BESCHLUSS StR 10 Juli Strafsache besonders schweren Raubes u.a. ECLI : : BGH:2018:100718B2STR180.18.0 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 Juli gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Zwar hat Landgericht bedacht Qualifikation Abs. Nr. StGB Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung Qualifikation vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung § Abs. Nr. Buchstabe StGB verdrängt wird vgl. Senat Beschluss 12 . August NStZ ; siehe auch Senat 9 Juli . Senat schließt jedoch Rechtsfehler Schuldspruch gegebenen Fallkonstellation unberührt lässt Strafausspruch Nachteil Angeklagten beeinflusst hat . Krehl