BESCHLUSS 1 . Juni Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 1 . Juni gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 31 . Januar wird unzulässig verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten Urteil 5 . Dezember Freiheitsstrafe verurteilt Einziehungsanordnungen getroffen . eingelegte Revision Angeklagten führte Beschluß Senats 7 . April Zurückverweisung Sache allein Frage Angeklagte gemäß StGB Entziehungsanstalt untergebracht werden muß . Landgericht hat Urteil 31 . Januar entschieden Unterbringung angeordnet wird . hiergegen eingelegte Sachrüge gestützte Revision Angeklagten ist unzulässig Angeklagte angefochtene Urteil beschwert ist BGHSt 4 . Otten Roggenbuck