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223 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
26
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
versuchten
Totschlags
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
26
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Dezember
Angeklagten
betrifft
Strafausspruch
soweit
Entscheidung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Jugendstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
schwerem
Raub
gefährlicher
Körperverletzung
Jugendstrafen
Jahren
Monaten
Jahren
verurteilt
beanstandende
Adhäsionsentscheidung
getroffen
.
sachlichrechtliche
Beanstandungen
gestützten
Revisionen
Angeklagten
haben
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Schuldspruch
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Strafkammer
nachvollziehbar
versuchten
Mord
Habgier
verneint
versuchten
Raub
Todesfolge
erörtert
hat
beschwert
Angeklagten
.
2
.
Urteil
kann
jedoch
Bestand
haben
Entscheidung
Frage
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Feststellungen
Landgerichts
konsumierte
Angeklagte
andauernd
zwischenzeitlich
verstärkt
wahllos
Drogen
Gras
schulischen
beruflichen
Scheitern
führte
soziale
Situation
massiv
verschlechterte
.
Angeklagten
S.
kam
Konsum
Alkohol
regelmäßig
Wochenende
Konsum
hauptsächlich
chemischen
Drogen
Amphetamin
.
Angeklagte
begingen
nächtlichen
Raubüberfall
Einfluss
Alkohol
Drogen
Ziel
Geld
Erwerb
Betäubungsmitteln
erbeuten
.
Feststellungen
drängten
Prüfung
Voraussetzungen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
gegeben
sind
.
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
muss
Hinzuziehung
Sachverständigen
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
Hinblick
§
Abs.
waren
auch
Angeklagten
verhängten
beanstandenden
Jugendstrafen
aufzuheben
.