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1196 lines
11 KiB

BESCHLUSS
26
.
März
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
5
.
Verstoßes
Betäubungsmittelgesetz
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
26
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
30
.
Oktober
betrifft
Fall
Urteilsgründe
dahingehend
berichtigt
Angeklagte
unerlaubten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
versuchter
Anstiftung
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
Gesamtstrafenausspruch
Anordnung
Verfall
Wertersatz
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
vorgenanntes
Ur-
betrifft
Fall
Urteilsgründe
dahingehend
berichtigt
Angeklagte
unerlaubten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
versuchter
Anstiftung
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
Einzelstrafen
Fällen
II.1
Bezug
Einzelstrafen
Fälle
Urteilsgründe
Gesamtstrafenausspruch
insoweit
auch
früheren
Mitangeklagten
V.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Revision
Angeklagten
wird
vorgenanntes
Urteil
betrifft
Einzelstrafaussprüche
Fällen
Urteilsgründe
Gesamtstrafenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
4
.
Revision
Angeklagten
wird
vorgenanntes
Ur-
betrifft
Einzelstrafaussprüche
Fällen
II.1
Urteilsgründe
Gesamtstrafenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
5
.
Revision
Angeklagten
wird
vorgenanntes
Urteil
betrifft
Einzelstrafaussprüche
Fällen
II.8
Urteilsgründe
Gesamtstrafenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
6
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
7
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
folgt
verurteilt
:
Angeklagten
bandenmäßigen
unerlaubten
treibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Anstiftung
versuchten
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Verabredung
Verbrechens
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
bandenmäßigen
unerlaubten
treibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Anstiftung
versuchten
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Verabredung
Verbrechens
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
bandenmäßigen
unerlaubten
treibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
unerlaubten
bungsmitteln
geringer
Menge
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
versuchter
unerlaubter
Einfuhr
Grundstoffes
Herstellung
Betäubungsmitteln
bestimmt
ist
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
.
hat
Wertersatzverfallentscheidungen
Angeklagten
getroffen
.
Revisionen
Angeklagten
haben
Tenor
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
sind
offensichtlich
unbegründet
.
Revision
Angeklagten
1
.
Verfahrensrügen
bleiben
Generalbundesanwalt
Zuschrift
genannten
Gründen
Erfolg
.
2
.
Sachrüge
führt
Schuldspruchs
Berichtigung
Verurteilung
Fall
;
Übrigen
bleibt
auch
Erfolg
.
Feststellungen
Fall
tragen
Generalbundesanwalt
Einzelnen
ausgeführt
hat
Schuldspruch
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
tateinheitlich
hinzutretender
Anstiftung
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
Insoweit
fehlt
erforderlichen
Haupttat
Zeugen
km
entfernt
Weg
angehalten
noch
Einfuhr
unmittelbar
angesetzt
hatten
.
festgestellte
Verhalten
Angeklagten
erfüllt
jedoch
Voraussetzungen
versuchten
Anstiftung
§
Abs.
StGB
Verbrechen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
Tateinheit
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
steht
.
Senat
stellt
Schuldspruch
.
steht
Angeklagte
anders
hätte
verteidigen
können
.
3
.
Rechtsfolgenausspruch
weist
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
lediglich
Gesamtstrafenbildung
Verfallsanordnung
;
Übrigen
ergeben
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Änderung
Schuldspruchs
Fall
erfordert
Aufhebung
erfolgten
Strafausspruchs
.
Strafkammer
hat
Strafe
Strafrahmen
§
Abs.
entnommen
Erfüllung
weiteren
Tatbestands
lediglich
strafschärfend
berücksichtigt
.
bleibt
Änderung
Schuldspruchs
unberührt
;
Übrigen
schließt
Senat
Strafkammer
Zugrundelegung
richtigen
Schuldspruchs
niedrigere
Einzelstrafe
verhängt
hätte
.
Einzelstrafaussprüche
erweisen
auch
ansonsten
rechtsfehlerhaft
.
Insbesondere
hat
Strafkammer
Taten
Zusammenhang
Herstellung
Amphetamin
anderen
Angeklagten
berücksichtigt
insoweit
"
gefährliche
harte
"
Drogen
handelte
.
Zutreffend
ist
Angeklagten
vielmehr
ausgegangen
Droge
mittlerer
Gefährlichkeit
handelt
S.
.
Gesamtstrafausspruch
begegnet
hingegen
durchgreifenden
Bedenken
Verurteilung
Angeklagten
4
.
Januar
belgisches
Gericht
Strafzumessungserwägungen
unzureichende
Würdigung
erfahren
hat
.
Ausländische
Strafen
sind
verbundenen
Eingriffs
Vollstreckbarkeit
zwar
gesamtstrafenfähig
StGB
§
Abs.
Satz
;
liegen
aber
ansonsten
Voraussetzungen
Gesamtstrafenbildung
muss
Tatrichter
regelmäßig
Härteausgleich
vornehmen
insbesondere
dann
Addition
Strafen
Überschreitung
gesetzlichen
Höchstgrenzen
kommt
vgl.
.
Zwar
berücksichtigt
Strafkammer
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahren
ausländische
Verurteilung
gesamtstrafenfähig
ist
nimmt
auch
näher
ausgeführten
Härteausgleich
.
Senat
besorgt
jedoch
Strafkammer
vorliegenden
Fall
erforderliche
Gewicht
beigemessen
hat
auch
ausdrücklich
Blick
nimmt
Strafen
zusammen
Gesamtverbüßungsdauer
insgesamt
Jahren
führen
.
Anordnung
Wertersatzverfall
Höhe
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berechnung
Kammer
Menge
Wirkstoffanteil
%
Amphetaminbase
ausgeht
Erreichung
Wirkstoffgehalts
%
Verlängerung
Streckmitteln
6-fache
Menge
möglich
hält
so
Verkaufspreis
Kilogramm
Betrag
mindestens
gelangt
wird
Feststellungen
getragen
.
Feststellungen
gehen
Generalbundesanwalt
Recht
hervorhebt
ölige
Amphetaminbase
Wirkstoffgehalt
%
reiner
Amphetaminbase
aufweist
niedrigerer
Betrag
Wertersatzverfall
anzunehmen
wäre
.
Senat
nimmt
Widerspruch
Verfallsanordnung
aufzuheben
neuen
Tatrichter
Gelegenheit
neuen
stimmigen
Berechnung
geben
.
II
.
Revision
Angeklagten
1
.
Überprüfung
Schuldspruchs
Sachrüge
ergibt
Ausnahme
Schuldspruchberichtigung
Fall
Revision
Angeklagten
verwiesen
wird
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
2
.
Rechtsfolgenausspruch
weist
durchgreifende
Rechtsfehler
Einzelstrafaussprüchen
II.1
Aufhebung
Gesamtstrafenausspruchs
zieht
.
Übrigen
bleibt
Rechtsmittel
Erfolg
.
Landgericht
hat
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
Taten
große
Mengen
gefährlicher
harter
Drogen
erstreckten
S.
.
erweist
fehlerhaft
Fälle
betroffen
sind
Herstellung
betreffen
II.1
gerichtet
sind
Fall
.
Rechtsprechung
Senats
handelt
Amphetamin
Ecstasy
Vergleich
Heroin
Kokain
"
harte
"
Drogen
NStZ-RR
;
.
Senat
kann
ausschließen
Strafkammer
rechtsfehlerhafte
Berücksichtigung
Erwägung
niedrigeren
Einzelfreiheitsstrafen
gekommen
wäre
.
Rechtsfehler
zieht
gemäß
§
StPO
Aufhebung
Strafausspruchs
Fällen
Gesamtstrafenausspruchs
revidierenden
früheren
Mitangeklagten
V.
;
auch
insoweit
berücksichtigt
Strafkammer
Taten
ganz
erhebliche
Mengen
"
gefährlich
einzustufender
"
Drogen
bezogen
S.
.
Auch
Kammer
Herstellung
Amphetaminbase
bezogenen
Fällen
insoweit
harten
"
gefährlichen
Drogen
Angeklagten
spricht
lässt
gleichlautende
Bezeichnung
-9-
gefährlich
"
einzustufende
Droge
besorgen
Strafzumessung
Landgerichts
auch
insoweit
fehlerhafte
Einschätzung
zugrunde
liegt
Höhe
betroffenen
Einzelstrafen
Lasten
Mitangeklagten
V.
beeinflusst
hat
vgl.
näher
weitere
Begründung
Rahmen
Revision
Angeklagten
.
.
Revision
Angeklagten
Rechtsmittel
Angeklagten
führt
Aufhebung
Einzelstrafaussprüche
Gesamtstrafenausspruchs
;
Übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
.
Auch
Angeklagten
berücksichtigt
Strafkammer
Lasten
"
gefährlich
einzustufende
Drogen
großen
Mengen
"
hergestellt
hat
.
Senat
besorgt
auch
insoweit
unzutreffende
Einschätzung
hergestellten
Amphetaminbase
zugrunde
liegt
s.
schon
oben
.
.
hebt
Strafaussprüche
.
Übrigen
weist
Strafe
Fall
weiteren
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Landgericht
berücksichtigt
Betriebsgrundstück
Tag
Ermittlungskräften
observiert
wurde
Tatbeteiligten
festnahmen
Betäubungsmittel
sicherstellten
.
liegt
Überwachung
Tat
bestimmenden
Strafzumessungsgrund
handelt
Landgericht
Strafzumessung
ausdrücklich
hätte
anführen
müssen
vgl.
zuletzt
NStZ
.
Wegfall
Einzelstrafen
entzieht
Gesamtstrafenausspruch
Grundlage
.
IV
.
Revision
Angeklagten
Überprüfung
Schuldspruchs
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
begegnet
Strafausspruch
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Strafkammer
hat
schon
Mitangeklagten
hergestellten
"
gefährliche
Drogen
"
eingestuft
berücksichtigt
Tat
Angeklagte
Beihilfe
geleistet
hat
überwacht
war
vgl.
NStZ
.
führt
Aufhebung
Einzelstrafaussprüche
Gesamtstrafenausspruchs
.
V.
Revision
Angeklagten
1
.
Verfahrensrügen
bleiben
Generalbundesanwalt
Zuschrift
genannten
Gründen
Erfolg
.
2
.
Schuldspruch
Strafausspruch
Fall
Verfallsanordnung
begegnen
rechtlichen
Bedenken
.
weisen
Einzelstrafaussprüche
Fällen
Nachteil
Angeklagten
.
Rahmen
Strafausspruchs
Fall
hat
Strafkammer
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
Tat
Herstellung
gefährlichen
"
Droge
erheblichen
Menge
bezog
S.
hat
gleiche
Strafe
Jahren
Freiheitsstrafe
verhängt
Angeklagten
.
hat
Landgericht
harter
cher
"
Droge
gesprochen
Senat
besorgt
Bezeichnung
"
gefährliche
"
Droge
Rahmen
Strafzumessung
Angeklagten
gleiche
fehlerhafte
Wertung
zugrunde
liegt
Angeklagten
s.
oben
II.2
.
Übrigen
hätte
Strafbemessung
schlagen
müssen
Angeklagte
lediglich
Tat
erlangt
hat
verblieben
sind
.
Strafausspruch
Fall
erweist
rechtsfehlerhaft
Begründung
Anwendung
Strafrahmens
gemäß
§
Abs.
fehlt
.
Landgericht
ist
offenbar
ausgegangen
Angeklagte
gewerbsmäßig
"
gehandelt
habe
§
Abs.
Nr.
gründet
aber
.
Auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
lässt
entnehmen
Angeklagte
schon
rend
hier
gescheiterten
versuchten
Einfuhr
Grundstoffen
wiederholten
Tatbegehung
ausgegangen
ist
nur
vorüber
gehende
ganz
unerhebliche
Einnahmequelle
verschaffen
wollte
.
ursprünglichen
Verbrechensabrede
war
Angeklagte
lediglich
Auftrag
Einfuhr
beabsichtigten
Entlohnung
erhalten
hatte
beteiligt
S.
.
Zeitpunkt
Tätigwerdens
Auftrag
bereits
weiteren
Containerlieferungen
ausging
ist
festgestellt
kann
auch
entnommen
werden
Scheitern
ersten
Einfuhrversuchs
erneute
Lieferungen
gesprochen
worden
ist
.
Übrigen
hätte
Strafkammer
angenommener
Gewerbsmäßigkeit
Rahmen
umfassenden
Gesamtwürdigung
erörtern
müssen
insbesondere
Blick
Vorliegen
vertypten
Milderungsgrundes
§
Abs.
StGB
Regelwirkung
besonders
schweren
Falles
gemäß
§
Abs.
entfallen
kann
.
Krehl