BESCHLUSS 7 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers § § . Abs. 7 Juli beschlossen : 1 . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand wird verworfen . 2 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 1 . Dezember Feststellungen aufgehoben Strafausspruch Fällen 17 Anklageschrift Staatsanwaltschaft 22 . Oktober Az . : Js Gesamtstrafenaussprüchen Ausspruch Maßregel . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen ziehung Freiheitsstrafe Urteil Amtsgerichts Geldstrafen Urteil Amtsgerichts Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat weitere Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Versuchs Beteiligung Verbrechen verhängt Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Vorwegvollzug jeweils Jahr Monaten bezüglich Gesamtfreiheitsstrafen " angeordnet . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten hat Sachrüge Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand war verwerfen . Angeklagte hat Revisionsbegründungsfrist versäumt Erheben allgemeinen Sachrüge Schriftsatz 5 . Januar gewahrt . Verfahrensrügen hat auch Ablauf Revisionsbegründungsfrist erhoben . Übrigen liegen Voraussetzungen Wiedereinsetzung Nachholung Verfahrensrügen Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts . 2 . Fällen 17 Anklageschrift Staatsanwaltschaft 1 . Dezember hält Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand . Insoweit fehlt Feststellungen Wirkstoffgehalt geernteten so Schuldumfang Grundlage bestimmender Umstand Strafzumessung Sinne Abs. Satz zuverlässig beurteilen lässt . Auffassung Generalbundesanwalts kann Schuldumfang Rückschluss festgestellten Wirkstoffgehalten letzten sichergestellten Pflanzungen jeweiligen Plantagen ermittelt werden . derartiger gleich würde etwa Fall geschehen genannten Fällen aber unterblieben ist voraussetzen sichergestellten Pflanzen Zahl auch Gewichtsmenge angegeben ist . Aufhebung Strafaussprüche Fälle betrifft zeitlich auch Zäsurwirkungen entfaltenden Urteilen liegen führt Aufhebung Gesamtstrafen . Übrigen weist Senat Bemessung Gesamtfreiheitsstrafen Verhältnis zueinander Hand Urteilsgründe insbesondere verhängten Einzelstrafen nur schwer nachzuvollziehen ist . Schuldspruch § Abs. Nr. bleibt dargelegten Rechtsfehler unberührt . Urteilsgründen mitgeteilten Erntemengen kann Senat ausschließen betreffenden Fällen Grenzwert geringen Menge unterschritten ist . 3 . Auch Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt hat Bestand . Begründung Landgerichts erschöpft schlichter Bezugnahme Sachverständigen eigenständige Würdigung Wiedergabe Gesetzeswortlauts UA . genügt gegebenen Umständen Anforderungen Urteilsgründe § Abs. Satz . Senat vermag Hand rudimentären Ausführungen Urteils überprüfen Landgericht Voraussetzungen § StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat . Rücksicht Tatbeiträge Angeklagten Feststellungen zumindest betriebenen Hanfplantagen " Kopf Unternehmung " fungierte zahlreichen Vorstrafen " Drogenkarriere " Angeklagten gerade entnehmen lässt Annahme Hanges symptomatischen Zusammenhangs etwaigen Hangs begangenen Straftaten positiven Gefahrprognose Sinne § StGB auch selbst . Zutreffend weist Generalbundesanwalt schließlich Strafkammer Anordnung Vorwegvollzugs " jeweils Jahr Monaten bezüglich Gesamtfreiheitsstrafen " rechtsfehlerhaft abgesehen hat voraussichtliche Dauer Unterbringung bestimmt festzusetzen . Auch hier Zäsurwirkung Vorverurteilung Gesamtstrafen gebildet werden müssen ist Vorschrift Reihenfolge Vollstreckung § StGB Strafen anzuwenden so auch Sollvorschrift § Abs. Satz StGB Strafen getrennt einheitlich gilt vgl. . 19 . Januar StR . Berechnung Vorwegvollzugs § Abs. Satz StGB ist somit Summe Gesamtstrafen Hälfte auszugehen . Krehl