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467 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
7
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
§
§
.
Abs.
7
Juli
beschlossen
:
1
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
1
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
Strafausspruch
Fällen
17
Anklageschrift
Staatsanwaltschaft
22
.
Oktober
Az
.
:
Js
Gesamtstrafenaussprüchen
Ausspruch
Maßregel
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
ziehung
Freiheitsstrafe
Urteil
Amtsgerichts
Geldstrafen
Urteil
Amtsgerichts
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
weitere
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Versuchs
Beteiligung
Verbrechen
verhängt
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Vorwegvollzug
jeweils
Jahr
Monaten
bezüglich
Gesamtfreiheitsstrafen
"
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Beschlusstenor
ersichtlichen
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
war
verwerfen
.
Angeklagte
hat
Revisionsbegründungsfrist
versäumt
Erheben
allgemeinen
Sachrüge
Schriftsatz
5
.
Januar
gewahrt
.
Verfahrensrügen
hat
auch
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
erhoben
.
Übrigen
liegen
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
Nachholung
Verfahrensrügen
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
.
2
.
Fällen
17
Anklageschrift
Staatsanwaltschaft
1
.
Dezember
hält
Strafausspruch
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Insoweit
fehlt
Feststellungen
Wirkstoffgehalt
geernteten
so
Schuldumfang
Grundlage
bestimmender
Umstand
Strafzumessung
Sinne
Abs.
Satz
zuverlässig
beurteilen
lässt
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
kann
Schuldumfang
Rückschluss
festgestellten
Wirkstoffgehalten
letzten
sichergestellten
Pflanzungen
jeweiligen
Plantagen
ermittelt
werden
.
derartiger
gleich
würde
etwa
Fall
geschehen
genannten
Fällen
aber
unterblieben
ist
voraussetzen
sichergestellten
Pflanzen
Zahl
auch
Gewichtsmenge
angegeben
ist
.
Aufhebung
Strafaussprüche
Fälle
betrifft
zeitlich
auch
Zäsurwirkungen
entfaltenden
Urteilen
liegen
führt
Aufhebung
Gesamtstrafen
.
Übrigen
weist
Senat
Bemessung
Gesamtfreiheitsstrafen
Verhältnis
zueinander
Hand
Urteilsgründe
insbesondere
verhängten
Einzelstrafen
nur
schwer
nachzuvollziehen
ist
.
Schuldspruch
§
Abs.
Nr.
bleibt
dargelegten
Rechtsfehler
unberührt
.
Urteilsgründen
mitgeteilten
Erntemengen
kann
Senat
ausschließen
betreffenden
Fällen
Grenzwert
geringen
Menge
unterschritten
ist
.
3
.
Auch
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
hat
Bestand
.
Begründung
Landgerichts
erschöpft
schlichter
Bezugnahme
Sachverständigen
eigenständige
Würdigung
Wiedergabe
Gesetzeswortlauts
UA
.
genügt
gegebenen
Umständen
Anforderungen
Urteilsgründe
§
Abs.
Satz
.
Senat
vermag
Hand
rudimentären
Ausführungen
Urteils
überprüfen
Landgericht
Voraussetzungen
§
StGB
rechtsfehlerfrei
bejaht
hat
.
Rücksicht
Tatbeiträge
Angeklagten
Feststellungen
zumindest
betriebenen
Hanfplantagen
"
Kopf
Unternehmung
"
fungierte
zahlreichen
Vorstrafen
"
Drogenkarriere
"
Angeklagten
gerade
entnehmen
lässt
Annahme
Hanges
symptomatischen
Zusammenhangs
etwaigen
Hangs
begangenen
Straftaten
positiven
Gefahrprognose
Sinne
§
StGB
auch
selbst
.
Zutreffend
weist
Generalbundesanwalt
schließlich
Strafkammer
Anordnung
Vorwegvollzugs
"
jeweils
Jahr
Monaten
bezüglich
Gesamtfreiheitsstrafen
"
rechtsfehlerhaft
abgesehen
hat
voraussichtliche
Dauer
Unterbringung
bestimmt
festzusetzen
.
Auch
hier
Zäsurwirkung
Vorverurteilung
Gesamtstrafen
gebildet
werden
müssen
ist
Vorschrift
Reihenfolge
Vollstreckung
§
StGB
Strafen
anzuwenden
so
auch
Sollvorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
Strafen
getrennt
einheitlich
gilt
vgl.
.
19
.
Januar
StR
.
Berechnung
Vorwegvollzugs
§
Abs.
Satz
StGB
ist
somit
Summe
Gesamtstrafen
Hälfte
auszugehen
.
Krehl