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143 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
31
.
Mai
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
.
Mai
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
Januar
wird
Maßgabe
Urteilsformel
"
Fällen
gewerbsmäßigen
"
entfällt
Fall
Urteilsgründe
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
festgesetzt
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Gesetz
Beispiel
§
Abs.
Satz
Nr.
Regelbeispiele
aufstellt
hat
Kennzeichnung
gewerbsmäßig
"
Urteilsformel
unterbleiben
.
Hinweis
strafzumessungsrelevanten
Merkmale
ergibt
regelmäßig
Liste
angewendeten
Vorschriften
Entlastung
Tenors
dient
BGHSt
f.
.
Fall
Urteilsgründe
hat
Landgericht
Einzelstrafe
festgesetzt
.
ist
Revisionsrechtszug
nachzuholen
;
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
steht
vgl.
BGHSt
;
Abs.
Satz
Einzelstrafe
fehlende
;
§
Abs.
Strafausspruch
;
.
3
.
Dezember
.
Übereinstimmung
Antrag
Generalbundesanwalts
erkennt
Senat
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
niedrigste
Strafe
Feststellungen
Landgerichts
anwendbaren
Strafrahmens
§
Abs.
S.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß