BESCHLUSS 6 . April Strafsache versuchter sexueller Nötigung ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . April beschlossen : 1 . Revisionsverfahren wird Hinblick Anfrageverfahren StR unterbrochen . 2 . Termin Fortsetzung wird Amts bestimmt . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen versuchter sexueller Nötigung sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Verfahrensrüge Sachbeschwerde gestützte Revision . Senat kann Rechtsmittel abschließend entscheiden . Feststellungen Landgerichts missbrauchte Angeklagte Zeit Sommer Anfang Enkelinnen Lebensgefährtin . Eingegrenzt wurden Tat Nachteil 21 . August 1 . Dezember begangen wurde ferner Taten Nachteil Nebenklägerin 17 . Januar Sommer Fall . Urteilsgründe Sommer Sommer Fall II.3 . Urteilsgründe Zeitraum 28 . September 28 . Mai Fall . Urteilsgründe Zeitraum 17 . Januar 16 . Januar Fall . Urteilsgründe begangen wurden . Landgericht hat Strafzumessung Angeklagten berücksichtigt Taten lange zurückliegen . Allerdings komme langen zeitlichen Abstand Tat Urteil Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs gleich hohe Bedeutung anderen Fällen vgl. NStZ . Senat neigt Auffassung zeitlichen Abstand Tat Urteil Rahmen Strafzumessung auch Taten sexuellen Missbrauchs Kindes Ansatz gleiche Bedeutung zukommt anderen Straftaten . entspricht Auffassung 3 . Strafsenats Beschluss 29 . Oktober NStZ f. ersten Strafsenat angefragt hat abweichenden Rechtsauffassung festhält Beschluss 8 . Februar NStZ erläutert wurde . Fragestellung ist vorliegenden Fall ebenso Bedeutung Anfrageverfahren . ist Unterbrechung Revisionshauptverhandlung angezeigt Ergebnis Anfrageverfahrens berücksichtigen können . Senat ist ebenso 3 . Strafsenat Auffassung Strafe angemessene staatliche Reaktion Begehung Straftat sein soll . Bemessung erfordert Einzelfall orientierte Abwägung strafzumessungsrelevanten Umstände . Schuld Täters ist Grundlage Zumessung Strafe § Abs. Satz StGB . Wirkungen Strafe künftige Leben Täters Gesellschaft erwarten sind sind berücksichtigen § Abs. Satz StGB . lange Ablauf Zeit Begehung Tat mindert zwar Tatschuld kann Tat Täter günstigeren Licht erscheinen lassen Ahndung Fall gewesen wäre vgl. StGB 12 . Aufl . . . Strafbedürfnis nimmt langem Zeitablauf Begehung Tat vgl. Beschluss 17 . Januar BGHSt . gilt prinzipiell auch Missbrauchsdelikte vgl. Senat 13 . Mai StGB Abs. Wertungsfehler . Verjährungsvorschriften regeln lange strafbar erklärte Tat verfolgt werden soll . Verjährung macht Tat ungeschehen . lässt Unrecht Tat Schuld Täters unberührt vgl. BVerfG Beschluss 26 . Februar BVerfGE . Verjährung Strafverfolgung soll vielmehr Rechtsfrieden dienen Untätigkeit Behörden vorbeugen vgl. Urteil 26 . Juni BGHSt ; Beschluss 23 . Januar BGHSt f. . Zweck verjährungsrechtlichen Regelungen besteht hingegen Verminderung Strafzumessungsgründen Rechnung tragen . gilt erst recht Regelungen Ruhen Fristablaufs Fällen Missbrauchsdelikten Kindern Jugendlichen jungen Erwachsenen . Sonderregelung § Abs. Nr. StGB Verjährung Strafverfolgung Straftaten § § Abs. § Vollendung 30 . Lebensjahres Opfers ruht soll vielmehr besonderen Situation Tatopfern Rechnung getragen werden Kinder Jugendliche junge Erwachsene familiärer Bindungen besonderer Abhängigkeitsverhältnisse gehemmt sind Übergriffe anzuzeigen . Gesetzgeber hat bezweckt Strafzumessungsgesichtspunkte abweichend allgemeinen Grundsätzen regeln . Krehl Dr. ist Unterschrift gehindert . RiBGH ist Unterschrift gehindert .