StR BESCHLUSS 17 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 17 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 . Februar Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fällen Tateinheit unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat nur Strafausspruch Erfolg übrigen ist unbegründet § Abs. . Schuldspruch hier angefochtenen Urteils liegen Zeit Dezember Dezember Februar 15 . März begangene Taten zugrunde Einzelstrafen Monaten Jahr Monaten verhängt wurden . höchsten Einzelstrafen jeweils Jahr Monaten betrafen Tat Nr. Urteilsgründe begangen September Tat Nr. Urteilsgründe begangen 15 . März . 5 . Februar rechtskräftig 1 . März war Angeklagten Strafbefehl ergangen Geldstrafe Tagessätzen je DM festgesetzt wurde Zeitpunkt Hauptverhandlung noch vollständig bezahlt war . Landgericht hat Gesamtfreiheitsstrafe Einzelfreiheitsstrafen gebildet Geldstrafe weitere Strafbefehl 23 . April festgesetzte ebenfalls noch vollständig bezahlte Geldstrafe 10 . März begangene Tat § Abs. Satz StGB gesondert bestehen lassen . Bildung je Gesamtfreiheitsstrafe Erlaß Strafbefehls 5 . Februar begangenen Taten hat abgesehen . war rechtsfehlerhaft . Landgericht hätte unabhängig Frage Einbeziehung Geldstrafe Strafbefehl Gesamtstrafe jeweils Gesamtfreiheitsstrafe Taten Taten Urteilsgründe festzusetzen gehabt . Zäsurwirkung Strafbefehls 5 . Februar war entfallen Möglichkeit § Abs. Satz StGB Gebrauch gemacht hat vgl. BGHSt 194 ; BGHSt ; StGB Zäsurwirkung 9 ; NStZ-RR . Angeklagte ist fehlerhafte Bildung nur Gesamtfreiheitsstrafe Gesamtfreiheitsstrafen hier abgeurteilten Taten auch beschwert denkbare Höhen anders verhängten Gesamtstrafe noch Strafaussetzung Bewährung ermöglicht hätten . Demgemäß war Gesamtstrafe aufzuheben . Senat hebt auch rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen neuen Tatrichter Gelegenheit geben Einzelstrafen Hinblick neu bildenden Gesamtstrafen Summe Jahre übersteigen darf vgl. 45 . Aufl . § Rdn . festzusetzen . Aufhebung Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen bedarf hingegen . können bestehen bleiben ergänzende Feststellungen bleiben möglich . Detter Otten