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460 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
6
.
April
Strafsache
versuchter
sexueller
Nötigung
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
April
beschlossen
:
1
.
Revisionsverfahren
wird
Hinblick
Anfrageverfahren
StR
unterbrochen
.
2
.
Termin
Fortsetzung
wird
Amts
bestimmt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
versuchter
sexueller
Nötigung
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Verfahrensrüge
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
.
Senat
kann
Rechtsmittel
abschließend
entscheiden
.
Feststellungen
Landgerichts
missbrauchte
Angeklagte
Zeit
Sommer
Anfang
Enkelinnen
Lebensgefährtin
.
Eingegrenzt
wurden
Tat
Nachteil
21
.
August
1
.
Dezember
begangen
wurde
ferner
Taten
Nachteil
Nebenklägerin
17
.
Januar
Sommer
Fall
.
Urteilsgründe
Sommer
Sommer
Fall
II.3
.
Urteilsgründe
Zeitraum
28
.
September
28
.
Mai
Fall
.
Urteilsgründe
Zeitraum
17
.
Januar
16
.
Januar
Fall
.
Urteilsgründe
begangen
wurden
.
Landgericht
hat
Strafzumessung
Angeklagten
berücksichtigt
Taten
lange
zurückliegen
.
Allerdings
komme
langen
zeitlichen
Abstand
Tat
Urteil
Fällen
sexuellen
Kindesmissbrauchs
gleich
hohe
Bedeutung
anderen
Fällen
vgl.
NStZ
.
Senat
neigt
Auffassung
zeitlichen
Abstand
Tat
Urteil
Rahmen
Strafzumessung
auch
Taten
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Ansatz
gleiche
Bedeutung
zukommt
anderen
Straftaten
.
entspricht
Auffassung
3
.
Strafsenats
Beschluss
29
.
Oktober
NStZ
f.
ersten
Strafsenat
angefragt
hat
abweichenden
Rechtsauffassung
festhält
Beschluss
8
.
Februar
NStZ
erläutert
wurde
.
Fragestellung
ist
vorliegenden
Fall
ebenso
Bedeutung
Anfrageverfahren
.
ist
Unterbrechung
Revisionshauptverhandlung
angezeigt
Ergebnis
Anfrageverfahrens
berücksichtigen
können
.
Senat
ist
ebenso
3
.
Strafsenat
Auffassung
Strafe
angemessene
staatliche
Reaktion
Begehung
Straftat
sein
soll
.
Bemessung
erfordert
Einzelfall
orientierte
Abwägung
strafzumessungsrelevanten
Umstände
.
Schuld
Täters
ist
Grundlage
Zumessung
Strafe
§
Abs.
Satz
StGB
.
Wirkungen
Strafe
künftige
Leben
Täters
Gesellschaft
erwarten
sind
sind
berücksichtigen
§
Abs.
Satz
StGB
.
lange
Ablauf
Zeit
Begehung
Tat
mindert
zwar
Tatschuld
kann
Tat
Täter
günstigeren
Licht
erscheinen
lassen
Ahndung
Fall
gewesen
wäre
vgl.
StGB
12
.
Aufl
.
.
.
Strafbedürfnis
nimmt
langem
Zeitablauf
Begehung
Tat
vgl.
Beschluss
17
.
Januar
BGHSt
.
gilt
prinzipiell
auch
Missbrauchsdelikte
vgl.
Senat
13
.
Mai
StGB
Abs.
Wertungsfehler
.
Verjährungsvorschriften
regeln
lange
strafbar
erklärte
Tat
verfolgt
werden
soll
.
Verjährung
macht
Tat
ungeschehen
.
lässt
Unrecht
Tat
Schuld
Täters
unberührt
vgl.
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
BVerfGE
.
Verjährung
Strafverfolgung
soll
vielmehr
Rechtsfrieden
dienen
Untätigkeit
Behörden
vorbeugen
vgl.
Urteil
26
.
Juni
BGHSt
;
Beschluss
23
.
Januar
BGHSt
f.
.
Zweck
verjährungsrechtlichen
Regelungen
besteht
hingegen
Verminderung
Strafzumessungsgründen
Rechnung
tragen
.
gilt
erst
recht
Regelungen
Ruhen
Fristablaufs
Fällen
Missbrauchsdelikten
Kindern
Jugendlichen
jungen
Erwachsenen
.
Sonderregelung
§
Abs.
Nr.
StGB
Verjährung
Strafverfolgung
Straftaten
§
§
Abs.
§
Vollendung
30
.
Lebensjahres
Opfers
ruht
soll
vielmehr
besonderen
Situation
Tatopfern
Rechnung
getragen
werden
Kinder
Jugendliche
junge
Erwachsene
familiärer
Bindungen
besonderer
Abhängigkeitsverhältnisse
gehemmt
sind
Übergriffe
anzuzeigen
.
Gesetzgeber
hat
bezweckt
Strafzumessungsgesichtspunkte
abweichend
allgemeinen
Grundsätzen
regeln
.
Krehl
Dr.
ist
Unterschrift
gehindert
.
RiBGH
ist
Unterschrift
gehindert
.