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111 lines
915 B

BESCHLUSS
StR
10
Juli
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:100718B2STR180.18.0
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Zwar
hat
Landgericht
bedacht
Qualifikation
Abs.
Nr.
StGB
Grunde
liegende
abstrakte
Lebensgefährdung
Qualifikation
vorsätzlichen
konkreten
Lebensgefährdung
§
Abs.
Nr.
Buchstabe
StGB
verdrängt
wird
vgl.
Senat
Beschluss
12
.
August
NStZ
;
siehe
auch
Senat
9
Juli
.
Senat
schließt
jedoch
Rechtsfehler
Schuldspruch
gegebenen
Fallkonstellation
unberührt
lässt
Strafausspruch
Nachteil
Angeklagten
beeinflusst
hat
.
Krehl