreichend ist Wegnahme Gewalt zeitlich nachfolgt finale Verknüpfung besteht . Verknüpfung kann Betracht kommen zuvor ausgeübte Gewalt aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt . Erfolgt Wegnahme nur " gelegentlich " Nötigungshandlung folgt Nötigung nur zeitlich finale Verknüpfung besteht kommt Schuldspruch vollendeten Raubs Betracht vgl. NStZ ; NStZ-RR 298 ; StGB § Abs. Gewalt 7 ; . 17 . Januar 20 . Juni . bisherigen Feststellungen ist auszuschließen Angeklagte Geld erst wegnahm Tatopfer Wohnung bereits verlassen hatte . Zeitpunkt Gewalteinwirkung fortgewirkt hat belegen Urteilsgründe Willen Zeugin entsprach Wohnung verlassen . Landgericht hat auch festgestellt Angeklagte Zeugin Verlassen Wohnung gezwungen hat Geld nehmen können . ursprünglich geplante Raub Schmuck Geld war vielmehr Flucht Tatopfers gescheitert . somit nur versuchten schweren Raub kann Wegnahmehandlung nur noch Diebstahl bewertet werden . Verurteilung vollendeten schweren Raubs kann Bestand haben . führt auch Aufhebung rechtsfehlerfreien Schuldspruchs tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung . ausgeschlossen erscheint weitere Feststellungen getroffen werden können kommt Umstellung Schuldspruchs Betracht ; Sache bedarf insgesamt erneuter Verhandlung Entscheidung . . Richterin Detter Dr. Richterin sind Urlaubs Unterschrift verhindert . Detter Otten