BESCHLUSS 31 . Mai Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 . Mai gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . Januar wird Maßgabe Urteilsformel " Fällen gewerbsmäßigen " entfällt Fall Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafe Jahr festgesetzt wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Gesetz Beispiel § Abs. Satz Nr. Regelbeispiele aufstellt hat Kennzeichnung gewerbsmäßig " Urteilsformel unterbleiben . Hinweis strafzumessungsrelevanten Merkmale ergibt regelmäßig Liste angewendeten Vorschriften Entlastung Tenors dient BGHSt f. . Fall Urteilsgründe hat Landgericht Einzelstrafe festgesetzt . ist Revisionsrechtszug nachzuholen ; Verschlechterungsverbot § Abs. steht vgl. BGHSt ; Abs. Satz Einzelstrafe fehlende ; § Abs. Strafausspruch ; . 3 . Dezember . Übereinstimmung Antrag Generalbundesanwalts erkennt Senat Einzelfreiheitsstrafe Jahr niedrigste Strafe Feststellungen Landgerichts anwendbaren Strafrahmens § Abs. S. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Otten Roggenbuck Rothfuß