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420 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
14
.
Juni
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Gießen
4
.
Februar
betrifft
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Fahrerlaubnis
Sperrfrist
Jahren
entzogen
Führerschein
eingezogen
.
Weiter
hat
Einziehung
Pkw
angeordnet
.
wirksam
Rechtsfolgenausspruch
beschränkten
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechtes
.
Rechtsmittel
hat
vollem
Umfang
Erfolg
.
Angeklagte
fuhr
19
.
August
Pkw
Nähe
bekannten
Mitangeklagten
B.
revidiert
hat
ebenfalls
eingezogenen
übernehmen
.
sollten
Vorstellung
ca.
gewinnbringenden
bestimmtes
Haschisch
befinden
.
Wagen
Betäubungsmitteln
sollte
vorher
bezeichnete
Garage
verbringen
.
Belohnung
waren
mindestens
g
Haschisch
versprochen
worden
.
Angeklagte
stellte
eigenen
Wagen
übernahm
Betäubungsmitteln
beladenen
wurde
aber
alsbald
Polizei
festgenommen
.
Wagen
befanden
knapp
Haschisch
EcstasyTabletten
.
Strafkammer
"
Tatausführung
benutzten
Personenkraftwagen
gemäß
§
StGB
"
eingezogen
hat
hat
Strafzumessungserwägungen
Einziehung
Angeklagten
gehörenden
Pkw
erwähnt
.
hat
Wert
Pkw
angegeben
.
ist
hier
rechtsfehlerhaft
.
Einziehung
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
Nebenstrafe
Teil
Strafzumessung
Gesamtbetrachtung
erfordert
vgl.
.
erheblicher
wirtschaftlicher
Verlust
Einziehung
kann
strafmildernd
berücksichtigen
sein
vgl.
StGB
§
Abs.
Strafzumessung
Schuldausgleich
.
ergebenden
Zusammenhang
Nebenstrafe
braucht
Urteil
jedoch
einzugehen
Einziehung
Einzelfall
Bemessung
Hauptstrafe
wesentlich
beeinflussen
vermag
also
bestimmender
Zumessungsfaktor
ist
.
Wert
§
Abs.
Nr.
StGB
eingezogenen
Gegenstände
ist
insoweit
anders
beurteilen
andere
Gesichtspunkte
Strafzumessung
.
ausdrücklichen
Hervorhebung
Urteilsgründen
bedarf
nur
konkreten
Fall
Verhältnis
Zumessungsgründen
Gewicht
hat
maßgebliche
Bedeutung
Strafhöhe
zukommt
vgl.
.
auch
hier
Hinblick
immerhin
Haschisch
Handel
getrieben
wurde
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagten
geordnet
bezeichnet
werden
sehr
naheliegt
Einziehung
gebrauchten
maßgebliche
Bedeutung
Strafhöhe
zukommt
so
kann
abschließend
letztlich
doch
nur
beurteilt
werden
Wert
Pkw
mitgeteilt
wird
wirtschaftlichen
sonstigen
Folgen
Einziehung
Angeklagten
dargestellt
werden
.
kann
auch
Sicherheit
ausgeschlossen
werden
ansonsten
rechtsfehlerfrei
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
ausschließlich
Handeltreiben
Haschisch
zugrundegelegt
wurde
erörtern
Angeklagten
weiteren
Haschisch
Ecstasy-Tabletten
dolus
eventualis
wenigstens
Fahrlässigkeit
§
Abs.
vorlag
erheblichen
Wert
eingezogenen
Pkw
doch
niedriger
ausgefallen
wäre
.
Senat
kann
Antrags
Generalbundesanwalts
Aufhebung
Strafausspruchs
verschließen
.
gilt
auch
weitergehenden
Antrages
Angeklagten
betreffenden
Rechtsfolgen
insgesamt
aufzuheben
.
Generalbundesanwalt
weist
insoweit
Dauer
Sperrfrist
Neuerteilung
Fahrerlaubnis
näher
begründet
wurde
Urteilsgründe
erkennen
lassen
Einziehung
§
StGB
zwingend
ist
pflichtgemäßen
Ermessen
Tatrichters
steht
.
Jedenfalls
kann
Senat
hier
letztlich
sicher
ausschließen
Freiheitsstrafe
Nebenstrafe
Maßregel
Besserung
Sicherung
wechselseitig
beeinflußt
haben
vgl.
auch
StGB
§
Abs.
Schuldausgleich
.
Rechtsfolgenausspruch
war
beantragt
insgesamt
zugehörigen
Feststellungen
aufzuheben
.
Detter
Otten
Rothfuß