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2.6 KiB

StR
BESCHLUSS
17
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
17
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
Februar
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fällen
Tateinheit
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
nur
Strafausspruch
Erfolg
übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
Schuldspruch
hier
angefochtenen
Urteils
liegen
Zeit
Dezember
Dezember
Februar
15
.
März
begangene
Taten
zugrunde
Einzelstrafen
Monaten
Jahr
Monaten
verhängt
wurden
.
höchsten
Einzelstrafen
jeweils
Jahr
Monaten
betrafen
Tat
Nr.
Urteilsgründe
begangen
September
Tat
Nr.
Urteilsgründe
begangen
15
.
März
.
5
.
Februar
rechtskräftig
1
.
März
war
Angeklagten
Strafbefehl
ergangen
Geldstrafe
Tagessätzen
je
DM
festgesetzt
wurde
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
noch
vollständig
bezahlt
war
.
Landgericht
hat
Gesamtfreiheitsstrafe
Einzelfreiheitsstrafen
gebildet
Geldstrafe
weitere
Strafbefehl
23
.
April
festgesetzte
ebenfalls
noch
vollständig
bezahlte
Geldstrafe
10
.
März
begangene
Tat
§
Abs.
Satz
StGB
gesondert
bestehen
lassen
.
Bildung
je
Gesamtfreiheitsstrafe
Erlaß
Strafbefehls
5
.
Februar
begangenen
Taten
hat
abgesehen
.
war
rechtsfehlerhaft
.
Landgericht
hätte
unabhängig
Frage
Einbeziehung
Geldstrafe
Strafbefehl
Gesamtstrafe
jeweils
Gesamtfreiheitsstrafe
Taten
Taten
Urteilsgründe
festzusetzen
gehabt
.
Zäsurwirkung
Strafbefehls
5
.
Februar
war
entfallen
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
StGB
Gebrauch
gemacht
hat
vgl.
BGHSt
194
;
BGHSt
;
StGB
Zäsurwirkung
9
;
NStZ-RR
.
Angeklagte
ist
fehlerhafte
Bildung
nur
Gesamtfreiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafen
hier
abgeurteilten
Taten
auch
beschwert
denkbare
Höhen
anders
verhängten
Gesamtstrafe
noch
Strafaussetzung
Bewährung
ermöglicht
hätten
.
Demgemäß
war
Gesamtstrafe
aufzuheben
.
Senat
hebt
auch
rechtsfehlerfrei
bemessenen
Einzelstrafen
neuen
Tatrichter
Gelegenheit
geben
Einzelstrafen
Hinblick
neu
bildenden
Gesamtstrafen
Summe
Jahre
übersteigen
darf
vgl.
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
festzusetzen
.
Aufhebung
Strafausspruch
zugrundeliegenden
Feststellungen
bedarf
hingegen
.
können
bestehen
bleiben
ergänzende
Feststellungen
bleiben
möglich
.
Detter
Otten