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107 lines
866 B

BESCHLUSS
1
.
Juni
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
1
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
31
.
Januar
wird
unzulässig
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
Urteil
5
.
Dezember
Freiheitsstrafe
verurteilt
Einziehungsanordnungen
getroffen
.
eingelegte
Revision
Angeklagten
führte
Beschluß
Senats
7
.
April
Zurückverweisung
Sache
allein
Frage
Angeklagte
gemäß
StGB
Entziehungsanstalt
untergebracht
werden
muß
.
Landgericht
hat
Urteil
31
.
Januar
entschieden
Unterbringung
angeordnet
wird
.
hiergegen
eingelegte
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
Angeklagte
angefochtene
Urteil
beschwert
ist
BGHSt
4
.
Otten
Roggenbuck