BESCHLUSS 26 . März Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . Verstoßes Betäubungsmittelgesetz u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 26 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 30 . Oktober betrifft Fall Urteilsgründe dahingehend berichtigt Angeklagte unerlaubten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit versuchter Anstiftung unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist Gesamtstrafenausspruch Anordnung Verfall Wertersatz zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten wird vorgenanntes Ur- betrifft Fall Urteilsgründe dahingehend berichtigt Angeklagte unerlaubten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit versuchter Anstiftung unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist Einzelstrafen Fällen II.1 Bezug Einzelstrafen Fälle Urteilsgründe Gesamtstrafenausspruch insoweit auch früheren Mitangeklagten V. zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Revision Angeklagten wird vorgenanntes Urteil betrifft Einzelstrafaussprüche Fällen Urteilsgründe Gesamtstrafenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 4 . Revision Angeklagten wird vorgenanntes Ur- betrifft Einzelstrafaussprüche Fällen II.1 Urteilsgründe Gesamtstrafenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 5 . Revision Angeklagten wird vorgenanntes Urteil betrifft Einzelstrafaussprüche Fällen II.8 Urteilsgründe Gesamtstrafenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 6 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 7 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten folgt verurteilt : Angeklagten bandenmäßigen unerlaubten treibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Anstiftung versuchten unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Verabredung Verbrechens unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten bandenmäßigen unerlaubten treibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Anstiftung versuchten unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Verabredung Verbrechens unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten bandenmäßigen unerlaubten treibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten unerlaubten bungsmitteln geringer Menge Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge versuchter unerlaubter Einfuhr Grundstoffes Herstellung Betäubungsmitteln bestimmt ist Gesamtfreiheitsstrafe Jahren . hat Wertersatzverfallentscheidungen Angeklagten getroffen . Revisionen Angeklagten haben Tenor ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen sind offensichtlich unbegründet . Revision Angeklagten 1 . Verfahrensrügen bleiben Generalbundesanwalt Zuschrift genannten Gründen Erfolg . 2 . Sachrüge führt Schuldspruchs Berichtigung Verurteilung Fall ; Übrigen bleibt auch Erfolg . Feststellungen Fall tragen Generalbundesanwalt Einzelnen ausgeführt hat Schuldspruch Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge tateinheitlich hinzutretender Anstiftung unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge . Insoweit fehlt erforderlichen Haupttat Zeugen km entfernt Weg angehalten noch Einfuhr unmittelbar angesetzt hatten . festgestellte Verhalten Angeklagten erfüllt jedoch Voraussetzungen versuchten Anstiftung § Abs. StGB Verbrechen Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. Tateinheit unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge steht . Senat stellt Schuldspruch . steht Angeklagte anders hätte verteidigen können . 3 . Rechtsfolgenausspruch weist Rechtsfehler Nachteil Angeklagten lediglich Gesamtstrafenbildung Verfallsanordnung ; Übrigen ergeben durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Änderung Schuldspruchs Fall erfordert Aufhebung erfolgten Strafausspruchs . Strafkammer hat Strafe Strafrahmen § Abs. entnommen Erfüllung weiteren Tatbestands lediglich strafschärfend berücksichtigt . bleibt Änderung Schuldspruchs unberührt ; Übrigen schließt Senat Strafkammer Zugrundelegung richtigen Schuldspruchs niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte . Einzelstrafaussprüche erweisen auch ansonsten rechtsfehlerhaft . Insbesondere hat Strafkammer Taten Zusammenhang Herstellung Amphetamin anderen Angeklagten berücksichtigt insoweit " gefährliche harte " Drogen handelte . Zutreffend ist Angeklagten vielmehr ausgegangen Droge mittlerer Gefährlichkeit handelt S. . Gesamtstrafausspruch begegnet hingegen durchgreifenden Bedenken Verurteilung Angeklagten 4 . Januar belgisches Gericht Strafzumessungserwägungen unzureichende Würdigung erfahren hat . Ausländische Strafen sind verbundenen Eingriffs Vollstreckbarkeit zwar gesamtstrafenfähig StGB § Abs. Satz ; liegen aber ansonsten Voraussetzungen Gesamtstrafenbildung muss Tatrichter regelmäßig Härteausgleich vornehmen insbesondere dann Addition Strafen Überschreitung gesetzlichen Höchstgrenzen kommt vgl. . Zwar berücksichtigt Strafkammer verhängte Freiheitsstrafe Jahren ausländische Verurteilung gesamtstrafenfähig ist nimmt auch näher ausgeführten Härteausgleich . Senat besorgt jedoch Strafkammer vorliegenden Fall erforderliche Gewicht beigemessen hat auch ausdrücklich Blick nimmt Strafen zusammen Gesamtverbüßungsdauer insgesamt Jahren führen . Anordnung Wertersatzverfall Höhe € hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berechnung Kammer Menge Wirkstoffanteil % Amphetaminbase ausgeht Erreichung Wirkstoffgehalts % Verlängerung Streckmitteln 6-fache Menge möglich hält so Verkaufspreis € Kilogramm Betrag mindestens € gelangt wird Feststellungen getragen . Feststellungen gehen Generalbundesanwalt Recht hervorhebt ölige Amphetaminbase Wirkstoffgehalt % reiner Amphetaminbase aufweist niedrigerer Betrag € Wertersatzverfall anzunehmen wäre . Senat nimmt Widerspruch Verfallsanordnung aufzuheben neuen Tatrichter Gelegenheit neuen stimmigen Berechnung geben . II . Revision Angeklagten 1 . Überprüfung Schuldspruchs Sachrüge ergibt Ausnahme Schuldspruchberichtigung Fall Revision Angeklagten verwiesen wird Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . 2 . Rechtsfolgenausspruch weist durchgreifende Rechtsfehler Einzelstrafaussprüchen II.1 Aufhebung Gesamtstrafenausspruchs zieht . Übrigen bleibt Rechtsmittel Erfolg . Landgericht hat Lasten Angeklagten berücksichtigt Taten große Mengen gefährlicher harter Drogen erstreckten S. . erweist fehlerhaft Fälle betroffen sind Herstellung betreffen II.1 gerichtet sind Fall . Rechtsprechung Senats handelt Amphetamin Ecstasy Vergleich Heroin Kokain " harte " Drogen NStZ-RR ; . Senat kann ausschließen Strafkammer rechtsfehlerhafte Berücksichtigung Erwägung niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen gekommen wäre . Rechtsfehler zieht gemäß § StPO Aufhebung Strafausspruchs Fällen Gesamtstrafenausspruchs revidierenden früheren Mitangeklagten V. ; auch insoweit berücksichtigt Strafkammer Taten ganz erhebliche Mengen " gefährlich einzustufender " Drogen bezogen S. . Auch Kammer Herstellung Amphetaminbase bezogenen Fällen insoweit harten " gefährlichen Drogen Angeklagten spricht lässt gleichlautende Bezeichnung -9- gefährlich " einzustufende Droge besorgen Strafzumessung Landgerichts auch insoweit fehlerhafte Einschätzung zugrunde liegt Höhe betroffenen Einzelstrafen Lasten Mitangeklagten V. beeinflusst hat vgl. näher weitere Begründung Rahmen Revision Angeklagten . . Revision Angeklagten Rechtsmittel Angeklagten führt Aufhebung Einzelstrafaussprüche Gesamtstrafenausspruchs ; Übrigen ist offensichtlich unbegründet . Auch Angeklagten berücksichtigt Strafkammer Lasten " gefährlich einzustufende Drogen großen Mengen " hergestellt hat . Senat besorgt auch insoweit unzutreffende Einschätzung hergestellten Amphetaminbase zugrunde liegt s. schon oben . . hebt Strafaussprüche . Übrigen weist Strafe Fall weiteren Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Landgericht berücksichtigt Betriebsgrundstück Tag Ermittlungskräften observiert wurde Tatbeteiligten festnahmen Betäubungsmittel sicherstellten . liegt Überwachung Tat bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt Landgericht Strafzumessung ausdrücklich hätte anführen müssen vgl. zuletzt NStZ . Wegfall Einzelstrafen entzieht Gesamtstrafenausspruch Grundlage . IV . Revision Angeklagten Überprüfung Schuldspruchs Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. begegnet Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Strafkammer hat schon Mitangeklagten hergestellten " gefährliche Drogen " eingestuft berücksichtigt Tat Angeklagte Beihilfe geleistet hat überwacht war vgl. NStZ . führt Aufhebung Einzelstrafaussprüche Gesamtstrafenausspruchs . V. Revision Angeklagten 1 . Verfahrensrügen bleiben Generalbundesanwalt Zuschrift genannten Gründen Erfolg . 2 . Schuldspruch Strafausspruch Fall Verfallsanordnung begegnen rechtlichen Bedenken . weisen Einzelstrafaussprüche Fällen Nachteil Angeklagten . Rahmen Strafausspruchs Fall hat Strafkammer Lasten Angeklagten berücksichtigt Tat Herstellung gefährlichen " Droge erheblichen Menge bezog S. hat gleiche Strafe Jahren Freiheitsstrafe verhängt Angeklagten . hat Landgericht harter cher " Droge gesprochen Senat besorgt Bezeichnung " gefährliche " Droge Rahmen Strafzumessung Angeklagten gleiche fehlerhafte Wertung zugrunde liegt Angeklagten s. oben II.2 . Übrigen hätte Strafbemessung schlagen müssen Angeklagte lediglich € Tat erlangt hat € verblieben sind . Strafausspruch Fall erweist rechtsfehlerhaft Begründung Anwendung Strafrahmens gemäß § Abs. fehlt . Landgericht ist offenbar ausgegangen Angeklagte gewerbsmäßig " gehandelt habe § Abs. Nr. gründet aber . Auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe lässt entnehmen Angeklagte schon rend hier gescheiterten versuchten Einfuhr Grundstoffen wiederholten Tatbegehung ausgegangen ist nur vorüber gehende ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte . ursprünglichen Verbrechensabrede war Angeklagte lediglich Auftrag Einfuhr beabsichtigten Entlohnung € erhalten hatte beteiligt S. . Zeitpunkt Tätigwerdens Auftrag bereits weiteren Containerlieferungen ausging ist festgestellt kann auch entnommen werden Scheitern ersten Einfuhrversuchs erneute Lieferungen gesprochen worden ist . Übrigen hätte Strafkammer angenommener Gewerbsmäßigkeit Rahmen umfassenden Gesamtwürdigung erörtern müssen insbesondere Blick Vorliegen vertypten Milderungsgrundes § Abs. StGB Regelwirkung besonders schweren Falles gemäß § Abs. entfallen kann . Krehl