BESCHLUSS 26 . Juni Strafsache 1 . 2 . versuchten Totschlags u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 26 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Dezember Angeklagten betrifft Strafausspruch soweit Entscheidung Unterbringung Entziehungsanstalt unterblieben ist zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Jugendstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit schwerem Raub gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafen Jahren Monaten Jahren verurteilt beanstandende Adhäsionsentscheidung getroffen . sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen Angeklagten haben Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Schuldspruch hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Strafkammer nachvollziehbar versuchten Mord Habgier verneint versuchten Raub Todesfolge erörtert hat beschwert Angeklagten . 2 . Urteil kann jedoch Bestand haben Entscheidung Frage Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Feststellungen Landgerichts konsumierte Angeklagte andauernd zwischenzeitlich verstärkt wahllos Drogen Gras schulischen beruflichen Scheitern führte soziale Situation massiv verschlechterte . Angeklagten S. kam Konsum Alkohol regelmäßig Wochenende Konsum hauptsächlich chemischen Drogen Amphetamin . Angeklagte begingen nächtlichen Raubüberfall Einfluss Alkohol Drogen Ziel Geld Erwerb Betäubungsmitteln erbeuten . Feststellungen drängten Prüfung Voraussetzungen Unterbringung Entziehungsanstalt gegeben sind . Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt muss Hinzuziehung Sachverständigen neu verhandelt entschieden werden . Hinblick § Abs. waren auch Angeklagten verhängten beanstandenden Jugendstrafen aufzuheben .